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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2011, RV/3451-W/10

Nachsicht von Anspruchszinsen, Gehaltsnachzahlungen im Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Nachsicht der mit Bescheid vom in Höhe von € 179,09 festgesetzen Anspruchszinsen für das Jahr 2008 und verwies auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/1982-W/08.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen ab und führte nach Zitierung der §§ 205 und 236 BAO im Wesentlichen aus, dass Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollten, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt sei. Der Abgabepflichtige könne Anspruchszinsen auch durch die Entrichtung von Anzahlungen verhindern.

Da im gegenständlichen Fall die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Normzweck des § 205 BAO nicht widerspreche, liege keine sachliche Unbilligkeit vor.

In der dagegen am form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass seine Beschäftigung bei der Firma XYinfolge deren Konkurses geendet habe. Die offenen Forderungen des Bw. seien von der IAF Service GmbH übernommen worden.

Am habe der Bw. einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 gestellt, da er bereits einen Teil der Lohnforderungen von der IAF Service GmbH erhalten habe. Am sei dem Bw. der Einkommensteuerbescheid 2008 mit einer Nachforderung von € 864,81 übermittelt worden. Dieser offene Betrag sei mit fällig gewesen und am überwiesen worden.

Es entziehe sich der Kenntnis des Bw, in welchen Abständen die Meldungen der ausbezahlten Beträge durch die IAF Service GmbH an das Finanzamt erfolgt seien, bzw. das Finanzamt erneut Einkommensteuerbescheide erstelle.

Es liege jedenfalls kein Verschulden seitens des Bw. vor, wonach der Einkommensteuerbescheid mit einer Nachforderung von € 12.245,36 erst mit habe erfolgen können.

Der offene Betrag von € 12.245,36 sowie die angeforderten Anspruchszinsen von € 179,09 seien bereits am überwiesen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Nach der ständigen Rechtsprechung ist es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.

Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit wird nicht behauptet. Der Bw. vermeint, dass die Vorschreibung vorgeschrieben worden seien, da der Bw. nach der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 eine Zahlung der IAF Service GmbH infolge des Konkurses seiner bisherigen Arbeitgeberin erhalten habe.

Die Anspruchsverzinsung ist in § 205 BAO geregelt. Die derzeit gültige Fassung lautet auszugsweise:

Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses ( 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor dem Eintritt des Ereignisses betreffen.

Gemäß § 295a BAO ist unter einem rückwirkenden Ereignis ein Ereignis zu verstehen, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf dem Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

§ 19 Abs. 1 EStG lautet: Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0146, und vom , Zl. 93/17/0007).

Gerade im Hinblick auf § 205 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 EStG kann nicht behauptet werden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 205 BAO die Härten, die sich aus Nachzahlungen im Insolvenzverfahren ergeben würden, nicht vorhergesehen bzw. diese nicht bereits selbst durch § 205 Abs. 6 BAO beseitigt hat.

Im Nachsichtsverfahren ist es der Abgabenbehörde verwehrt, im Rahmen des Nachsichtsverfahrens zu prüfen und darüber abzusprechen, ob die mit Bescheid vom festgesetzten Anspruchszinsen im Wege des § 205 Abs. 6 BAO herabzusetzen wären, da eine Nachsicht nicht dazu dient, das Abgabenfestsetzungsverfahren neu aufzurollen, bzw. ein Verfahren gemäß § 205 Abs. 6 durchzuführen.

Es war daher auch nicht zu prüfen, ob ein Antrag gemäß § 205 Abs. 6 BAO eingebracht wurde.

Der vom Bw. ins Treffen geführten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1982-W/08, liegt die Besteuerung einer Unfallrente 2003 zu Grunde und ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Mangels Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at