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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 14.11.2012, ZRV/0232-Z3K/12

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0232-Z3K/12-RS1
wie RV/0232-I/04-RS1
Wurde ein (mangels Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages) nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag dem Gesetz entsprechend zurückgewiesen, so ändert eine nachträgliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nichts an der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz Zollstelle Spielfeld vom , Zl. 700000/xxxxx/2012, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung eine Altlastenbeitrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) A, Adresse, hat mit Eingabe vom einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom , Zl. 700000/yyyyy/2012, zurückgewiesen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom .

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/xxxxx/2012 entschieden und die Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG hat der unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wird in Zollverfahren ein Antrag auf Aussetzung gestellt, so ist im Hinblick auf den zweistufigen Rechtszug auf den Beginn und das Ende des jeweils maßgebenden Antragszeitraumes zu achten ( ZRV/0029-Z3K/09).

Maßgebende Antragszeiträume sind in Zollsachen einerseits der Zeitraum vom Ergehen des Bescheides in einer Hauptsache bis zur Erledigung einer dagegen eingebrachten Berufung durch die zwingende Berufungsvorentscheidung und andererseits der Zeitraum ab dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache bis zur Erledigung einer dagegen eingebrachten Beschwerde durch die Berufungsentscheidung.

Der Bf hat mit Eingabe vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt. Der Antrag hat keine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten, ihm fehlte ferner eine Begründung zur Sache und der Antrag war dadurch, dass sich der Bf darin auf die Berufung und die Beschwerde bezogen hat, nicht zweifelsfrei einem Antragszeitraum zuordenbar.

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat dem Bf in der Hauptsache mit Bescheid vom , Zl. 700000/vvvvv/2011, Altlastenbeiträge in der Höhe von € 160,00 vorgeschrieben und zur Entrichtung aufgetragen. Über die dagegen erhobene Berufung hat das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/zzzzz/2012, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der vom Aussetzungsantrag betroffene Aussetzungsantrag ist damit der Antragszeitraum ab dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache bis zur Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch eine Berufungsentscheidung.

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom mit Bescheid vom , Zl. 700000/yyyyy/2012, zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen sei, wenn er nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält. Die erwähnte Gesetzesstelle stelle nicht darauf ab, dass dem Zollamt die Ermittlung des gemäß § 212a BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus der Aktenlage möglich sei, sondern müsse die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber hat darin vor allem den vom Aussetzungsantrag betroffen Betrag beziffert.

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/xxxxx/2012, entschieden und die Berufung abgewiesen. Das Zollamt hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen sei, wenn er nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält. Die erwähnte Gesetzesstelle stelle nicht darauf ab, dass dem Zollamt die Ermittlung des gemäß § 212a BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus der Aktenlage möglich sei, sondern müsse die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein. Außerdem sei in der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/zzzzz/2012, ausreichend dargelegt worden, warum dem Berufungsbegehren in der Hauptsache nicht habe stattgegeben werden können.

Dagegen richtet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom . Vom Bf wird in verständiger Bewertung seiner Ausführungen beantragt, seinem Begehren auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben stattzugeben.

Zu den Erwägungsgründen des unabhängigen Finanzsenates:

Da sich die Aussetzung der Einhebung ihrem Wesen nach auf einzelne berufungsverfangene (beschwerdeverfangene) Abgaben bezieht, kann die Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur dann zur Hemmung der Einbringung führen, wenn im Antrag konkret ziffernmäßig Abgaben angeführt werden, deren Aussetzung begehrt wird.

Die bloße Möglichkeit der Zollbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht für die Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO an die Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ().

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO muss die Darstellung der Ermittlung des in Betracht kommenden Aussetzungsbetrages bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (; ÖStZB 1999, 483; , ÖStZB 1991, 8; , ÖStZB 1997, 30; ).

Wurde ein (mangels Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages) nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag dem Gesetz entsprechend zurückgewiesen, so ändert eine nachträgliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages in der Berufung gegen den Zurückweisungsescheid nichts an der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides ( ZRV/0208-Z3K/09).

Das Fehlen der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ist ein inhaltlicher Mangel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO. Die Bestimmung des § 212a Abs. 3 BAO geht jedoch als speziellere Bestimmung der allgemeinen Regelung des § 85 Abs. 2 BAO über Mängel von Eingaben vor. Deshalb berechtigt das Fehlen der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages die Abgabenbehörden auch dann ohne vorhergehenden Mängelbehebungsauftrag zur sofortigen Zurückweisung, wenn zusätzlich inhaltliche Antragsmängel (wie hier das Fehlen einer Begründung) vorliegen (; RV/0569-G/09).

Das Zollamt Graz Zollstelle Spielfeld hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben vom zu Recht mit Bescheid vom , Zl. 700000/yyyyy/2012, zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Berufung vom zu Recht mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/xxxxx/2012, abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Darstellung des Abgabenbetrages
Zurückweisung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at