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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.11.2012, RV/2584-W/12

Zurückweisung einer Berufung, die als "Vorlageantrag" bezeichnet wurde


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Miterledigte GZ:
RV/2583-W/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2584-W/12-RS1
Eine Berufung kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie fälschlich als "Vorlageantrag" bezeichnet wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

a) Vorgeschichte

Anlässlich einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2009 gab die Berufungswerberin (Bw.) in der Niederschrift vom (Dauerbelege Seite 27ff) einen Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 Abs. 2 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2009 ab.

Mit Schreiben vom (Akt 2009 Seite 36) stellte die steuerliche Vertretung der Bw. betreffend der nach der Außenprüfung ergangenen Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie die Sachbescheide Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 bis 2009 das Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist bis . Auf einem gelben Post-it ist mit Datum von einem (einer) Mitarbeiter(in) des FA vermerkt, die steuerliche Vertretung werde anrufen, es sei "angeblich irrtümlich" der 10. Juli geschrieben worden, gemeint sei aber der 10. August worden.

In einem FAX vom (Akt 2009 Seite 38) ersuchte die steuerliche Vertretung in Ergänzung des Schreibens vom um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum . Leider sei bei der Einbringung des Antrages am 6. Juni ein Irrtum unterlaufen, der 10. Juli sei ein Sonntag gewesen, woraus "der Irrtum deutlich ersichtlich" sei.

Das Finanzamt (FA) verlängerte mit Bescheid vom (Akt 2009 Seite 39) die Berufungsfrist bis zum .

Mit Schreiben vom (Akt 2009 Seite 40ff) erhob die steuerliche Vertretung schließlich Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 und die Sachbescheide Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 bis 2009.

Jeweils mit gesondertem Bescheid vom (Akt 2009 Seite 49f) wies das FA die Berufung vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 bis 2009 unter Hinweis auf § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung (Akt 2009 Seite 53f) zurück, an die Bw. sei ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid Einkommensteuer 2007 bis "2008" und Umsatzsteuer 2007 ("Berufungsvorentscheidung") am abgefertigt worden und die Erledigung weiche vom Begehren der Bw. aus folgenden Gründen ab:

Die Berufung sei gemäß § 273 Abs. 1 lit. a) BAO zurückgewiesen worden, da eine trotz Berufungsverzichtes eingebrachte Berufung gemäß § 255 Abs. 3 BAO unzulässig sei.

Der Berufungsverzicht sei von der [chinesischsprachigen] Bw. im Rahmen der Schlussbesprechung im Beisein einer Vertrauensperson (Herr M) sowie einer Dolmetscherin (Frau Z) abgegeben worden. Der Darlegung der nunmehrigen steuerlichen Vertretung hinsichtlich der Gültigkeit des Berufungsverzichtes könne nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 BAO, dass die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Feststellungen der Bw. bekannt gewesen seien, seien gegeben. Es sei im Rahmen der Schlussbesprechung die konkrete Höhe der in Frage stehenden Abgabe (Umsatzsteuer 2009) in Höhe von € 7.129,71 mitgeteilt worden. Dieser Betrag sei auch in genau dieser Höhe im Umsatzsteuerbescheid 2009 enthalten. An Vorauszahlungen seien € 3.606,33 für das Jahr 2009 geleistet worden, in Höhe der Differenz ergebe sich die Nachforderung von € 3.523,38.

Der in der Berufung vorgebrachte Unterschied in Höhe von € 617,28 betreffe die Nachzahlung, welche auch schon vor und unabhängig von der Betriebsprüfung auf Grund der am von der Bw. eingereichten und unterfertigten Abgabenerklärung bestanden habe. Die im Rechtsmittelverzicht angegebene Nachzahlung von € 2.906,06 ergebe sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung, auf welche sich auch der Rechtsmittelverzicht beziehe. Sowohl im Rechtsmittelverzicht, als auch im Umsatzsteuerbescheid werde die Umsatzsteuer mit € 7.129,71 festgesetzt. Dass sich die endgültige Nachzahlung aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung und einer auch schon davor bestandenen Restschuld zusammensetze, widerspreche nicht den Vorgaben des § 255 Abs. 2 BAO.

Dem Vorbringen, der Rechtsmittelverzicht sei nicht ohne Druck zustande gekommen, könne nicht gefolgt werden. Die Schlussbesprechung habe mehrere Stunden (09:00 bis 16:00 Uhr) gedauert und sei sogar unterbrochen worden, um der Bw. Gelegenheit zur Rücksprache mit ihrem Gatten zu geben. Sämtliche Besprechungspunkte seien ausführlich erörtert und es sei seitens der Betriebsprüfung auf die Möglichkeit Rechtsmittel zu erheben mehrfach hingewiesen worden. Sowohl Herr M als auch Frau Z als Dolmetscherin hätten auf Wunsch der Bw. an der Schlussbesprechung teilgenommen. Alleine aus der Tatsache, dass Herr M kein zur Vertretung zulässiger Parteienvertreter sei, folge nicht die Unzulässigkeit eines abgegebenen Rechtsmittelverzichtes.

