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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.05.2007, RV/0905-W/07

Rückzahlungsverpflichtung objektiv zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0905-W/07-RS1
Dies gilt auch dann, wenn der Bw. durch Angabe des Kontos der (damaligen) Ehegattin eine Vorausverfügung über die ihm zustehende Familienbeihilfe getroffen hat.
Folgerechtssätze
RV/0905-W/07-RS1
wie RV/0305-G/05-RS1
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfenbeträge entbindet nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Finanzamt zu Recht die vom Berufungswerber (Bw.) für seinen Sohn R, geb. am , im Zeitraum bis  bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert hat.

Das Finanzamt übermittelte am an den Bw. ein vorausgefülltes Überprüfungsformular mit der Bitte unrichtige Angaben zu korrigieren. Weiters wurde um folgende Angaben bzw. Unterlagen ersucht:

  • Übermittlung des Lehrabschlussprüfungszeugnisses bzw.

  • Schreiben der Kammer bezüglich Bekanntgabe des Prüfungstermins und

  • Bekanntgabe, wann der Sohn R den Präsenzdienst absolviert.

Der Bw. korrigierte - neben anderen Daten - das vorausgefüllte Formular insoweit, als er ankreuzte, dass er geschieden ist und die Kinder bei der Mutter wohnen.

Auch in seinem Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am teilte der Bw. mit, dass er seit Juli 2005 geschieden sei und die Kinder bei der Mutter wohnten. Er ersuche, ihn als Anspruchsberechtigten zu streichen und die Zahlungen an ihn einzustellen, weil er auf das angegebene Konto keinen Zugriff habe.

Das Finanzamt forderte sodann einen Versicherungsdatenauszug an, aus dem ersichtlich ist, dass der Sohn des Bw. bis als Arbeiterlehrling tätig war und ab Jänner 2005 in Beschäftigungsverhältnissen stand, und erließ einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den oben genannten Zeitraum. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass gemäß den Bestimmungen des FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. R hätte die Berufsausbildung am abgebrochen, weshalb der Anspruch ab nicht mehr gegeben sei.

Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte begründend aus:

"Wie schon erwähnt, habe offensichtlich (und belegbar) nicht ICH, sondern meine Ex-Gattin M (geschieden seit ) die Familienbeihilfe für das Kind RR., geb. , bezogen. Die Zahlungen wurden auf das Ihnen bekannte Konto (... lautend auf alleinigen Kontoinhaber und Zugriffsberechtigten M) überwiesen.

Da ich bei Ihnen als "Anspruchsberechtigter" (und nur als solcher) geführt wurde, die Zahlungen aber ausschließlich auf das Konto meiner Ex-Gattin gingen und somit ihrer Haushaltskasse zuzuordnen sind, ersuche ich Sie, die Rückforderung ... an Frau M zu richten..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG mit der Begründung ab, dass es unerheblich sei, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe. Auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfenbeträge entbinde nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung.

Der Bw. stellte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Wesentlichen führte er darin aus wie in der Berufung vom .

Im zweitinstanzlichen Verfahren nahm die Berufungsbehörde Einsicht in das Schriftstück, das zur Überweisung der Familienbeihilfe auf das Konto der Ehegattin geführt hat. In diesem Schreiben vom heißt es:

"Ich ersuche Sie höflichst, die Fam. beihilfe für die Familie R. ... künftig nicht mehr auf Kto. ..., sondern ab sofort auf die neue ... lautend auf R.M. zu überweisen."

Unterschrieben war die Eingabe sowohl vom Bw. als auch von dessen damaliger Ehegattin.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

Außer Streit steht, dass der Sohn des Bw. nur bis als Arbeiterlehrling beschäftigt war, weshalb für ihn ab keine Familienbeihilfe mehr zusteht.

Fest steht weiters, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe aufgrund der Eingabe des Bw. vom auf das Konto seiner damaligen Ehegattin überwiesen hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. , ). Durch die Angabe des Kontos der Ehegattin im Schreiben vom hat der Bw. eine Vorausverfügung über die ihm zustehende Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge getroffen, was aber nichts am Zufluss und an der Zurechnung an ihn ändert (sh. hierzu Doralt, EStG10, § 19 Tz. 21 mwN).

Somit war der Bw. ungeachtet der Überweisung der in Rede stehenden Beträge auf das Konto der damaligen Gattin als derjenige anzusehen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, weshalb das Finanzamt rechtlich zutreffend den Rückforderungsbescheid an ihn gerichtet hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Weitergabe
Rückzahlungsverpflichtung
schuldhaft
Verweise
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at