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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2011, RD/0051-W/10

Berufungsentscheidung einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht zugänglich

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0019 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2002 vom (idF: Antrag) der devolutionswerbenden EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg entschieden:

Der Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2002 vom wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird bemerkt, dass bei der Devolutionswerberin eine Außenprüfung stattfand, die auch im Wege einer Umsatzsteuernachschau den Zeitraum Jänner bis August 2002 umfasste. Abweichend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erließ das Finanzamt für diesen Zeitraum acht gesonderte Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide, die sämtliche mit acht Berufungsschriftsätzen bekämpft wurden.

Mit Berufungsentscheidung , sprach der UFS auch über diese acht Berufungen ab, welche er als unzulässig geworden zurückwies, weil zwischenzeitig der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 ergangen war. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid wurde mit Berufungsentscheidung , materiell erledigt. Beide Berufungsentscheidungen, jene vom jedoch nur insoweit, als sie über die Zurückweisung absprach, wurden im Hinblick auf die Neuregelung des § 274 BAO mit Erkenntnissen des , und VwGH 2006/13/0098, aufgehoben.

Die Berufung wurde im fortgesetzten Berufungsverfahren mit Berufungsentscheidung , erledigt. Das diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Bescheidbeschwerdeverfahren wurde mit , eingestellt.

Am brachte die Dw den Antrag beim Finanzamt ein und - da das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten darüber nicht mit Bescheid absprach - am einen Devolutionsantrag, in dem die Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt wurde.

Im Devolutionsantrag sprach die Dw von Umsatzsteuerfestsetzungen 2002, weshalb sie mit Mängelbehebungsantrag aufgefordert wurde, die Inhalte der unerledigten Anbringen gemäß § 311a Abs. 1 lit. b BAO darzustellen und bekannt zu geben, auf welche Norm sie die Aufhebung des Bescheides stützt.

Mit Schriftsatz vom entsprach die Dw der Mängelrüge und definierte die Umsatzsteuerfestsetzungen wie folgt:

1.) Erstbescheid vom ; 2.) Berufungsentscheidung , und 3.) Berufungsentscheidung .

Zur den Aufhebungsantrag tragenden Norm gab die Dw an, dass das Gemeinschaftsrecht aufgrund seiner Vorrangigkeit von Amts wegen zu befolgen sei, und zwar auch dann, wenn es in Widerspruch zu nationalen Gesetzen stünde oder nicht umgesetzt worden sei. Die Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechtes stehe aber sowieso auch über Entscheidungen des VwGH.

Mit Bericht vom teilte das Finanzamt im Wesentlichen mit, dass einer Aufhebung durch das Finanzamt das factum der Berufungsentscheidung  ff, entgegenstehe, diese Berufungsentscheidung der Dw bekannt sei und die Dw nicht verlangen könne, dass das Finanzamt contra legem handle, wobei das Finanzamt auch auf die Vorgeschichte hinwies. Weiters verwies das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall zu eben diesem Anbringen in seiner gegebenen Form seine Entscheidungspflicht als erloschen an.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zuständigkeit: Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes gemäß § 311 Abs. 3 BAO und der unterbliebenen Bescheiderlassung ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag im Devolutionsweg auf den UFS als Abgabenbehörde 2. Instanz übergegangen.

2. Rechtsgrundlage: § 299 Abs. 1 BAO, in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 20/2009: Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

3. Sachverhaltsfeststellung: Der Aufhebungsantrag vom begehrt nur die Aufhebung einer (einzigen) Umsatzsteuerfestsetzung für 2002, wohingegen im Devolutionsantrag der Plural für Umsatzsteuerfestsetzungen für 2002 verwendet wird. Da sich aber der in Berufung gezogene Erstbescheid vom wegen nachfolgender Berufungsentscheidung , und die Berufungsentscheidung , wegen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ohnedies nicht mehr im Rechtsbestand befinden, wird davon ausgegangen, dass der Devolutionsantrag vom (Plural) nicht über die im Aufhebungsantrag vom vorgetragene Rechtssache (Singular) hinausgeht und mit dem Antrag die Aufhebung der Berufungsentscheidung , begehrt wird.

Weiters wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Dw mit der im Schriftsatz vom vorgetragenen Rechtsansicht zur innerstaatlichen Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht offenbar annimmt, kein nationales Verfahrensrecht zu benötigen, und aus diesem Grund keine Angaben darüber gemacht hat, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Aufhebung des Bescheides begehrt.

4. Rechtliche Beurteilung: Da eine Verwaltungsbehörde bereits im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 BV-G einem von der geltenden Rechtslage nicht getragenen Antrag nicht entsprechen darf, ist der Antrag schon aus diesem Grund unzulässig.

Sollte der Antrag jedoch auf § 299 BAO gestützt anzusehen sein, so erweist er sich ebenfalls als unzulässig, weil Bescheide der Abgabenbehörde 2. Instanz - wie die Berufungsentscheidung , von den Tatbestandsmerkmalen des § 299 BAO nicht umfasst sind.

Schließlich ist zu bemerken, dass die von der Dw in ihrem Antrag aufgeworfenen Fragen nicht solche des Gemeinschaftsrechts sind. Beide Fragen hat die Bw in ihrer Bescheidbeschwerde bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 () dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragen und der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden dennoch als unbegründet abgewiesen (). Bereits in jenem VwGH-Verfahren hat die Rechtsansicht der Dw nicht überzeugt. Mit den im Antrag angestellten Ausführungen gelingt es der Dw nicht, dazutun, dass die Berufungsentscheidung , bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 in Widerspruch zum EU-Gemeinschaftsrecht steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Aufhebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at