Es liege somit ein wirksamer und gültiger Berufungsverzicht iSd. § 255 BAO vor und die Berufung sei zurückzuweisen gewesen.

Vier Anbringen der steuerlichen Vertretung der Bw. vom in FINANZOnline ist zu entnehmen (Akt 2009 Seite 54ff):

"Betreff: Vorlageantrag gem. § 276 (2) BAO

Text (Anfrage): Bescheiddatum 23042012,

Zeitraum 2007,

Betreff: Vorlageantrag gem. § 276 (2) BAO,

Bescheidbezeichnung: Umsatzsteuerbescheid [und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009],

Berufung vom: 09082011

Text: Wir beantragen die Vorlage unserer Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz, da unsere Berufung vom zurück gewiesen wurde. Unserer Auffassung nach kam der bestrittene Rechtsmittelverzicht nicht rechtsgültig zu Stande. In Ergänzung unserer Berufung weisen wir zusätzlich darauf hin, dass unsere Mandantin über die zusätzlichen Kosten durch Säumniszuschläge und Anspruchsverzinsung nicht aufgeklärt wurde. Diese stellen aber eine beträchtliche zusätzliche Belastung dar. Im Wissen dessen, hätte [s]ie diesen, ohnehin unter Druck erzeugten Verzicht, nicht abgegeben.

Weiters möchten wir zur Behauptung, dass kein Druck ausgeübt wurde[,] da die Schlussbesprechung mehrere Stunden dauerte, ausführen, dass gerade die lange Dauer der Verhandlungen ein Indiz dafür ist, dass unsere Mandantin diesen Verzicht nicht abgeben wollte. Die Unterredung mit ihrem Gatten ergab, dass sie nicht unterschreiben sollte. Jedoch wurde der Druck durch den Prüfer (und leider auch durch Herrn M) so hoch, dass sie doch unterschrieb. Das Argument, dass die Nachzahlungen noch viel höher sein könnten, hat die Existenzängste unserer Mandantin derartig verstärkt, dass sie nach langer Verhandlungsdauer aufgab. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Berufung vom ."

Die Eingaben betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 verweisen zur Begründung auf den Text betreffend Umsatzsteuer 2007.

b) Angefochtener Bescheid und Berufung

Das FA erließ einen Zurückweisungsbescheid vom (Akt 2009 Seite 62) wonach der Vorlageantrag vom "betreffend/gegen" Zurückweisung Umsatzsteuer 2007, Einkommensteuer 2007 bis 2009 vom zurückgewiesen werde. Die Zurückweisung erfolge, weil der Vorlageantrag aus folgendem Grund nicht zulässig sei: Ein Vorlageantrag iSd. § 276 Abs. 2 BAO setze zwingend eine Berufungsvorentscheidung voraus (unter Hinweis auf VwGH 93/13/"0416" und 2006/15/0373). Es erfolge die Zurückweisung der Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007bis 2009, da ein nach Ansicht des FAes rechtsgültiger Berufungsverzicht vorliege. Dieser Zurückweisungsbescheid sei ein (verfahrensrechtlicher) Erstbescheid und somit einem Vorlageantrag nicht zugänglich.

Die Bw. erhob die Berufung vom (Akt 2009 Seite 92f) gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend Zurückweisung Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 bis 2009 vom , die Berufung richte sich gegen die Ablehnung der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Gegen die Bescheide vom sei irrtümlich am fristgerecht ein Vorlageantrag gemäß § 276 BAO an die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt worden, anstatt eine Berufung gemäß § 243 BAO einzubringen. Die Eingabe sei über Finanzonline erfolgt. Mit sei eine Erledigung dieses Antrages in Form einer Zurückweisung mit der Begründung erfolgt, dass keine Berufungsvorentscheidung, sondern Erstbescheide vorliegen würden und diese damit einem Vorlageantrag nicht zugänglich seien.

Gemäß § 243 BAO seien Berufungen gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen würden, zulässig. Eine Berufung müsse nicht als solche bezeichnet werden. § 250 BAO normiere, welchen Inhalt eine Berufung haben müsse, gegebenenfalls sei gemäß § 85 Abs. 2 ein Mängelbehebungsauftrag erforderlich. Obwohl im Finanzonline irrtümlich der Vorlageantrag anstelle der Berufung angeklickt worden sei, habe das Anbringen trotzdem alle erforderlichen Bestandteile einer Berufung enthalten.

