Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2010, RV/3797-W/09

Outdoor Training

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0073 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1160, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mold, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin übermittelte ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 am dem Finanzamt. In dieser machte sie Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 348,25 €, für Fachliteratur in Höhe von 219,79 €, für Reisekosten in Höhe von 957,20 €, für Fortbildungskosten in Höhe von 2.417,-- € und für sonstige Werbungskosten in Höhe von 50,- € geltend.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin die beantragten Werbungskosten in Form einer detaillierten Aufstellung sowie belegmäßig nachzuweisen.

Am übermittelte die Berufungswerberin nachfolgende Aufstellung:

Detaillierte Aufstellung der Werbungskosten


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Arbeitsmittel
was
Betrag in Euro
Datum/Belegnummer
070906/1
Computer
159,8
110108/2
Schlittschuhschleifen
6,-
180108/3
USB-Stick
9,99
180108/3
Batterien
4,99
030308/4
Sportbrillen
6,98
230408/5
Blasenpflaster
5,98
110608/6
Sportshirt
21,-
150708/7
Briefmarken
13,75
170708/8
Bandschlingen
5,40
190708/9
Jongliermaterial
14,7
280808/10
Sport-BH
23,97
051108/11
Schwimmanzug
40,-
061108/12
Adapter
8,-
101208/13
Klarsichthüllen
1,99
221208/14
Jongliermaterial
25,70
SUMME
348,25
Fachliteratur
Datum/Belegnummer
Titel/Autor
Betrag in Euro
130408/15
Bittere Pillen/Langbein, Martin, Weiss
9,90
130408/15
Naked Champions/Khünst
8,90
150408/16
Lösungen/Watzlawick
16,-
200508/17
Trauer, Wahn, Humor/Freud
2,99
Forschertipps/Lustig
1,99
Krankengeschichten/Freud
2,99
Pschyrembel
2,99
Forschertipps/Lustig
1,99
Kapital und Politik/Marx
7,99
Die Kunst, frei zu sein/Hodgkinson
17,90
270508/18
Philosophieposter
46,10
270508/19
Philosophieposter
48,-
050708/20
Koso Lehr- und Arbeitsbuch,
20,-
Koso Methodikbuch/ Wustinger, Braun
20,-
070708/21
Mein Weltbild/Einstein
9,20
181108/22
Rhetorik/Aristoteles
6,95
1-2-3 schmerzfrei/ Schadhauser
6,95
Englisch: der europäische Zertifikatskurs
5,-
Bioenergetik/Lowen
3,95
SUMME
219,79
Reisekosten
Datum/Belegnummer
Betrag in Euro
280708/23
Internet - Gamsjäger
10,-
020808/24
Internet - Gamsjäger
10,-
100808/25
Nächtigung Gamsjäger
462,-
Taggeld Gamsjäger 27/6/08 - 10/8/08 (14 x 26,40)
369,60
26
Taggeld Mödling 6/10/08 - 9/10/08 (4x 26,40)
105,60
SUMME
957,20
Aus- und Fortbildungskosten
Datum/Belegnummer
Kurs
Betrag in Euro
200108/27
Tanzkurs
82,-
150508/28
Trinergy-Impulstag
90,-
110608/29
NLP-Practitioner
1.350,-
110808/30
Outdoor-Trainer
895,-
SUMME
2.417,-
Sonstige Werbungskosten
Belegnummer
was
Betrag in Euro
31
ca. 25 % d. Jahrestelefonrechnung
40,-
31
25 % d. Internetkosten
10,-
SUMME
50,-

Weiters fügte sie die entsprechenden Belege bei.

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, indem nur Werbungskosten in Höhe von 625,69 € berücksichtigt wurden. Begründend führte das Finanzamt aus:

"Die geltend gemachten Seminare für Trinergy und NLP-Practitioner dienen in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß der Persönlichkeitsfindung und -entwicklung des Kursteilnehmers und sind somit nicht als Werbungskosten zu qualifizieren. Kosten für Sportbekleidung, Sportgeräte, Tanzkurs und Outdoor-Training zählen als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend Gasthaus Gamsjäger ist eine berufliche Veranlassung nicht ableitbar. Dis diesbezüglichen Kosten waren daher nicht anzuerkennen."

Am brachte die Berufungswerberin ihre Berufung ein und begründete diese wie folgt:

"Der WIFI-Lehrgang zur Outdoor-Trainerin ist keineswegs als Beitrag zur privaten Lebensführung zu sehen, sondern steht in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Bewerbungs- und Sportpädagogin, die erworbenen Kenntnisse haben wesentlich zur Erhöhung meiner Unterrichtsqualität und berufsimmanenten Kompetenzerweiterung als Lehrerin beigetragen. Selbiges gilt für den Trinergy-Impuls-Tag sowie das Fortbildungsseminar zur NLP-Practitionerin (siehe Beilage). Daher beantrage ich die volle Anerkennung beider Kurse wie auch die angeführten Kosten für Nächtigung, Taggelder (Gasthof Gamsjäger als Ort des Outdoortrainerlehrgangs) und Material.

