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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.01.2012, RV/0871-G/11

Säumniszuschlag: ausnahmsweise Säumnis, kein Verschulden an der verspäteten Entrichtung, unverhältnismäßige Höhe im Verhältnis zur Dauer der Überziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt Oststeiermark am Abgabenkonto des Berufungswerbers (in weiterer Folge: Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 90,71 € fest, weil die Umsatzsteuer 07/2011 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden war.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung vom brachte der Bw. im Wesentlichen vor, es handle sich nur um lächerliche sechs Arbeitstage zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Entrichtung; inklusive der Zeit, die die Bank für die Überweisung benötige und inklusive Wochenende seien es sogar nur drei Arbeitstage. Zudem habe das Finanzamt Überschüsse der Firma über Monate einbehalten, ohne dass der Bw. kleinlich genug gewesen wäre, diese zurückzufordern.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Begründend führte es unter Hinweis auf die Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO aus, dass die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei, weil die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Auch die Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO komme nicht zur Anwendung, da bereits die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 03/2011 (fällig am ) und 05/2011 (fällig am ) verspätet entrichtet worden seien.

Mit der Berufung vom 24. Oktober (richtig: Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz), bekräftigte der Bw. seinen Standpunkt und führte zusätzlich aus, in all den Jahren der Selbständigkeit habe er sämtliche Steuern zeitgerecht beglichen. Er habe bis dato nie seine am Abgabenkonto vorhandenen Überschüsse zurückgefordert, die sich teilweise monatelang und in großer Höhe unverzinst auf seinem Konto befunden hätten.

Derzeit erledige er die administrativen Tätigkeiten selbst und da er seine Tätigkeit größtenteils vor Ort beim Kunden ausübe, bleibe für gewisse Tätigkeiten nur am Wochenende Zeit. Daher sei es ihm offensichtlich aus Überlastung passiert, dass er die Vorauszahlung für Juli nicht zeitgerecht entrichtet habe.

Aus diesem Grund beeinspruche der Bw. die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlages, da die Dauer der Überziehung in keinem Verhältnis zu dessen Höhe stehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen (§ 211 Abs. 2 BAO).

Nach der Aktenlage wurde die Umsatzsteuer 07/2011 in der Höhe von 4.535,41 € nicht bis zum Fälligkeitstag , sondern erst am durch Überweisung auf das Abgabenkonto entrichtet. Die Entrichtung erfolgte daher nicht, wie der Bw. in der Berufung vorbringt, innerhalb von drei Werktagen, sondern erst nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist und daher verspätet.

Der Bw. macht weiters geltend, er habe sämtliche Steuern zeitgerecht entrichtet, ohne jemals in irgendeiner Weise säumig gewesen zu sein.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis zum Fälligkeitszeitpunkt ist erfüllt, da die mit wirksame Überweisung von 4.535,41 € zur Abdeckung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 07/2011 innerhalb der fünftägigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO erfolgte.

Im gegenständlichen Fall fehlt es aber an der zweiten tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 217 Abs. 5. Diese Bestimmung stellt nach dem eindeutigen Wortlaut allein darauf ab, dass der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat.

Aus den Buchungen am Abgabenkonto des Bw. ergibt sich, dass die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 03/2011 statt am erst am und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 05/2011 statt am 15. erst am und somit ebenfalls verspätet erfolgte. Eine Säumniszuschlagsvorschreibung erfolgte in diesen Fällen nicht, weil gemäß § 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind und die angeführten, verspätet entrichteten Umsatzsteuerbeträge nur eine Säumniszuschlagspflicht von weniger als 50 Euro ausgelöst haben.

Da der Bw. jedoch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat, kann die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen.

Daran anknüpfend geht auch der Vorwand im Vorlageantrag, dass der Bw. in all seinen Jahren der Selbstständigkeit sämtliche Steuern zeitgerecht beglichen habe, ins Leere.

Im Vorlageantrag vom beeinsprucht der Bw. die Höhe des festgelegten Säumniszuschlages und bringt vor, die Höhe des Säumniszuschlages stehe in keinem Verhältnis zur Dauer der Überziehung.

Dazu ist anzumerken, dass sich nach § 217 Abs. 2 BAO der erste Säumniszuschlag in der Höhe von 2% der nicht rechzeitig entrichteten Abgabe bemisst. Die Abgabenbehörde hat den Säumniszuschlag in der Höhe von 90,71 € im vorliegenden Fall korrekt bemessen und festgesetzt. Zudem wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 219 BAO aF verwiesen, wonach sich der Gesetzgeber für eine starre Prozentregelung zur Bemessung des Säumniszuschlages unabhängig von der Säumnisdauer entschieden hat, und dadurch entstehende Härten bewusst in Kauf nimmt (vgl. ; , 2001/17/0158).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

In diesem Zusammenhang bringt der Bw. vor, er habe die administrativen Tätigkeiten inklusive der Buchhaltung selbst zu erledigen. Durch die berufliche Überlastung sei es ihm offensichtlich passiert, dass er nicht zeitgerecht die Vorauszahlung erfüllen konnte.

Da der Säumniszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof eine objektive Säumnisfolge ist (), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden bezweckt, sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.

Lediglich im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einem Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob die Verwirkung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruht.

Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht ().

Bei dreimaliger nicht zeitgerechter Entrichtung von Abgaben (siehe oben) innerhalb von nur vier Monaten, kann man von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr ausgehen. Zudem muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Büroorganisation eines Unternehmers dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen, wozu insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen sowie die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen gehört, die eine fristgerechte Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen sicherstellen.

Dem Einwand, der Bw. habe noch nie vom Finanzamt Rückzahlungen der Überschüsse gefordert, ist entgegenzuhalten, dass der Säumniszuschlag kraft Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet ().

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at