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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 24.05.2006, RV/0109-G/06

Fachliteratur und Arbeitsmittel als Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Christa Regitnig-Tillian, 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/7a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 als Werbungskosten Arbeitsmittel (Bürobedarf) in Höhe von 763,47 Euro und Fachliteratur in Höhe von 372,40 Euro geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde diesem Antrag vom Finanzamt nicht entsprochen, mit der Begründung, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Weiters wäre eine genaue Trennung zwischen privaten und beruflichen Ausgaben nicht möglich. Es sei daher der Gesamtbetrag der beantragten Fachliteratur und Arbeitsmittel in die Privatsphäre zu verweisen und gemäß § 20 EStG 1988 auszuscheiden.

Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte sie aus, dass die Belege der Berufung beigelegt wurden. Sollte auf einem Beleg auch eine private Ausgabe enthalten gewesen sein, so sei diese gut ersichtlich in Abzug gebracht worden. Alle anderen Aufwendungen wären ausschließlich beruflicher Natur.

Im Konkreten brachte sie vor:

Der Scanner werde benötigt, um Texte aus Büchern für Schularbeiten zu scannen und dann im Textverarbeitungsprogramm für Schularbeiten zu adaptieren.

Das Briefpapier bekämen die Kinder, wenn sie einen Wirtschaftsbrief zu schreiben hätten. Sie sollten ein besseres Gefühl für die Anforderungen des Berufslebens bekommen. Der Rucksack sei eine reine Arbeitssache. Sämtliche anderen Aufwendungen seien Unterrichtsmaterialien, die sie für ihren Schulunterricht benötige.

In der in der Folge erlassenen Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt die Aufwendungen für den Scanner und die AfA für den Computer im Gesamtbetrag von 439,69 Euro anerkannt.

Die Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel und Fachliteratur wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass Arbeitsmittel grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgten. Dass die Anschaffung von einschlägigen Büchern und Zeitschriften dazu beitragen könnte, den Unterricht eines Lehrers lebendiger und für seine Schüler interessanter zu gestalten, sei unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten würden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden müssen ().

Dagegen wandte sich die Bw. rechtzeitig mit ihrem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass diese Aufwendungen notwendig gewesen wären um einen ordentlichen Schulunterricht abhalten zu können. Da die Schule durch Kürzung der öffentlichen Mittel kein Geld hätte, müssten die Lehrer selbst für Teile der Unterrichtsmaterialien, die früher von der Schule getragen worden seien, aufkommen.

Die diesem Antrag beigelegten Belege wurden der Bw. vom Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom wurde die Bw. unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, den beruflichen Zusammenhang für jeden einzelnen Beleg schriftlich zu dokumentieren, den Schultyp und das Alter der Schüler bekannt zu geben.

Dieser Aufforderung kam die Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom nach und gab bekannt, dass sie

1. Deutsch an der "Kooperativen Mittelschule" der X. Schule (Schulstufe 5-8)

2. Deutsch, Geschichte, Präsentation und Kommunikation an der dreijährigen "Fachschule für Kommunikation und Wirtschaft" an der B. Schule (Schulstufe 9-11)

unterrichte. Um den Unterricht auch kindgerecht und abwechslungsreich gestalten zu können seien gerade für die Jüngsten Materialien notwendig, die nicht von der Schule zur Verfügung gestellt werden. Wolle man als Lehrer darauf nicht verzichten, müssten die Kosten für diverse Anschaffungen übernommen werden. Ausgaben für Bastelmaterialien, CDs, Spiele für die Mittagsbetreuung bzw. Pause, Preise für diverse Wettbewerbe, die im Rahmen des Unterrichts statt fänden, seien Teile der Aufwendungen, die für die Ausübung ihres Berufes von wesentlicher Bedeutung seien.

Die Ausgaben für Fachliteratur wurden von der Bw. belegmäßig nachgewiesen und schwerpunktmäßig aufgeteilt:

1.) Jugendbücher und Ratgeber zum Thema Mobbing, Schule und Familie wie: "Simon gibt sich nicht geschlagen", "Klassenspiel", "Warum ist die Ingrid so", Ratekrimis, Detektivgeschichten und "Die 111 besten Lerntipps"

2.) Literatur Fachschule Klassenlektüre

"Brief an den Vater" (Kafka)

Lerntechniken (Lernhilfen, um rationeller und gezielter zu lernen)

Schülerlexikon-Wissen mit LINKS

Jugendbuch zum Thema Gewalt und Rassismus

3.) Thema Steinzeit (Geschichte)

"Überleben", "Als Papa das Klavier mitnahm" und diverse Kinder /Jugendbücher zu Schwerpunktthemen im Deutsch- bzw. Geschichteunterricht

4.) Lederleitner: "Wohnen im Wandel der Zeit" (Für ein fächerübergreifendes Projekt Geschichte, Kreatives Gestalten, Präsentation, Deutsch)

5.) Musik CD Analyse von Kinderreimen und Videos für den Unterricht (Apollo 13 Referat Raumfahrt)

