Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei (Zigaretten)
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen C.H., kaufm. Angestellte, geb. X., A., vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Rochusgasse 5, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 600000/2007/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 600000/2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese vorsätzlich im Zeitraum März 2002 bis März 2007 von C.A. 62 Stangen a 200 Stück eingangsabgabepflichtige Zigaretten der Marken Marlboro und Marlboro light, im Zollwert von € 930,--, hinsichtlich welcher von C.A. ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben in Höhe von € 2.441,67 (Z1 € 535,68, TS € 1.344,03 und EUSt € 561,96) und ein vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols (Verbotener Handel mit Tabakerzeugnissen) begangen wurde, zum Eigenverbrauch gekauft und hierdurch das Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass das Zollamt von einem unrichtigen Tatzeitraum, dadurch bedingt einer unrichtigen Hochrechnung der Zigarettenmenge sowie ein daraus resultierender zu hoher Zollwert und zu hohe verkürzte Eingangsabgaben als Grundlage für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausgegangen sei.
Die bisher unbescholtene Beschuldigte habe anlässlich ihrer Vernehmung widersprüchliche und zum Teil verwirrende Aussagen gemacht. Dies erkläre sich dadurch, dass sie bisher nie mit einer Behörde zu tun gehabt habe und daher völlig verunsichert war.
Die Bf. sei seit November 2005 nachweislich Nichtraucherin. Bereits davor habe sie längere Zeiträume nicht geraucht. Sie sei Gelegenheitsraucherin gewesen und habe sich die Zigaretten teilweise aufgrund der niedrigeren Preise in Deutschland gekauft. Keinesfalls habe sie eine Stange monatlich über einen Zeitraum von 5 Jahren verbraucht.
Sie habe am von C.A. deshalb 4 Stangen Zigaretten gekauft, da sie diese gegebenenfalls ihren Gästen anbieten bzw. zu diversen Anlässen diese Zigaretten verschenken wollte. Aufgrund des verlockenden Preises von € 108,00 für 4 Stangen Zigaretten habe sie sich zum Kauf hinreißen lassen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Aufgrund einer Anzeige, wonach es im Geschäftslokal der Fa. T. in 5020 Salzburg, L., zu einer Übergabe von geschmuggelten Zigaretten gekommen sei, führten am zwei Beamte des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Kontrolle durch. Die nunmehrige Bf. war zu diesem Zeitpunkt als Filialleiterin im Geschäft anwesend und gab nach Konfrontation mit der Anzeige zu, dass sie von C.A., die früher als Reinigungskraft bei der Fa. T. beschäftigt war, 4 Stangen Zigaretten gekauft hat. Weiters räumte sie ein, dass sie für ihre Kollegin E.St. 3 Stangen Marlboro von C.A. übernommen hat.
Am selben Tag erschien Frau E.H. beim Zollamt Salzburg und gab an, die Bf. habe sie über den Besuch der Zollfahndung informiert und auch sie habe 4 Stangen Zigaretten bei C.A. gekauft.
Sowohl die Bf. als auch E.H. gaben anlässlich der mündlichen Einvernahme am an, C.A. habe ca. vor 5 Jahren erstmals geschmuggelte Zigaretten zum Kauf angeboten. Beide erklärten, dass sie aufgrund des günstigen Preises ca. 1 Stange Zigaretten im Monat von C.A. gekauft haben.
E.H. hielt diese Aussage auch in ihrer am durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige aufrecht. Sie gab an, dass sie von
C.A. insgesamt ca. 40 Stangen Zigaretten gekauft hat. Den Hergang des Zigarettenkaufs schilderte sie dahingehend, dass es keine Sammelbestellungen gegeben, sondern sie und ihre Kolleginnen jede für sich gekauft haben. C.A. habe in unregelmäßigen Abständen im Geschäft vorbeigeschaut und ihr sowie ihren Kolleginnen Zigaretten angeboten. Die Übergabe erfolgt meist außerhalb der Geschäftsräume. Jede ihrer Kolleginnen habe selbständig Zigaretten bestellt bzw. übernommen.
Frau E.St. , die am niederschriftlich als Verdächtige einvernommen worden ist, erklärte sie habe seit 2006 regelmäßig von C.A. Zigaretten gekauft und wisse, dass außer ihr auch ihre Kolleginnen E.H. und die Bf. von C.A. Zigaretten gekauft haben
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am gab die Bf. an, am Vortag erstmalig von C.A. jene bei ihr beschlagnahmten Zigaretten gekauft zu haben. Sie bestritt ihre Angaben vom Vortag, wonach sie regelmäßig Zigaretten angekauft hat. Im Laufe der Vernehmung erklärte sie einerseits, vor 1 ½ Jahren erstmalig Zigaretten gekauft zu haben, dann wiederum, der Ankauf vom Vortag sei der Einzige gewesen. Weitere widersprüchliche Angaben machte sie zu den Zigarettenpreisen und zu ihren Rauchgewohnheiten.
Gem. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gem. § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl. 89/16/0036, vom , Zl. 89/13/0231, u.a.).
Das Hauptzollamt Salzburg stützt den Tatvorwurf der Abgabenhehlerei hinsichtlich der im Geschäft am beschlagnahmten Zigaretten auf die hiezu geständige Verantwortung der Bf. Sie bekannte sich hinsichtlich dieser Menge auch in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid schuldig und gab an, gewusst zu haben, dass der Ankauf geschmuggelter Zigaretten strafbar ist, dass es sich dabei aber um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz ().
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ().
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ).
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere im Hinblick auf die Erstangaben der Bf. und damit im Wesentlichen übereinstimmend die niederschriftlichen Angaben der E.H. am und die sich hinsichtlich von 4 Stangen Zigaretten für den Eigenbedarf und 3 Stangen für ihre Kollegin E.St. als richtig erwiesen hat, war das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend dazu angehalten, gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG einzuleiten.
Auf diese Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret Bezug genommen.
Diese Verdachtsgründe genügen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie die Annahme rechtfertigen, die Bf. könne als Abnehmerin einer größeren Menge unverzollter Zigaretten in den letzten Jahren und damit als Täterin eines Finanzvergehens mit einer größeren als von ihr zugestandenen Menge an Zigaretten in Frage kommen.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung bezogen hat, namentlich die Ausführungen der Bf. und die weiteren behördlichen Ermittlungsergebnisse reichen für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Ob die Bf. ein Finanzvergehen im Hinblick auf eine über 7 Stangen Zigaretten (4 für den Eigenbedarf, 3 für E.St.) hinausgehende Menge an Zigaretten zur Last gelegt werden kann, ob sie das Finanzvergehen in der ihr zur Last gelegten Größenordnung und in dem ihr zur Last gelegten Zeitraum tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Verdacht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at