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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 23.05.2005, ZRV/0089-Z2L/04

Einbringung eines in Ungarn zugelassenen PKWs durch eine in der Gemeinschaft ansässige Person

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0089-Z2L/04-RS1
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass eine in der Gemeinschaft ansässige Person anlässlich der Einreise mit einem im Drittland zugelassenen PKW eine (konkludente) Anmeldung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgegeben hat, entsteht für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Willensäußerung die Zollschuld infolge vorschriftswidrigen Verbringens nach Art. 202 ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des P.S., wohnhaft in W., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr.Karl Claus & Berufungsvorentscheidung Mag. Dieter Berthold, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, vom gegen die des Hauptzollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/90472/1/2003, betreffend Zollschuld entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Spruch sowie die Abgabenfestsetzung des angefochtenen Bescheides werden wie folgt geändert:

P.S. hat im Jänner 2002 durch unzulässige Abgabe einer Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO den auf ihn in Ungarn unter dem amtlichen Kennzeichen (HU) H. , zum Verkehr zugelassenen, eingangsabgabepflichtigen PKW der Marke Audi, A4, Fahrgestellnummer X., im Zoll(-Schätz)wert von € 3.000,-- , vorschriftswidrig über das Zollamt Nickelsdorf in die Gemeinschaft verbracht, wodurch gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 erster Anstrich ZK und Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG für den PKW die Zollschuld iHv. € 960,-- (Z1 € 300,--, EUSt € 660,--) entstanden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Abgabenberechnung:


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Abgabenart
Bemessungsgrundlage
Abgabensatz
Betrag (EUR)
Z1
3.000,00
10%
300,00
EUSt
3.300,00
20%
660,00
Summe:

EUR
960,00

Entscheidungsgründe

Am wurde P.S. , in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, von Beamten des Gendarmerieposten Wörgl im Bereich der B 171, Abfahrt zum Autohof Wörgl, einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er mit dem auf seinen Namen in Ungarn unter dem amtlichen Kennzeichen H. zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Audi A4 unterwegs war.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am durch Beamte des HZA Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab er an, dass er seit 1991 in Österreich wohnhaft und berufstätig sei. Er lebe mit seiner Gattin und zwei seiner Töchter in Wien. Das Fahrzeug sei zwar auf seinen Namen zugelassen, werde jedoch von seiner in Ungarn lebenden Tochter benutzt. Er habe sich das Fahrzeug gelegentlich ausgeborgt und zu Fahrten in Ungarn und Österreich verwendet.

Mit Bescheid vom , Zl. 800/90327/2/2003 wurden dem Bf. gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 3, erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK), iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die auf den PKW entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 2.656,00 (Z1 € 830,00, EUSt € 1.826,00) zur Zahlung vorgeschrieben.

In der gegen die Abgabenvorschreibung erhobenen Berufung brachte er vor, dass er das Fahrzeug lediglich einmal, und zwar am Tag der Kontrolle, benutzt habe. Seine in Ungarn lebende Tochter J.S., sei wirtschaftliche Eigentümerin des Fahrzeuges. Da sein Firmenfahrzeug nicht einsatzfähig war, habe er sich das Fahrzeug von seiner Tochter ausgeliehen. Keinesfalls habe es sich jedoch um die Einfuhr des Fahrzeuges gehandelt, da er das Fahrzeug lediglich einmal, und zwar für die Fahrt nach Wörgl, benutzt habe. Der vom HZA Innsbruck der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Wert des Fahrzeuges sei unrichtig, da es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800/90472/1/2003, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Annahme des Zollamtes, wonach er das Fahrzeug wiederholt benutzt habe, sei unrichtig. Er habe das Fahrzeug lediglich 2 mal als Präkarist benutzt und zwar im Jänner 2002, anlässlich der Übersiedlung seiner Gattin von Ungarn nach Österreich und das zweite Mal an dem Tag, als er von Gendarmeriebeamten kontrolliert worden ist. Es habe sich daher nicht um den Import des Fahrzeuges gehandelt, weshalb auch keine Einfuhrumsatzsteuer für das Fahrzeug zu entrichten sei. Der vom Zollamt angenommenen Wert sei in keinster Weise gerechtfertigt, da bei der Schätzung durch das Zollamt der Umstand, dass es sich um ein Unfallfahrzeug, das nur notdürftig hergerichtet worden ist gehandelt hat, keine Berücksichtigung gefunden hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 137 ZK können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet verwendet werden.

