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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 23.06.2005, FSRV/0128-L/04

Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0128-L/04-RS1
Steht die nachträgliche schriftliche Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses in einem nicht mehr im Interpretationswege behebbarem Widerspruch zum vom Vorsitzenden am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Bescheid, ist der nachträgliche schriftliche Bescheid zwar offensichtlich rechtwidrig, aber dennoch wirksam, solange er nicht aus dem Rechtsbestand - beispielsweise mittels nachträglicher Berufungsentscheidung - wieder entfernt wird (vgl. ua. - ZfVB 1989/1425; - SSt 57/6). Soweit die Abweichungen zwischen dem mündlich verkündeten Bescheid und dem nachträglich wirksam gewordenen schriftlichen Bescheid des Spruchsenates im Schuldspruch zumindest dieselbe Strafsache betreffen, derogiert der nachträgliche schriftliche Bescheid dem mündlich verkündeten. Betrifft der Schuldspruch der nachträglichen schriftlichen Ausfertigung Fakten, welche gar nicht Gegenstand des Schuldspruches des mündlichen Bescheides gewesen sind, tritt insoweit der schriftliche Schuldspruch zu dem verkündeten Schuldspruch hinzu.
Folgerechtssätze
FSRV/0128-L/04-RS2
wie FSRV/0114-L/04-RS1
Reicht eine GmbH durch ihren Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen ohne irgendwelche zusätzlichen Erläuterungen bei der Abgabenbehörde ein, welche firmenmäßig gezeichnet und von ihm in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Organwalter unterschrieben worden sind, liegen nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Anbringen weder seiner eigenen Person zuzurechnende Anbringen noch überhaupt Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, sondern lediglich Abgabenerklärungen einer juristischen Person in dem sie betreffenden Abgabenverfahren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch Ing. Josef Affenzeller, Wirtschaftstreuhänder in 4231 Untergaisbach, Frensdorf 107, und Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Linzer Straße 36, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , StrNr. 2003/00009-001, nach der am in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten Mag. Günther Hofko für die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, des Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroithner sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten gegen das am verkündete Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz in der unter der StrNr. 2003/00009-001 gegen ihn anhängigen Finanzstrafsache wird keine Folge gegeben.

II. Das am in der Finanzstrafsache gegen W zur StrNr. 2003/00009-001 verkündete Erkenntnis des obgenannten Spruchsenates wird wie folgt präzisiert:

W ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Freistadt (nunmehr Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) vorsätzlich

A) als Einzelunternehmer

A.1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.153,53 bewirkt, indem er die diesbezügliche Zahllast nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst verspätet bekannt gegeben hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

A.2) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Kraftfahrzeugsteuer betreffend April bis Juni 2002 in Höhe von € 2.346,--, Straßenbenützungsabgabe betreffend die Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 947,-- (06/02 € 266,-- + 07/02 € 232,-- + 09/02 € 209,-- + 10/02 € 144,-- +12/02 € 96,--), Lohnsteuern betreffend die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 4.109,82, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 1.802,33, Zuschläge zu letzteren betreffend die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 156,21, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni, September 2002 in Höhe von insgesamt € 25.049,90 (01/01, 02/01, 06/01 bis 10/01 jeweils ATS 16.732,-- + 11/01 und 12/01 jeweils € 1.215,96 + 01/02 € 4.216,67 + 05/02 € 2.393,41 + 06/02 € 3.416,88 + 09/02 € 4.078,96) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt,

A.3) betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis Mai 2001 durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Gutschriften in Höhe von ATS 50.196,-- (03/01 bis 05/01 jeweils ATS 16.732,--) erzielt,

B) als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W OEG

B.1) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern betreffend die Monate August, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 924,18, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Monate September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 769,51, Zuschläge zu letzteren betreffend die Monate August, September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 94,89, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Juni, September 2002 in Höhe von insgesamt € 6.503,37 (01/01, 02/01, 04/02, 06/01 bis 10/01 jeweils ATS 3.222,-- + 11/01 und 12/01 jeweils € 234,15 + 01/02 € 2.350,39 + 06/02 € 626,83 + 09/02 € 715,95) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt,

