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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2006, RV/1007-W/03

Grundlagenbescheide - abgeleitete Bescheide

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0115 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend die Anträge auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom , eingelangt am stellte der Berufungswerber (Bw.) den folgenden Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 BAO in Verbindung mit § 209a BAO für die Jahre 1985 -1991:

"In den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der obigen Jahre sind Einkünfte aus einer Miteigentümergemeinschaft 1080 A.gasse enthalten. Diese Hausgemeinschaft wurde beim Finanzamt f.d. 8., 16. u. 17. Bez. zur Steuernummer .... erfasst.

Für die Jahre 1985 - 1991 wurden teilweise aufgrund von vorläufigen Feststellungsbescheiden, teilweise aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen Einkommensteuerveranlagungen vorgenommen.

Am sind vom Finanzamt f.d. 8., 16. u. 17. Bez. Feststellungsbescheide des Inhaltes ergangen, dass die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit für diese Hausgemeinschaft in den Jahren 1985 - 1991 mit Null festgestellt wurden. Daraufhin wurden die Einkommensteuerbescheide diesen Feststellungen entsprechend angepasst.

Gegen diese Feststellungsbescheide wurde Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , zugestellt am , als unzulässig wegen falscher Benennung der Bescheidadressaten zurückgewiesen. Eine Kopie der Berufungsentscheidung lege ich nochmals zur Kenntnisnahme bei. Die Bescheide aus dem Jahre 1996 sind daher als Nichtbescheide einzustufen, die zu keiner Rechtswirkung führen dürfen. Dazu lege ich eine mir zur Kenntnis gelangte Entscheidung der FLD Wien, NÖ und Bgld., II/12 v. in Auszügen vor, die genau auch auf meinen Fall Anwendung finden kann. Darin wird ausgesprochen, dass der auf einem Nichtbescheid beruhende Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO aufzuheben ist.

Diese abgeänderte Festsetzung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Feststellungsbescheide des Finanzamtes f.d. 8., 16. u. 17. Bez. ist bislang unterblieben. Sobald diese Änderungen durchgeführt sind, erübrigt sich auch meine Berufung gegen den Ablauf der Aussetzung vom , da damit die Aussetzung richtig durch entsprechende Einkommensteuerbescheide beendet wird.

Die Einkünfte aus obiger Miteigentümergemeinschaft beliefen sich wie folgt:


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1985
S
- 457.519,00
1986
S
- 17.311,00
1987
S
- 24.927,00
1988
S
- 11.127,00
1989
S
12.171,00
1990
S
20.097,00
1991
S
16.063,00

Ich beantrage daher, die obigen Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse gem. § 295 BAO abzuändern."

Bereits mit Schreiben vom hatte der Bw. eine Ergänzung einer Berufung vom gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom mit folgendem Wortlaut eingebracht:

"Ergänzend zu der oben erwähnten Berufung verweise ich auf eine mir durch die Fachliteratur zugegangene Entscheidung der FLD Wien, NÖ und Burgenland, II/12 vom , in der ausgedrückt wird, dass bei Anführung eines falschen Bescheidadressarten in einem Feststellungsbescheid ein wesentlicher, nicht sanierbarer Mangel vorliegt, der die Nichtigkeit des Bescheides nach sich zieht. Da die Personenumschreibung ein wesentlicher Teil des Bescheidspruches ist, kommt eine Umdeutung nicht in Betracht. Mangels eines Bescheides (Vorliegen eines Nichtbescheides) war daher die Berufung gegen den Feststellungsbescheid zurückzuweisen.

Da der Feststellungsbescheid somit keine rechtlichen Wirkungen entfaltete, war der auf diesem beruhende Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO aufzuheben.

In meiner Angelegenheit ist die Rechtslage nahezu ident. Es sind daher gemäß § 295 BAO in Verbindung mit § 209a BAO Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 - 1991 ohne Berücksichtigung der 'Nichtbescheide' herauszugeben."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen des Bw. vom und vom betreffend "Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991" ab.

In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass am für die (ehemalige) Miteigentümergemeinschaft A.gasse, St.Nr.: ...., händische Bescheide für die Jahre 1985 bis 1991 ausgefertigt wurden - die ebenfalls wie die Feststellungsbescheide vom die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit für diese Hausgemeinschaft in den Jahren 1985 bis 1991 mit Null feststellten -, gegen welche am Berufung erhoben wurde. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide von Amts wegen nach Erledigung dieser Berufung wurde in Aussicht gestellt.

Gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag des Bw. auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1991 abgelehnt worden war, erhob der Bw. Berufung und führte in der Begründung aus:

"Wie in meinen Anträgen vom bzw. ausführlich ausgeführt, wurde mit Berufungsentscheidung vom , eingelangt am , die einheitliche und gesonderte Feststellung für die obigen Jahre aufgrund formeller Fehler als Nichtbescheid erklärt. Dieser Feststellung ist unter Hinweis auf eine Entscheidung der FLD Wien, NÖ und Bgld., II/12 v. durch Aufhebung der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 BAO Rechnung zu tragen.

Erst danach, u. zwar am sind für die MEG A.gasse händische Bescheide ergangen, die neuerlich in der Veranlagung zu berücksichtigen sind, allerdings erst nach Aufhebung der fälschlicherweise ergangenen Einkommensteuerbescheide.

In einem gleichgelagerten Fall eines am selben Objekt beteiligten Miteigentümers hat das Finanzamt f.d. 23. Bez. der Sachlage Rechnung getragen und die aufgrund der Nichtbescheide falsch ausgefertigten Einkommensteuerbescheide richtiggestellt. Im Sinne der viel beschworenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann wohl nicht jedes Finanzamt eine andere Vorgehensweise pflegen.

Ich beantrage daher, meinem Ansuchen im Sinne der eingebrachten Anträge stattzugeben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Entwicklung des vorliegenden Falles stellt sich folgendermaßen dar:

Der Bw. erklärte in den streitgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Steuerberater, (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb auf Grund von Beteiligungen an Personengemeinschaften und Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, teils aus der selbständigen Vermietung von Objekten, teils erzielte er als Beteiligter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Liegenschaft in 1060 Wien). Berufungsgegenständlich relevant ist die Berücksichtigung der Vermietungseinkünfte aus der Beteiligung des Bw. an der (ehemaligen) Miteigentümergemeinschaft A.gasse (für den Zeitraum 1985 bis - Ende der Miteigentümergemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum).

Im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen des Bw. für die Streitjahre wurden zunächst die anteiligen Einkünfte des Bw. aus der Miteigentümergemeinschaft A.gasse erfasst. Dabei wurden für 1985 und 1986 diese Einkunftsanteile auf Grund vorläufiger Feststellungsbescheide betreffend die Miteigentümergemeinschaft bzw. diesbezüglicher Mitteilungen angesetzt; für die übrigen Jahre (1987 bis 1991) wurden diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut den Steuererklärungen des Bw. angesetzt. (vgl. BE vom , Seite 2 sowie den Antrag des Bw. vom , 2. Absatz).

Nachdem in der Folge u.a. Endgültigerklärungen von vorläufigen Einkommensteuerbescheiden, Bescheidänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund eingelangter Mitteilungen von geänderten gewerblichen Beteiligungseinkünften für den Streitzeitraum ergangen waren, langten beim für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt des Bw. die Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom (bzw. für 1989 vom ) ein, mit denen die Einkünfte der besagten Miteigentümergemeinschaft mit Null festgestellt wurden. Auf Grund dieser Mitteilungen erließ das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide vom (bzw. für 1989 vom ); in diesen Bescheiden wurden die aus der Beteiligung des Bw. an der Miteigentümergemeinschaft 1080 Wien, A.gasse stammenden Einkunftsanteile aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden.

Am wurden vom Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk Bescheide gemäß § 188 BAO mit (gegenüber den zuvor erlassenen Bescheiden) geänderten Bescheidadressaten für die Jahre 1985 bis 1991, in denen die erzielten Einkünfte mit S 0,00 festgestellt wurden, erlassen. Mit Berufungsentscheidung vom , GZ RV/....., wurde die diesbezüglich erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Wenn der Bw. sein Vorbringen auf das Vorhandensein von seinen Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Nichtbescheiden stützt, so ist er auf die Erwägungen auf Seite 8 der h.a. Berufungsentscheidung vom zu verweisen.

Gemäß den Erwägungen auf Seite 8 der Berufungsentscheidung bildeten die Mitbesitzer eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und waren demzufolge die Beteiligten Gesellschafter, weshalb die Bescheidadressaten der angefochtenen Feststellungsbescheide richtig bezeichnet waren, und wurden somit die Bescheide gemäß § 188 BAO rechtswirksam erlassen.

Auf Basis der oben angeführten Berufungsentscheidung kommt der Argumentation des Bw. keine Berechtigung zu.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Feststellungsbescheide
abgeleitete Bescheide

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-92197