Energieabgabenvergütung 2011 für einen Dienstleistungsbetrieb
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand Union Eisenstadt WP GmbH & Co OG, 7000 Eisenstadt, Pfarrgasse 33, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das Jahr 2011 die Vergütung von Energieabgaben in Höhe eines Betrages von 1.024,29 €. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, da nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben haben. Für Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem ausgeschlossen. Bei der Bw. handle es sich um einen Dienstleistungsbetrieb.
Die Bw. brachte am eine Berufung ein, da wegen der Ungleichbehandlung von Dienstleistungsbetrieben verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Es sei auf das Musterverfahren (Zl. B 321/12-2) zu verweisen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fest steht, dass der Bw. einen Gasthof betreibt und somit ein Dienstleistungsunternehmen führt. Strittig ist allein die Frage, ob ein Dienstleistungsbetrieb im Kalenderjahr 2011 einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben hat.
Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) idF BGBl. I Nr. 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. Nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der davor geltenden Fassung BGBl. I 92/2004 bestand ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe.
Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ist § 2 EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass für den Monat Jänner 2011 die Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegt (). Für Jänner 2011 steht daher § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der neuen Fassung noch nicht in Geltung. Die Energieabgabenvergütung ist mit dem auf den Monat Jänner entfallenden Vergütungsbetrag auch Dienstleistungsbetrieben zu gewähren.
Für den Zeitraum ab Februar 2011 ist hingegen § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden, wonach Dienstleistungsbetriebe eindeutig keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Ab diesem Zeitpunkt kann somit für den gegenständlichen Dienstleistungsbetrieb der Bw. keine Vergütung der Energieabgaben zugesprochen werden.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof nunmehr die Beschwerde eines Hoteliers betreffend Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe als unbegründet abgewiesen hat (). Er hat ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat und auch unionsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ("nach jeder Richtung") ist durch die "Sache" begrenzt, wobei die "Sache" die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Rz 38). Ist der mit Berufung angefochtene Bescheid aber kein Abgabenbescheid, sondern ein Bescheid, mit dem der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben abgewiesen wurde (Abweisungsbescheid), kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Zuständigkeit zur erstmaligen Festsetzung einer Abgabe nicht zu (vgl. ).
Da somit die Umwandlung des angefochtenen Abweisungsbescheides in einen Bescheid, mit dem ein Vergütungsbetrag (für Jänner 2011) festgesetzt wird, durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unzulässig wäre, war der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. zB ; -I/12; ). Über den Antrag auf Vergütung der Energieabgaben für das Jahr 2011 wird das Finanzamt in der Folge mittels Festsetzungsbescheid abzusprechen haben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at