B.2) betreffend die Voranmeldungszeiträume März und Mai 2001 durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Gutschriften in Höhe von ATS 6.444,-- (03/01 + 05/01 jeweils ATS 3.222,--) erzielt, sowie

C) als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der WB GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2002 und Jänner 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 12.877,55 (12/02 € 10.101,18 + 01/03 € 2.776,37) bewirkt, indem er die diesbezüglichen Zahllasten nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

W hat hiedurch betreffend die Fakten A.1) und C) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und betreffend die Fakten A.2) und B.1) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und betreffend die Fakten A.3) und B.2) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.b FinStrG begangen,

weshalb über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 5.000,--

(in Worten: Euro fünftausend)

und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von

zwanzig Tagen

verhängt werden.

Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat W auch die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 636,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.

III. Soweit im Übrigen der Spruch der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses (zugestellt am ) vom am verkündeten Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses abweicht, wird ersterer von Amts wegen aufgehoben.

IV. Der Antrag des W auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der vom Erstsenat verhängten Geldstrafe sowie der vorgeschriebenen Verfahrenskosten gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am hat ein Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr im gegen W unter der StrNr. 2003/00009-001 geführten Finanzstrafverfahren nach durchgeführter mündlicher Verhandlung verkündet, W sei schuldig im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten mit der Modifikation, dass betreffend die WB GmbH wir [für] die Monate Jänner bis Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni und September 2002 nicht wissentlich gehandelt wurde, sodass diesbezüglich nur Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG angenommen werden. Hingegen seien die Tatzeiträume November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 bereits von der Wissentlichkeit erfasst. W habe somit hinsichtlich der letztgenannten Monate Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und ansonsten [Finanzvergehen der] Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs.5 [ergänze: und § 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen verhängt worden ist. Die von W zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG mit € 363,-- bestimmt (Finanzstrafakt Bl. 172 f).

In der angesprochenen Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom war W vorgeworfen worden, er habe [A.] im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt als Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher der WB GmbH und der W OEG [vorsätzlich] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni, September, November und Dezember 2002, sowie Jänner 2003 im Gesamtbetrag von [offenbar teilweise umgerechnet] € 49.232,37 (Jänner bis Dezember 2001: € 17.402,20 + Jänner 2002: € 6.567,06 + Mai und Juni 2002: € 6.437,12 + September 2002: € 4.794,91 + November und Dezember 2002: € 11.254,71 + Jänner 2003: € 2.776,37) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Weiters habe er [B.] als Abgabepflichtiger bzw. als Geschäftsführer der W OEG im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt vorsätzlich betreffend Juni bis Oktober 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 2.772,44, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.557,44 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 163,19, betreffend Dezember 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 2.261,56, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.014,40 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 87,91, Kraftfahrzeugsteuern betreffend April bis Juni 2002 in Höhe von € 2.346,--, Straßenbenützungsabgaben betreffend Juni und Juli 2002 in Höhe von € 498,--, betreffend September 2002 in Höhe von € 209,--, betreffend Oktober 2002 in Höhe von € 144,--, sowie betreffend Dezember 2002 in Höhe von € 96,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt.

W habe hiedurch [ergänze: zu Faktum A.] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. [zu Faktum B.] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Finanzstrafakt Bl. 109).

Am wurde W eine schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses des Spruchsenates zugestellt, in welcher der Spruch - ohne auf die verkündete Modifikation Bedacht zu nehmen - inhaltsgleich mit der Stellungnahme des Amtsbeauftragten formuliert worden war (Finanzstrafakt Bl. 175 ff).

In der Begründung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses führte der Spruchsenat in seinen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt aus:

a) Betreffend das Einzelunternehmen des W (StNr. 081/0533):

Der Beschuldigte betreibe seit April 1992 in K ein Unternehmen für Baggerungen. Ab Juli 1997 besteht auch eine Gewerbeberechtigung für den Straßenwinterdienst.

Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume Jänner und Mai bis September 2002 seien die bis dahin fehlenden Umsatzsteuern für den Monat Jänner 2002 mit € 4.216,67, die Monate Mai und Juni 2002 mit € 5.810,29 und September 2002 mit € 4.078,96 festgesetzt worden (Niederschrift vom zu ABNr. 231016/02, Tz. 1, BI. 2-5 Finanzstrafakt). Aus den Tz 2 und 3 der Niederschrift sei ersichtlich, dass auch diverse Belastungen an Kraftfahrzeugsteuer und an Straßenbenützungsabgabe vom Abgabepflichtigen bis dahin nicht bekannt gegeben bzw. einbezahlt worden waren. Die Kraftfahrzeugsteuer betreffend April bis Juni 2002 wäre daher mit € 2.346,--, die Straßenbenützungsabgabe betreffend Juni und Juli 2002 mit € 498,-- festgesetzt worden.

Die Straßenbenützungsabgabe für September 2002 in Höhe von € 209,-- wäre zwar mittels verspäteter Buchungsanweisung dem Finanzamt bekannt gegeben, jedoch nicht eingezahlt worden.

Die Buchung der Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2002 in Höhe von € 1.153,53 sowie der Straßenbenützungsabgabe für Dezember 2002 in Höhe von € 90,-- erfolgte mit , die sofortige Entrichtung konnte jedoch nicht festgestellt werden .

Die Höhe der Straßenbenützungsabgabe für Oktober 2002 in Höhe von € 144.-- sei erst nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bekannt gegeben, eine sofortige Entrichtung erfolgte ebenfalls nicht.

Da dem Abgabepflichtigen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer und früherer Prüfungsmaßnahmen seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen wären, weiters laut Aktenvermerk des Prüfers vom (Finanzstrafakt, Bl. 6) auf Grund der extrem angespannten finanziellen Lage immer nur jene Gläubiger befriedigt worden waren [, die am meisten drängten,] und die fristgerechte Entrichtung bzw. Bekanntgabe der vom Steuerberater ermittelten Selbstberechnungsabgaben mehrmals unterblieben war, sei mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden.

Da später festgestellt worden sei, dass sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 des Beschuldigten als Einzelunternehmer eine Nachforderung von € 14.592,-- ergab, für die nach dem Ergehen des Umsatzsteuerbescheides für 2001 keine Entrichtung innerhalb der gesetzlichen Nachfrist erfolgte und ein Zahlungserleichterungsansuchen nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gegeben sei, wäre mit Bescheid vom das eingeleitete Strafverfahren auf die Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2001 ausgedehnt worden. (Finanzstrafakt, Bl. 38-41).

b) Betreffend die WB GmbH (StNr. 010/2477):

Der Beschuldigte sei seit deren Gründung im April 2000 alleinvertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der WB GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung des Baumeistergewerbes, insbesondere die Planung, Leitung und Errichtung von Hoch- und Tiefbauten und die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art ist. Auch dieses Unternehmen werde am Standort in K geführt.

Anlässlich der telefonischen Anmeldung zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Dezember 2002 bis März 2003 (Niederschrift vom zu ABNr. 231024/03, Tz. 1, Finanzstrafakt Bl. 23-26) sei vom Prüfer darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung wegen fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt werde. Zu Beginn der Prüfung seien dem Prüfer die fertigen Umsatzsteuervoranmeldungen ausgehändigt worden. Es ergab sich eine Nachforderung für den Zeitraum Dezember 2002 in Höhe von € 10.101,18 und für den Zeitraum Jänner 2003 in Höhe von € 2.776,37.

Da dem Beschuldigten auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer und früherer Prüfungsmaßnahmen beim Einzelunternehmen seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen wären und eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht gegeben gewesen wäre, sei das mit Bescheid vom eingeleitete Strafverfahren mit Bescheid vom ausgedehnt worden.

