Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 11.04.2008, ZRV/0219-Z3K/02

Erlass von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/60841/1/2000, betreffend Aussetzungszinsen - Zoll entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom , GZlen. 100/52896/2/1996 und 100/54341/2/1996, sind der Bf. gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von S 2.635.- zur Entrichtung vorgeschrieben worden.

Mit Eingabe vom hat die Bf. einen Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Zollgesetz 1988 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung der den Zinsbescheiden zu Grunde liegenden Berufungen ca. vier Jahre gedauert hätte und daher die Einhebung der Aussetzungszinsen für die gesamte von der Behörde selbst zu verantwortende Zeit nach Lage der Sache unbillig und sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/60841/2000, wurde der Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) iVm Art. 905 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und §§ 83 und 2 Abs. 1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den zitierten Bestimmungen Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil erstattet oder erlassen werden können, wenn sich die Abgabenbelastung nach Lage der Sache als unbillig erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Eine Existenzgefährdung sei nicht geltend gemacht worden und für eine sachliche Unbilligkeit, welche vorläge, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, seien die Voraussetzungen nicht gegeben, da von der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen seien. Dies sei die Auswirkung von generellen Normen, welche zu einem vom Gesetzgeber durchaus gewollten Ergebnis führten.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und zur Sache vorgebracht, dass die Aussetzungszinsen in dieser Höhe nur dadurch aufgelaufen seien, weil die Behörde für die Bearbeitung der Berufung ca. vier Jahre benötigt hätte. Weiters habe ein Organwalter des Hauptzollamtes Wien vorgeschlagen einen Antrag auf Nachsicht nach Lage der Sache einzubringen und eine Vergütung in Höhe von 2/3 der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen verbindlich zugesagt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/60841/1/2000, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine telefonische Aussage eines Zollorganes bezüglich einer Billigkeitsentscheidung mangels gesetzlicher Grundlagen keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten und daraus keinesfalls ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung abgeleitet werden könne. Die Aussetzungszinsen seien auf Grund einer von der Bf. beantragten und von der Abgabenbehörde bewilligten Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung festgesetzt worden. Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache liege somit nicht vor. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des Erstbescheides verwiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Berufung vom verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, da zu erwarten sei, dass die verbindliche Zusage eines Staatsbeamten auch tatsächlich eingehalten werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 98 ZollR-DG iVm § 3 Abs. 2 BAO zählen die Aussetzungszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Im Sinne dieser Bestimmung sind damit auch die Normen des Erstattungs- und Erlassregimes des gemeinschaftlichen Zollrechtes und für den Bereich der nationalen Abgaben die besonderen Bestimmungen des § 83 ZollR-DG anzuzwenden.

§ 83 ZollR-DG sieht eine Erstattung oder einen Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.

Die Tatbestände des § 83 ZollR-DG entsprechen im Wesentlichen jenen des § 236 BAO.

Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihn obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. ()

Eine Gefährdung der Existenz der Bf. ist weder geltend gemacht worden, noch aus den Akten ersichtlich und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso geht der Vorwurf, durch die angebliche Zusicherung einer Nachsicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt zu haben, ins Leere, da die Bf. dadurch zu keinen, diese in irgendeiner Weise benachteiligenden Handlungen, verleitet worden ist.

Der Rechtsstreit reduziert sich damit auf die Frage ob ein ca. vier Jahre dauerndes Berufungsverfahren geeignet ist, einen daraus resultierenden Aussetzungszinsenanspruch als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen, nicht deshalb rechtswidrig sind, weil das Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat und dass ein derart lange dauerndes Berufungsverfahren auch nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO führt. (; ,93/13/0100; ,2000/15/0196)

Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen ist damit als durchaus beabsichtigtes Ergebnis der Anwendung von allgemein gültigen Rechtsnormen zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Erlass
Unbilligkeit der Einhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at