6.) Musik CDs, Papierteller und Luftschlangen ("Da ich aufgrund gesundheitlicher Probleme in den vorzeitigen Mutterschutz gehen musste, wurde die Verabschiedung von den Schülern im Rahmen einer Faschingsfeier gemacht")

Arbeitsmittel:

1.) Arbeitstasche (Rucksack) zur Beförderung der Unterrichtsmaterialien

2.) diverse Mappen für diverse Unterrichtsmaterialien, Teller, Luftschlangen

3.) und 4.) CD Hüllen für diverse CDs (Schularbeiten, Arbeitstexte), Digitale Videokassette für das Aufnehmen div. schulischer Veranstaltungen

5.) Scanner

6.) Briefpapier für die Abschlussklassen

7.) diverse Spiele für die Nachmittagsbetreuung

8.) Stifte und Blöcke

9.) Timer speziell für Lehrer

10.) Füllfeder, Papier

11.) Ordner, Korrekturstifte, Folienstifte, Druckerpapier

12.) Kalender, Servietten, Stifte, Hefte , Schreiber, Aktenhüllen und Heftschoner

13.) Materialien für Schulfest, diverse Preise für Klassenwettbewerbe, div. Arbeitsmaterialien

14.) Ordner, Plastikzeitschriftenständer für div. Unterrichtsmaterialien

15.) Papier für Projektpräsentation

16.) Materialien für den Unterricht

17.) Magnete für Flip Chart, Zeitschriftensammler für Schule, Bänder für Urkunden (Schulbewerbe)

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen die typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur wenn fest steht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird ().

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet ().

Tonträger (gegenständlichenfalls CDs) betreffen in nicht untergeordnetem Ausmaß auch die private Lebensführung, da sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln und eben diese Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, auch wenn sie Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (vgl. ; 94/13/0145, , 98/13/0206). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2002/13/0035 festgestellt, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken diesem nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen.

In Anbetracht dieser gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung waren die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur und diverse CDs zu würdigen:

Aufwendungen für Fachliteratur, sind wie bereits dargestellt, als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachliteratur handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.

Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass die Aufwendungen der Bw. für Literatur dazu dienen, den Unterricht abwechslungsreicher und interessanter zu gestalten. Der unabhängige Finanzsenat sieht jedoch keinen Grund, weshalb die Allgemeinheit kein Interesse am Lesen von Büchern mit den Themen "Gewalt und Rassismus, Scheidung" oder an Ratgeber zum Thema Familie, oder auch an Lerntechniken haben soll.

Bei den eingangs angeführten Bücher handelt es sich nicht - und wurde von der Bw. auch nicht behauptet - um Werke, die nach Art, Inhalt, und Bedeutung ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur die Berufsgruppe der Bw. ansprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass zum Verständnis der Werke: Lederleitner "Wohnen im Wandel der Zeit", Kafkas, Nöstlingers und weiterer Jugendbücher und Detektivgeschichten fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren (vgl. ).

Folglich konnten den Aufwendungen für die Fachliteratur nicht als Werbungskosten Anerkennung finden.

Den Aufwendungen für CDs musste die Abzugsfähigkeit versagt werden auch wenn sie für bestimmte Projekte der Bw. notwendig gewesen wären, weil, wie bereits ausgeführt, nicht die konkrete tatsächliche, sondern typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (vgl. ).

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Doralt, EStG9 , § 16, TZ 133).

Arbeitsmittel sind alle Hilfsmittel schlechthin, die zur Verrichtung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, TZ 1).

Mit der Beantwortung des Ergänzungsauftrages hat die Bw. die Berufsbezogenheit der einzelnen Ausgaben genau dargetan und diese betragsmäßig aufgelistet. So kommt auch der unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass von einer überwiegend beruflichen Veranlassung ausgegangen werden kann und die geltend gemachten Ausgaben für Folien, Blöcke, Briefpapier, Stifte, Füllfeder, Servietten für Klassenfeiern, etc. Arbeitsmittel darstellen.

Bei den von der Bw. beantragten Aufwendungen für eine Arbeitstasche in Höhe von 63,22 Euro handelt es sich um einen Rucksack "Allrounder 1, Inhalt 15l". Auch wenn den Ausführungen der Bw. gefolgt wird, diesen Rucksack trotz seiner Größe "tragetechnisch" zum Transport von Schulunterlagen verwenden zu können, so kann dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine private Mitveranlassung in nur mehr völlig untergeordnetem Ausmaß nicht angenommen werden.

Nicht als Arbeitsmittel können auch in Anbetracht der typisierenden Betrachtungsweise folgende, auf Rechnung 7 aufgelistete Ausgaben berücksichtigt werden:

Spielwürfel Elefant (21,90 Euro), Baby-Buch (16,30 Euro), Logofix (21,90 Euro) und 4 erste Spiele (19,90 Euro).

Aufwendungen für Arbeitsmittel können somit in Höhe von 620,25 Euro Berücksichtigung finden. Als Folge erhöhen sich die anzuerkennenden Werbungskosten auf 994,95 Euro.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fachliteratur
Arbeitsmittel
Arbeitsrucksack
Werbungskosten
typisierende Betrachtungsweise
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 45

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at