Es gehört zu meinen Dienstpflichten, beim Schwimmunterricht einen Schwimmanzug sowie auch beim Bewegungs- und Sportunterricht Sport-BHs zu tragen - es kann hier keine Rede von Aufwendungen für meine private Lebensführung sein, die angeführte Sportkleidung steht in unmittelbarem und ausschließlichem Zusammenhang mit meinem Beruf. Daher sind diese Kosten selbstverständlich als Werbungskosten anzusehen."

Beigelegt der Berufung war ein Schreiben des RG mit nachfolgendem Inhalt:

"LehrerInnen sind gesetzlich verpflichtet, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen.

Für Bewegungs- und SporterzieherInnen ist es von größter Wichtigkeit, ihre Kompetenzen und Kenntnisse im Bereich der erlebnisorientierten Bewegungshandlungen ständig zu erweitern, da die Notwendigkeit gemeinschaftsfördernder naturnaher Bewegungsangebote insbesondere im städtischen Bereich steigt.

Kurse zur Schärfung der Wahrnehmungsgenauigkeit und Verbesserung der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit gehören schon seit längerer Zeit zum Fortbildungsangebot der PH für alle LehrerInnen, unabhängig von Schultyp und Unterrichtsfach. Die besondere Bereicherung kommunikativer Kompetenz von Frau Bw. durch die in den Sommerferien 2008 absolvierten Kurse hat dazu geführt, sie im Schuljahr 2008/2009 als Leiterin der NMB einzusetzen.

Da der Bildungsbereich in letzter Zeit oft von Einsparungsmaßnahmen betroffen war, können diese Kurse leider oft nur in beschränktem Umfang angeboten werden. Von Dienstgeberseite her ist es daher sehr zu begrüßen, wenn KollegInnen eigeninitiativ wertvolle Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Unterrichtszeit auf eigene Kosten absolvieren."

Aus den vom Finanzamt beschafften Unterlagen für den Freizeit- und Outdoorguide geht nachfolgendes hervor:

Die Zielgruppe sind Personen, die gerne in der freien Natur mit Menschen jeden Alters arbeiten. Weiters Personen, die bereits im Bereich Outdoor, Sport, Gästebetreuung, Fitness, Wellness, Animation oder dergleichen tätig sind. Mitarbeiter von Eventagenturen, Tourismusbüros, Hotels oder Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen. Personen, die mit Jugendlichen arbeiten und ihren Fundus erweitern möchten. Trainer, die ihr Wissen erweitern möchten. Personen, die Interesse daran haben, ein neues Berufsfeld für sich zu erschließen.

Die Schwerpunkte des Lehrgangs liegen in den Bereichen Outdoor, Erlebnispädagogik, Spaß und Fun.

Die Rolle als Guide beinhaltet die Führung von Gruppen, Grundlagen der Gruppendynamik, Erlebnispädagogik, Übungsanleitung, -aufbau und -ablauf, Rechtskunde und Sicherheitsstandard, Verantwort, Organisation von Veranstaltungen und Projekten, Kundenbetreuung vor und während dem Projekt.

Als Outdoor werden angeboten: Rafting, Canoyning, Hydrospeed, Höhle, Flossbau, Abenteuerparks, Klettern, Schneeschuhwandern und ähnliches.

Natur und Erlebnispädagogik: Low Event und High Event Übungen, die auf die soziale Kompetenz im Team abzielen, Warming up, Gruppeneinteilung.

Fun & Action: Bockerlfahrt, Monsterroller, Snowhockey, -volleyball, -games, Eisstockschießen, Snowbockerl, -scooter, -bike, -tube, Zipfelbob, Airboarding, Rodeln, Tubing, Segway, Sixcup.

Orientierungswanderung - Karten lesen, Übernachtung im Freien, Tipibau, Bogenschießen, Fun-Olympiaden, Nordic Walking, Skulpturen im Schnee, Iglubau.

Ein NLP-Kurs ist der eloquente Weg zu mentaler Stärke, Erfolg und Charisma. Er bezweckt die Wirkung des Teilnehmers auf sich selbst und andere zu verbessern, sicherer aufzutreten und in Gesprächen zu überzeugen. Die Teilnehmer sollen lernen, die täglichen Drama-Routinen zu bewältigen, die Macht der inneren Bilder zu nutzen, die eigene Wahrnehmung zu schärfen, die Kraft von Emotionen zu steuern, die Selbst-Präsentation zu genießen und die Grundeinstellung für eine gute Kommunikation zu stärken.

