OGH vom 13.01.2016, 1Fsc2/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennnhofer als weitere Richter in der zu AZ 5 Nc 14/15w des Oberlandesgerichts Linz anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Fristsetzungsantrags selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller lehnt nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergeht, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab; nun jene eines Senats des Oberlandesgerichts Linz. Dieses hielt in einem Aktenvermerk vom fest, dass über die neuerlichen Ablehnungen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen (RIS Justiz RS0046015) nicht entschieden werden werde.
Da das Oberlandesgericht Linz in Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur, auf die der Antragsteller bereits mehrmals auch schon vom Obersten Gerichtshof (3 Nc 16/15f; 1 Fsc 1/14h, 2/14f uva) hingewiesen worden war, eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung ablehnte, liegt keine Säumigkeit vor (RIS Justiz RS0046064).
Das einseitige Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:001FSC00002.15G.0113.000
Fundstelle(n):
EAAAC-92118