Nachweis der Fahrten zur Arbeitsstätte (Pendlerpauschale)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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in ATS | in EUR | |
Werbungskosten (Vertreterpauschale) | 24.952,00 | 1.813,33 |
Einkommen | 378.300,00 | 27.492,13 |
Einkommensteuer | 97.184,36 | 7.062,66 |
Anrechenbare Lohnsteuer | 98.380,40 | 7.149,59 |
Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner am beim zuständigen Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer endgültig abweichend zur eingereichten Erklärung fest.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der fristgerecht eingereichten Berufung teilweise stattgegeben.
Mit Berufungsentscheidung seitens des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde das Ergebnis der Berufungsvorentscheidung.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0042-L/04 bzw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0058 verwiesen.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wurde der Berufungswerber seitens des nunmehr wieder zuständigen Unabhängigen Finanzsenates ersucht, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Beweismittel vorzulegen (Vorhalt vom ).
In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers vom gab dieser dem Referenten bekannt, dass es nicht möglich sei, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Unterlagen bzw. Nachweise zu beschaffen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit tritt der ursprünglich bekämpfte Bescheid vom wieder in den Rechtsbestand ein und die Berufung vom ist wieder unerledigt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer anhand seines Fahrtenbuches oder anhand anderer Beweismittel im Detail darzulegen hätte, an welchen Tagen er die Arbeitsstätte tatsächlich angefahren ist.
Nach einem Vorhalt gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.
Da also den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen werden konnte, wird in der nunmehr neuerlichen Berufungsentscheidung die Einkommensteuer entsprechend der ursprünglichen Berufungsentscheidung (bzw. Berufungsvorentscheidung) festgesetzt.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-92074