Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.02.2010, RV/1410-L/09

Berücksichtigung von Fahrtkosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Einkommensteuer 1995 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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in ATS
in EUR
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
125.573,00
9.125,75
Einkommen
443.300,00
32.215,87
Einkommensteuer
119.805,94
8.706,64
Anrechenbare Lohnsteuer
- 94.633,40
- 6.877,29

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat im berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Universitätsdozent) als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das damals zuständige Finanzamt die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung fest. Die diesbezüglich eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung seitens des Unabhängigen Finanzsenates vom teilweise stattgebend erledigt (RV/0422-L/2002).

Gegen diese Berufungsentscheidung wurde Beschwerde erhoben (VwGH). Im Erkenntnis vom wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im nunmehr so genannten fortgesetzten Verfahren wird den Einwendungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen. Um umfassende Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0422-L/2002 und auf das Erkenntnis des verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis dargestellt, dass der Beschwerdeführer im fortzusetzenden Verfahren noch anhand von Aufzeichnungen über seine Tätigkeit in E oder anhand anderer Beweismittel im Detail darzulegen hätte, dass bei einzelnen Fahrten eine private Veranlassung tatsächlich auszuschließen sei.

Mittels Vorhalt vom seitens des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber ersucht, diese Aufzeichnungen bzw. Beweismittel vorzulegen.

Nach Fristverlängerung wurde diesem Ersuchen mit Eingabe vom wie folgt Rechnung getragen. In einer Auflistung stellte der Berufungswerber neun Fahrten dar, an denen seines Erachtens nach eine private Veranlassung der Fahrten ausgeschlossen werden könne: " - Fahrt 1: (3.2. nach J/5.2. nach L):Eine Änderung an der UVA, die ich näher leider nicht mehr zuordnen kann, habe ich am 4. und 5. Februar in J erledigt. Auftraggeber Fa. SOL. Nachweis: Logbuch-Ausdruck 2/1995 - Fahrt 2, 3: (17.2. nach J/21. 2. nach L; 23.2. nach J/26.2. nach L):Umstellung von H Handel (Excel-Kostenrechnung) auf Kalenderjahr; Leistungszeitraum - auf Rechnung ausgewiesen: 19. bis . Nachweis: Rechnungskopie. - Fahrt 4: (10.3. nach J/12.3. nach L):Fehlermeldung Keim: Fehlerhafter Druck von Adressetiketten; Fehler über Wochenende behoben, Rückmeldung per Telefon, siehe Aktenvermerk Nachweis: Kurzbrief-Fehlermeldung und Aktenvermerk. - Fahrt 5: (31.3. nach J/2.4. nach L):Im Fahrtenbuch ist am die Fahrt von J nach W eingetragen. Nachdem der VwGH ja festgestellt hat, dass in beiden Orten (Linz und E) ein Unternehmensstandort vorliegt, dann folgt daraus auch, dass die Fahrt zwischen Linz und E davor und danach nicht rein privat veranlasst war. Für diese eine Fahrt ergibt sich das also bereits aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen. Nachweis: Fahrtenbuch (bereits im Akt vorhanden). - Fahrt 6: (12.4 nach J/19.4.nach L);Im April 1995 habe ich an der Anpassung der Zusammenfassenden Meldung an die Formulare U13 und U14 gearbeitet. Bei diesem Programm habe ich den Ausdruck aus dem Logbuch gefunden, der die Arbeit am 13. und 14. April sowie am 20./21. April belegt. Auch die OMNIS-Entwicklung für K , Änderung der Tarife für ARA (,,Grüner Punkt") und Option "Transportkarton" fällt in diesen Zeitraum. Nachweis: Logbuch-Ausdruck 4/1995, Ausdruck K 95A - Fahrt 7: (14.6. nach J/18.6.nach L):Ausdruck der Prozedur M_Artikel mit Datum 16. Juni; Teil der Weiterentwicklung der Omnis-Anwendung K 95A für SEDAS. Nachweis: Datierter Ausdruck. - Fahrt 8: (13.7. nach J/25.7.nach L):Am 17.7. gab es einen Problemfall bei der evangelischen Kirche; da die evangelische Kirche einen Wartungsvertrag abgeschlossen hatte, sind diese Änderung dem Projekt "SOL" zugeordnet; der Beleg war bei der Rechung zur Zusammenfassenden Meldung abgelegt. Die anderen, gesondert geführten Projekte wie S, S&P, Hr, P etc, habe ich leider nur mehr als Hinweise auf der Rechnung, aber nicht mehr in Form der Logbuchausdrucke gefunden. Nachweis: Logbuchausdruck 7/1995 - Fahrt 9: (18.8. nach J/20.8.nach L):Kurzbrief Fa. K vom : Frau K hatte in der Finanzbuchhaltung ein Konto (8555) versehentlich als passives Bestandskonto statt als Aufwandskonto eingegeben. Auf dem Zettel befindet sich mein Erledigungsvermerk "19./20. Aug" - d. h. Samstag und Sonntag. Nachweis: Kurzbrief K mit Erledigungsvermerk.Auch die Fahrten wegen der Bauverhandlung am 24.- 29. Okt. bzw. am 9.-10. Nov. hatten eine betriebliche Veranlassung und es kann daher auch für diese Fahrten eine "rein private" Veranlassung ausgeschlossen werden. Ich hoffe daher, Ihre Anforderung erfüllt zu haben und erwarte eine verkürzte Berufungsentscheidung."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber führte in seiner Einkommensteuererklärung zahlreiche Fahrten nach E als Betriebsausgaben an. Da nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates diese Fahrten auch privat mitveranlasst gewesen sind, wurden diese Fahrten nicht berücksichtigt.

Im nunmehr fortgesetzten Verfahren ist es dem Berufungswerber allerdings gelungen, zumindest einzelne Fahrten als eindeutig beruflich veranlasst darzustellen und zu belegen. Die diesbezüglich angefallenen Aufwendungen sind demnach als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, konnte für insgesamt neun Fahrten dieser Nachweis erbracht werden. Bezüglich der ebenfalls angeführten Fahrten zu den Bauverhandlungen im Oktober bzw. November kann dieser eindeutige Nachweis allerdings nicht erkannt werden.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind demnach diese neun Fahrten zu berücksichtigen.

Entfernung: L - E - L: 122 km Km-Geld im Jahr 1995: 4,60 ATS Zu berücksichtigende Fahrtkosten (9 Fahrten): 5.050,80 ATS (367,06 €)

In Anlehnung an diese Darstellungen ergibt sich folgende Gewinnberechnung (in ATS und EUR):


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in ATS
in EUR
Gewinn lt. Berufungsentscheidung (alt)
130.624,00
9.492,82
abzgl. nachgewiesene Fahrten
- 5.050,80
- 367,06
Gewinn lt. Berufungsentscheidung (neu)
125.573,00
9.125,75

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at