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OGH vom 09.09.2014, 1Fsc3/14b

OGH vom 09.09.2014, 1Fsc3/14b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 6 Nc 1/13t anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom , GZ 6 Nc 1/13t 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Fristsetzungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle Beklagten geltend.

Nach Zurück bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinen Rechtsmitteln die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Er begründete die Ablehnung unter anderem mit dem Vorwurf, die beteiligten Richter würden „absurde“ Rechtsansichten vertreten. Der Zurückweisung seiner Ablehnung folgte eine Vielzahl weiterer Ablehnungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz.

Am lehnte er sechs Richter des Oberlandesgerichts Graz ab und beantragte die Aufhebung jener Beschlüsse, an deren Erlassung diese beteiligt gewesen seien. Der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Graz wies diese Ablehnung zurück und den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 89/13i (GZ 6 Nc 1/13t 8), nicht Folge.

Am brachte der Antragsteller einen auf § 73 AußStrG gestützten Abänderungsantrag ein, mit dem er die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses vom , AZ 1 Ob 89/13i, begehrte. Diesen Antrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 89/13i (GZ 6 Nc 1/13t 20), zurück, weil das Ablehnungsverfahren nach den Regeln des Ausgangsverfahrens, einem Zivilprozess, zu beurteilen sei, und der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG daher kein zulässiges Mittel darstelle, das vom Kläger angestrebte Ziel der Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen.

Nunmehr stellt der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, dem er zugrunde legt, dass eine Entscheidung über seinen Abänderungsantrag vom noch nicht ergangen sei, weswegen der Oberste Gerichtshof dem Oberlandesgericht Graz eine angemessene Frist zur Ausfertigung der Entscheidung über seinen Abänderungsantrag setzen möge.

1. Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0046015) nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Auf diese Judikatur wurde der Kläger in der gegenständlichen Ablehnungssache bereits wiederholt hingewiesen (1 Ob 89/13i, 1 Ob 206/12v). Auf die der „Vollständigkeit halber“ geltend gemachte Ablehnung ist daher nicht einzugehen, weswegen in der Sache entschieden werden kann, ohne dass es einer Befassung des zuständigen Ablehnungssenats bedürfte (RIS Justiz RS0046011; RS0046015; Mayr in Rechberger 4 ZPO § 24 JN Rz 1).

2. In einem Verfahren gemäß § 91 GOG ist lediglich zu entscheiden, ob ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig geworden ist (RIS Justiz RS0059248). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil bereits der Oberste Gerichtshof über den Abänderungsantrag des Antragstellers vom entschieden hat. Eine Säumnis des Oberlandesgerichts Graz in der Entscheidung über diesen Antrag kann damit schon begrifflich nicht gegeben sein. Die (somit bloß akademische) Klärung der vom Antragsteller in seinem Fristsetzungsantrag aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 91 GOG. Der Fristsetzungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen (RIS Justiz RS0059280).

3. Das Fristsetzungsverfahren kennt keinen Kostenersatz (RIS Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:001FSC00003.14B.0909.000