Es sei die Bezeichnung des Bescheides angeführt worden (§ 250 Abs. 1 lit. a) und die Erklärung abgegeben worden (§ 250 Abs. 1 lit. b), dass die Zurückweisung bekämpft werde, indem ausdrücklich nochmals auf den Rechtsmittelverzicht Bezug genommen worden sei (unter Hinweis auf das Textfeld der Einbringung vom in Finanzonline). Auch die Erklärung, welche Änderung beantragt werde (nämlich die Zulässigkeit der Berufung und auch die Vorlage der Berufung) als auch eine Begründung seien vorhanden gewesen. Somit seien alle vier Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 BAO vorgelegen. Das FA hätte daher das Anbringen als Berufung ansehen oder einen Mängelbehebungsauftrag erlassen können.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 249 Abs. 1 BAO eine Berufung auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden könne. Im Finanzonline stehe dazu aber nur der Vorlageantrag zur Verfügung.

Außerdem sei in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom ausgeführt worden, dass für einen Vorlageantrag zwingend eine Berufungsvorentscheidung vorliegen müsse. Nun sei aber in der gesondert zugestellten Bescheidbegründung der Zurückweisungsbescheide vom im ersten Satz eindeutig festgestellt worden, dass es sich um eine Berufungsvorentscheidung handle.

In der Bescheidbegründung vom stehe: "An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid Einkommensteuer 2007-2008, Umsatzsteuer 2007 (Berufungsvorentscheidung) am abgefertigt."

Die Bescheide vom würden sich aber nur als "Bescheid" bezeichnen, ergänzt mit dem Kalenderjahr. Im Spruch werde angeführt: "Ihre Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom wird gem. § 273 BAO Abs. 1 BAO zurückgewiesen."

Aufgrund der Bescheidbegründung stelle sich daher die berechtigte Frage, für welche Bescheide die Begründung ausgestellt worden sei. Für die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2008 und Umsatzsteuerbescheid 2007, die sogar noch zusätzlich als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet würden, oder für die Zurückweisungsbescheide. Allerdings nehme die Begründung keinen Bezug auf die Zurückweisungsbescheide. Die Erwähnung der Einkommensteuer 2009 fehle überhaupt.

Durch diese Ausführungen sei überhaupt erst der Irrtum entstanden, da fälschlicher Weise von einer Berufungsvorentscheidung ausgegangen worden sei. Die Bw. beantrage, dass der am eingebrachte Vorlageantrag als Berufung gemäß § 243 BAO gegen die Zurückweisungsbescheide vom zu werten sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf die Bezeichnung eines Rechtsmittels als "Berufung" oder "Vorlageantrag" allein kommt es nicht an (zumal das FA seinen Erstbescheid selbst fälschlich als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnete, Akt 2009 Seite 53). Entscheidend ist, ob die Inhaltserfordernisse erfüllt sind.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Den Anbringen vom sind zu entnehmen:

  • die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sie sich richten, durch die Angabe, dass die Berufung der Bw. vom gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 bis 2009 jeweils mit Bescheiden vom zurückgewiesen wurde (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO);

  • die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (lit. b), und

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c), beides durch das unmissverständliche Vorbringen, dass der Rechtsmittelverzicht nicht rechtsgültig zu Stande gekommen sei, woraus folgt (siehe unten unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar), dass eine Zurückweisung der Berufung auf Grund des genannten Rechtsmittelverzicht unzulässig sei und daher die angefochtenen Zurückweisungsbescheide ersatzlos aufzuheben seien;

  • eine Begründung (lit. d) durch das Vorbringen, der abgegebene Rechtsmittelverzicht sei rechtswidrig durch behauptete Druckausübung bzw. Unwissenheit der Bw. zu Stande gekommen.

Laut Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 250 Tz 10 zweiter Absatz (und Tz 13 letzter Absatz), sind bei Zurückweisungen eines Anbringens (wie im vorliegenden Fall) die Voraussetzung der lit. b und c des § 250 Abs. 1 BAO inhaltsleer, weil die Anfechtung einzig die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann und es somit nicht mehrere (keine anderen) Berufungspunkte gegen kann.

Auch wenn die Bw. am Beginn der Eingaben vom wörtlich eine "Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz" beantragte, besteht kein Zweifel daran, dass sich das Anbringen gegen die Zurückweisung der ersten Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes richtet und damit die ersatzlose Behebung dieses Zurückweisungsbescheides begehrt wurde.

Das vom FA zitierte Erkenntnis , ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es das Rechtsproblem behandelt, dass nach Konkurseröffnung Bescheide nicht mehr an den Gemeinschuldner sondern an den Masseverwalter zu richten sind. Das vom FA weiters zitierte Erkenntnis [richtig] 93/13/0146, behandelt den hier ebenfalls nicht relevanten Umstand, dass eine mündliche Berufungsverhandlung nur in den im Gesetz genannten Verfahrenshandlungen beantragt werden kann.

Die Zurückweisung vom der Berufungen vom gegen die Zurückweisungsbescheide vom betreffend die Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 bis 2009 (die von der Bw. ebenfalls erhobene Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 wurde vom FA nicht zurückgewiesen) war somit nicht rechtens.

Durch die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom leben die Berufungen vom wieder auf und wird der UFS darüber mit gesonderter Berufungsentscheidung absprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Berufung
falsche Bezeichnung
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 250 Tz 10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-92078