Am versendete das Finanzamt an die Berufungswerberin einen Vorhalt mit nachfolgendem Inhalt:

"1) In dem, der Berufung beigefügten, zum "Betreff Notwendigkeit von Fort- und Weiterbildung für LehrerInnen" ausgeführten Schreiben wird auf das "Fortbildungsangebot der PH" verwiesen. Wurden die eingewandten Lehrgänge "Outdoor-Trainerin" und "NLP-Practitioner" im Wege der Berufsfortbildung durch die Pädagogische Hochschule absolviert? (Wenn ja, bitte um entsprechende Nachweise)

2) Wurde der Lehrgang NLP-Practitioner im Rahmen einer Gesamtausbildung zum NLP-Coach bzw. NLP-Trainer mit dem Ziel einer diesbezüglichen selbständigen Tätigkeitsausübung belegt?

Wenn ja, werden Sie gebeten zusätzlich bekanntzugeben und nachzuweisen

a) welche weiteren Ausbildungseinheiten bis zum Abschluss dieser Ausbildung zu absolvieren sind und wann diese Ausbildung (voraussichtlich) abgeschlossen sein wird,

b) welche konkreten Berufsbefugnisse mit dieser Ausbildung erworben werden, und

c) welche konkreten Maßnahmen für die avisierte selbständige Tätigkeit bereits vorbereitend (z.b. Anmietung Betriebsräume usw.) gesetzt worden sind."

In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die Berufungswerberin nachfolgendes mit:

"ad 1)

Die genannten Lehrgänge wurden nicht über die PH absolviert (weil, wie in der Beilage vom 30/909 erwähnt, nicht angeboten - und daher auf eigene Kosten absolviert - wie aus den beigelegten Kopien vom März 2008 ersichtlich sein müsste): Der Outdoor-Trainer Lehrgang wurde nur am WIFI angeboten (die Unterstützung durch den WAFF wurde nur gewährt, weil der Lehrgang zur Sicherung meines Arbeitsplatzes dient), der NLP-Practitioner-Kurs am Trinergy-Institut war der kostengünstigste seiner Art (Halbpreis für PädagogInnen!!); auf Grund der Einsparungsmaßnahmen im Bildungsbereich wurden derartige Fortbildungen nicht mehr über die PH angeboten.

ad 2) Die primäre Intention war, meine sozial-kommunikativen Kompetenzen zu steigern. Die erworbenen Qualifikationen sind als wichtige Voraussetzung dafür zu sehen, meinem Beruf nachzukommen, d.h., der Kernaufgabe Unterrichten als Interaktionsgeschehen bzw. den insgesamt berufstypisch hohen Anforderungen an die sozial-kommunikative Kompetenz noch besser als bislang gewachsen zu sein, zumal die Lehr- und Lernbedingungen ständigen Veränderungen unterliegen.

Die Anforderungen an LehrerInnen und SchülerInnen haben sich verändert: Förderndes und unterstützendes Verhalten, Teamarbeit, die professionelle, strukturierte Aufbereitung von Lernbedingungen, die sowohl auf die individuelle Ausgangslage der Lernenden ausgerichtet sind als auch unterschiedliche Lernsettings ermöglichen (Peerlearning, Teamarbeit etc.).

Die Bereitschaft von LehrerInnen, die SchülerInnen in ihrer Persönlichkeit und mit ihren individuellen Stärken anzunehmen, ist dabei Voraussetzung. Diese Veränderungen verlangen fachliche, didaktische und kommunikative Kompetenzen der LehrerInnen, wobei bedauerlicherweise entsprechende Angebote für die LehrerInnenfortbildung Mangelware sind.

Die im NLP-Practitioner-Kurs erworbenen Fähigkeiten gewährleisten nicht nur, den neuen Entwicklungen bestmöglich Rechnung zu tragen sondern stellen mittlerweile unschätzbare Werkzeuge in meinem Schulalltag dar.

Ein/e LehrerIn, die/der NLP verinnerlicht hat, macht den SchülerInnen immer wieder klar, dass die Wirklichkeit von jedem Standpunkt aus anders aussieht und dass von jedem Standpunkt aus nur ein Ausschnitt von ihr zu sehen ist. Erst das Zusammenlegen aller Ausschnitte ergibt ein einigermaßen vollständiges Bild.

Aus dieser Haltung heraus SchülerInnen zu unterrichten, gibt mir als Lehrerin eine große Flexibilität, denn ich lehre die SchülerInnen, Achtung vor der Meinung und dem Anderssein ihrer MitschülerInnen zu haben.