Gem. Art. 141 ZK wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann.

Hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben sind die näheren Voraussetzungen in Art. 558 Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK-DVO) geregelt. Nach Absatz 1 lit. a ZK-DVO müssen diese außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sein; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person gehören oder gem. lit. b von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden.

Gem. Art. 4 Nr. 2 ZK ist eine natürliche Person in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren normalen Wohnsitz im Zollgebiet hat. Normal ist der Wohnsitz, an dem die natürliche Person ihren Lebensmittelpunkt hat ().

Der gewöhnliche Wohnsitz wird im § 4 Abs. 1 Ziff. 8 ZollR-DG näher bestimmt. Normaler Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz ist jener Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Im angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Einfuhrzollschuld war das Hauptzollamt Innsbruck davon ausgegangen, dass der Bf im Jänner 2002 über das Zollamt Nickelsdorf den verfahrensgegenständlichen PKW ohne ausdrückliche Zollanmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hat und dadurch das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und seit Oktober 1991 in Österreich ansässig. Seit Jänner 2002 ist er mit seiner Gattin, einer deutschen Staatsbürgerin, sowie seiner jüngsten Tochter in Wien wohnhaft. Eine Tochter ist in Ungarn wohnhaft; diese hat den verfahrensgegenständlichen PKW in Benutzung.

Da sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 4 Nr. 2 ZK iVm. § 4 Abs. 1 Ziff. 8 ZollR-DG im Zollgebiet liegt, war der Bf daher im Jänner 2002 nicht berechtigt, den verfahrensgegenständlichen PKW im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Gemeinschaft zu verbringen. Sein Einwand, es habe sich lediglich um eine Fahrt gehandelt, da sein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestanden hat, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass eine dauerhafte Einfuhr des PKW nicht beabsichtigt war.

Gem. Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 - 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe von Art. 579 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Abs. 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 angemeldet angesehen.

Gem. Art. 230 bis 232 ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).

Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Art. 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Art. 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für die eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Verbringung des in Ungarn zugelassenen Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Jänner 2002. Der Bf. war infolge seines ausschließlich im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Wohnsitzes zur Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht berechtigt.

Damit waren aber auch die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllt, sodass aufgrund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entstand (siehe auch Zl. 2000/16/0592). Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Absatz 3 erster Anstrich ZK der Bf. als Verbringer.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach Ansicht des Bf. zu Unrecht vorgeschrieben worden, weil eine Einfuhr nach Österreich nicht vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld bei jedem Vorgang, der als Einfuhr zu bewerten ist, entsteht (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG). Als solche Einfuhr sind nicht nur die Überführung in den freien Verkehr (Art. 201 ZK), sondern auch Unregelmäßigkeiten im Sinne der Art. 202 ff ZK, also ein vorschriftswidriges Verbringen oder auch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, anzusehen (vgl. Korntner, Praxishandbuch zum UStG 1994, 1967 ff).
Da es sich sohin hinsichtlich der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG um gleiche Tatbestände handelt, ist der Gesetzgeber demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an diese gleichen Tatbestände die gleiche Rechtsfolge der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer zu knüpfen.

Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG ist auch ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgt, ob der Gegenstand nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll (Ruppe UStG 1994, 2. Auflage, § 1 Tz 442 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Allein der Umstand, dass sich eine Ware nicht mehr im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, lässt die Entstehung der Zollschuld und damit der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht entfallen.

Der Einwand des Bf., das Zollamt sei von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen, ist berechtigt. Aufgrund der mittlerweile vorgelegten Unterlagen (eine Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen war aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufes nicht mehr möglich), ist davon auszugehen, dass der Zeitwert des Fahrzeuges im Jänner 2002 € 3000,00 (wie in der Berufung vom und in der Beschwerde vom angegeben und durch die am übermittelten Kaufvertragsunterlagen bestätigt wurden) betragen hat. Die Abgaben waren daher entsprechend neu festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 141 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 4 Z 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 579 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
vorübergehende Verwendung
Beförderungsmittel
konkludente Willensäußerung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at