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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.11.2012, RV/2691-W/12

Säumniszuschlag wurde durch grobes Verschulden des Vertreters verursacht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Immobilienverwaltung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der WEG XY (Bw.) von der Umsatzsteuernachforderung 2011 in der Höhe von € 2.999,98 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 60,00 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, dass die Jahresabrechnung für die Wohnungseigentumsgemeinschaft bis den Eigentümern zu legen sei und erst die Bearbeitung eine eventuelle Steuerkorrektur ergeben könne, weshalb kein Verschulden vorliege. Dies auch deshalb, weil die nachzuzahlende Umsatzsteuer umgehend mittels der Umsatzsteuererklärung 2011 gemeldet worden sei. Dies heiße, eine Bezahlung per Fälligkeitsdatum sei gar nicht möglich, da die steuerliche Vertreterin bzw die Bw. zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber gehabt hätten.

Die Umsatzsteuerkorrektur habe sich dadurch ergeben, dass eine kostenintensive Behebung eines Rohrbruchs nur teilweise von der Hausversicherung gedeckt worden sei. Unabhängig davon, ob es im Jahr 2012 noch eine Versicherungsvergütung dafür geben werde, sei der im Kalenderjahr 2011 nicht abgedeckte Betrag über die Reparaturrücklage der Umsatzsteuer vom Aufwand unterzogen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 1-5 BAO Säumniszuschläge zu entrichten wären, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen habe. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG werde durch eine Nachforderung auf Grund einer Jahresveranlagung keine von den Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Der Säumniszuschlag sei daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.

Lediglich im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO wäre (bei Vorliegen eines Antrages) zu prüfen, ob einem Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis ein grobes Verschulden treffe bzw. ob die Verwirkung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruhe.

Laut Ritz, BAO -Kommentar TZ 43 (zu § 217) fehle grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Bei Inanspruchnahme eines Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstelle, müsse der in Anspruch Nehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Der alleinige Hinweis auf "die eine Umsatzsteuerkorrektur" ohne Vorlage geeigneter Beweismittel genüge im gegebenen Fall nicht, um die Anwendung einer solchen Begünstigung zu erwirken. Von einer lediglich leichten Fahrlässigkeit könne daher nicht ausgegangen werden.

Dagegen beantragte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und übermittelte beiliegend das Buchungsjournal und die Jahresabrechnung 2011, beide vom sowie den Kontoauszug Versicherungsfälle und Reparaturrücklage.

Zu den nachgereichten Unterlagen werde nochmalig ausgeführt, dass die Jahresabrechnung von Seiten der Hausverwaltung bis 30. Juni des Folgejahres zu legen sei. Die Abrechnung 2011 für die Bw. sei am bearbeitet und das Versicherungskonto (ohne USt vom Aufwand, da die Versicherungsvergütungen den Aufwand neutralisieren würden) gegen das Reparaturaufwandkonto (mit Ust vom Aufwand) ausgeglichen worden. Die nachzuzahlende Umsatzsteuer habe sich aus einer Rechnung für die Rohrbruchbehebung ergeben, die von der Versicherung nur anteilig ersetzt worden sei..

Aus den genannten Gründen werde um Nachsicht ersucht.

In der Eingabe vom teilte die steuerliche Vertreterin mit, dass die ersuchte Nachsicht als Berufung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß  § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bw. ist eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Am wurde eine von einem Installateur gelegte Rechnung zu Behebung eines Rohrbruches in Höhe von € 22.518,16 beglichen. Die Versicherung vergütete am einen anteiligen Betrag von € 4.750,50. Die zu entrichtende Umsatzsteuer wurde erst mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom festgesetzt.

Rechtliche Würdigung:

Im Umsatzsteuerrecht ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Unternehmer zu qualifizieren. Die an die WEG erbrachten Lieferungen und Leistungen stellen die Basis für die Umsatzsteuerberechnung dar. Es wird angenommen, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung an die Gemeinschaft diese Leistungen dann an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeleitet werden.

Den Beiträgen zu Reparaturfonds liegt noch keine Leistung zu Grunde. Die Umsatzsteuerpflicht tritt erst ein, wenn Reparaturen durchgeführt werden.

Gemäß § 21 Abs. 2 UStG ist für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.

Die Leistung an die WEG (Behebung des Rohrbruches) wurde bereits im Juni 2011 erbracht.

Die Umsatzsteuer war daher lange vor Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2011 fällig.

Der angefochtene Säumniszuschlag wurde daher zu Recht festgesetzt.

Die Bw. hat jedoch im Berufungsverfahren einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO eingebracht.

Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei der Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO4, § 217, Tz 43 ff, mwN).

Die Regelung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages. Ein Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ; ; ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis darzulegen.

Für die Herabsetzung bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an.

Die steuerliche Vertretung bringt dazu vor, dass die Jahresabrechnung für die WEG bis den Eigentümern zu legen gewesen sei und erst ihre Bearbeitung eine eventuelle Vorsteuerkorrektur ergeben könne.

Die Vertreterin der Bw. übt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35 GewO 1994) in der Form der Immobilienmakler und Immobilienverwalter aus. Als Immobilienverwalterin ist die Vertreterin der Bw. unter anderem berechtigt, mit der Verwaltungstätigkeit zusammenhängende Zahlungen zu leisten und im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen (§ 117 Abs. 3 GewO 1994). Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Vertreterin der Bw. auch befugt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden und Gerichten zu vertreten. In Ansehung dieser berufsrechtlichen Befugnisse zählt die Vertreterin der Bw. zum Kreis der geschäftsmäßigen Parteienvertreter, an welche bei der Beurteilung, ob die für die Einhaltung von Terminen und Fristen zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt wurde, ein strengerer Maßstab als an Personen anzulegen ist, die im Umgang mit Behörden unerfahren sind.

Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ().

Zum Zweck der Rechnungslegung und den Erfordernissen einer ordentlichen Rechnung liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor. Es bedarf einer systematischen, übersichtlichen und einer Nachprüfung leicht zugänglichen Gliederung der Einnahmen und Ausgaben, was durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen hat, wobei sowohl auf Einnahmenseite als auch auf Ausgabenseite Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind. Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen die Belege bezeichnet sein, sodass solche Querverweise das Auffinden und das Verständnis erleichtern. Dabei bilden Abrechnung und Belegsammlung eine Einheit. Die Belegeinsicht ist insofern ein unverzichtbarer Bestandteil der Rechnungslegung und dient der Überprüfung der Abrechnung. Das heißt, sie verfolgt den Zweck, Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu machen, damit dem Abrechnungsberechtigten erkennbar wird, wie Geldflüsse verlaufen und ob die Abrechnung den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern und dem Hausverwalter entspricht ().

Die Abrechnung gemäß § 34 WEG ist daher eine Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Wohnungseigentümer gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten.

Die Abrechnung ist zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übermitteln, dies hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die im § 21 UStG normierten Fälligkeiten der Umsatzsteuer.

Der Bw. und der Immobilienverwaltung war bereits am nicht nur die Rechnungshöhe des Installateurs, sondern auch die Höhe der ausbezahlten Versicherungsleistung bekannt.

Ein konkreter Grund dafür, weshalb die Berechnung der Umsatzsteuer dennoch nicht fristgerecht berechnet und entrichtet werden konnte, wurde nicht dargetan, weshalb ein grobes Verschulden seitens der Bw. nicht ausgeschlossen werden konnte.

Da dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO somit nicht entsprochen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 bis 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at