Statt Ausgrenzung (eine klassische Konfliktursache) lehre ich die SchülerInnen das Einbeziehen verschiedener Sichtweisen. Der oder die andere wird nicht als Bedrohung empfunden, sondern als eine Bereicherung. Dies ist ein besonders wichtiger Punkt bei uns in der Schule, da der MigrantInnenanteil in den Klassen im Steigen begriffen ist. Das (christliche) Ideal der Nächstenliebe wird dann auf eine einfache Weise verwirklicht.

Der Lerntyp hängt eng mit dem Wahrnehmungstyp zusammen. Zwischen SchülerInnen, die eine "unterschiedliche" Sprache sprechen, können leicht Konflikte auftreten, hier ist es mir wichtig, die verschiedenen "Sprachen" (Sinneskanäle!) verstehbar zu machen und den anderen beizubringen - eine Aufgabe, die besonders in der Nachmittagsbetreuung von größter Bedeutung ist, da hier SchülerInnen unterschiedlichster Altersstufen miteinander Zeit verbringen. Ein weiteres Werkzeug des NLP ist das Modelling, das Modellieren außergewöhnlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten (= Lernen von denen, die es bereits können oder besser machen). Durch genaues Beobachten und vorsichtiges Erfragen innerer Prozesse kann ich beispielsweise herausfinden, wie jemand etwas gerne tut und somit Motivationsprobleme verringern. Ebenso nutzbringend sind erlernte Techniken (z.B. BEAM-Modell) in Bezug auf Elterngespräche wegen "problematischer" SchülerInnen - Konflikte und gegenseitige Vorwürfe werden vermieden und ein konstruktives Gesprächsergebnis erzielt."

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits, ob die Aufwendungen für den Outdoor-Kurs und andererseits für den NLP-Practitioner-Kurs als Werbungskosten anerkannt werden können oder ob diese dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 99/2007) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Nach Rechtsprechung (z.B. ; ) und Literatur (z.B. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Bildungsmaßnahmen können sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, und dennoch auch außerberuflich von Interesse sein. Bei solchen Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, genügt nicht der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der beruflichen Nützlichkeit der Aufwendungen. Sie sind vielmehr nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Das in NLP-Kursen vermittelte Wissen ist eher von allgemeiner Art und nicht nur für die Berufgruppe der Lehrer vorgesehen. Nach dem Rechtsverständnis des unabhängigen Finanzsenates kann im vorliegenden Fall nicht von einer ausschließlichen bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen Bedingtheit der diesbezüglichen Aufwendungen ausgegangen werden, weshalb diese auf ihre berufliche Notwendigkeit hin zu prüfen sind.

Es ist unbestritten, das NLP ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstellt, die es ermöglicht, das Kommunizieren und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern. Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist für eine Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend. Vielmehr muss eine (fast) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass an derartigen NLP-Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen können und teilgenommen haben, zeigt, dass im vorliegenden Fall keine berufsspezifische Fortbildung vorlag, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Art war.

Es handelt sich bei NLP-Kursen nicht um eine berufsspezifische Wissensvermittlung ausschließlich für die Berufsgruppe der Lehrer, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von anderen Berufen von Bedeutung sind. Hinzu kommt noch, dass kommunikative Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lässt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Abschließend wird zu den Kursen betreffend neurolinguistisches Programmieren (NLP) noch darauf hingewiesen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind (vgl. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK, und siehe ).

In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin), und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Auch hinsichtlich des Outdoor-Trainings gelten obige Feststellungen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch dann, wenn der Besuch eines NLP-Kurses bzw. eines Outdoor-Trainings für die berufliche Tätigkeit der Berufungswerberin förderlich ist, gelang es dieser nicht, die ausschließliche berufliche Veranlassung des Kurses nachzuweisen. An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung der provisorischen Direktorin des Schopenhauer-Realgymnasiums, dass die Lehrerinnen gesetzlich verpflichtet seien, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Unterrichts teilzunehmen, die Kompetenzen und Kenntnisse im Bereich der erlebnisorientierten Bewegungshandlungen ständig zu erweitern und Kurse zur Schärfung der Wahrnehmungsgenauigkeit und Verbesserung der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit zu besuchen, nichts ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, in einer Vielzahl von Berufen aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009). Außerdem ist festzuhalten, dass auch ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt gewesen wäre.

Gleiches gilt im Speziellen auch für den Outdoor-Trainingskurs.

Da sich die strittigen Aufwendungen nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, stellen weder die besuchte NLP-Veranstaltung noch der Outdoor-Trainingskurs als Werbungskosten abzugsfähige Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG dar.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at