Da auch festgestellt worden sei, dass die Lohnabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2003 weder bekannt gegeben noch entrichtet worden seien, erfolgte die Ausdehnung hinsichtlich der Lohnabgaben (L, DB, DZ) und Zeiträume vorerst in unbekannter Höhe.

c) Betreffend die W OEG (StNr. 081/2091):

Der Beschuldigte sei seit deren Gründung im Jahr 1996 einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der W OEG mit Sitz ebenfalls in K. Die Abgabenerklärungen 2000 sowie die Niederschrift vom seien jeweils von W unterzeichnet worden. Die Gesellschaft übt den Baustoffhandel in geringerem Umfang und das Güterbeförderungsgewerbe als Haupttätigkeit aus.

Bereits im Jahr 1999 sei eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume Juni 1997 und Jänner bis August 1998 durchgeführt worden (siehe die Niederschrift vom im Umsatzsteuerakt), bei der die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1997 festgestellt worden sei.

Anlässlich einer für den Zeitraum Jänner bis September 2002 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung (Niederschrift vom , ABNr. 231012/02, Tz. 1, Bl. 48-54) wurde festgestellt, dass für den Zeiträume Jänner, Juni und September 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden waren. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelte die Betriebsprüfung die Zahllasten für den Zeitraum Jänner 2002 in Höhe von € 2.350,39, für Juni 2002 in Höhe von € 626,83 und für September 2002 in Höhe von € 715,95.

Aus dem Veranlagungsakt der OEG ist ersichtlich, dass die abgegebene Jahreserklärung für 2001 eine Nachforderung von € 2.810,20 ergab. Da weder eine Zahlung innerhalb der gesetzlichen Nachfrist nach dem Ergehen des Bescheides, noch die rechtzeitige Abgabe eines Zahlungserleichterungsansuchens erfolgte, liegt diesbezüglich eine Selbstanzeige ohne strafbefreiende Wirkung vor.

Eine Überprüfung des Abgabenkontos der OEG habe weiters ergeben, dass Lohnsteuer für die Monate August, Oktober und Dezember 2002 im Betrag von € 924,18, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate September, Oktober und Dezember 2002 im Betrag von € 769,51 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate August bis Oktober, sowie Dezember 2002 im Betrag von € 94,89 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) worden waren.

Die verspätete Bekanntgabe dieser Beträge sei als Selbstanzeige zu werten, der jedoch mangels gleichzeitiger Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine strafbefreiende Wirkung zukomme.

Da der Verdacht der vorsätzlichen Handlungsweise bestanden habe, wurde das mit Bescheid vom eingeleitete und mit Bescheid vom ausgedehnte Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Finanzverfahren nach § 33 Abs. 2 lit.a sowie § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit Bescheid vom erneut ausgedehnt.

Der strafbestimmende Wertbetrag errechne sich hiedurch wie folgt:


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Umsatzsteuer § 33 Abs.2 lit.a FinStrG



Zeitraum

StNr.
Betrag in Euro

01-12/2001
Selbstanzeige (Jahreserklärung, nicht bezahlt)
Einzelunternehmer 081/0533
14.592,--

1/2002
USO lt. NS , Tz 1
Einzelunternehmer 081/0533
4.216,67

05-06/2002
USO lt. NS , Tz 1
Einzelunternehmer 081/0533
5.810,29

09/2002
USO lt. NS , Tz 1
Einzelunternehmer 081/0533
4.078,96

11/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der Einleitung)
Einzelunternehmer 081/0533
1.153,53
29.851,45
12/2002
USO lt. NS , Tz 1
GmbH 010/2477
10.101,18

1/2003
USO lt. NS , Tz 1
GmbH 010/2477
2.776,37
12.877,55
01-12/2001
Selbstanzeige (Jahreserklärung, nicht bezahlt)
OEG 081/2091
2.810,20

01/2002
USO lt. NS Tz 1
OEG 081/2091
2.350,39

06/2002
USO lt. NS Tz 1
OEG 081/2091
626,83

09/2002
USO lt. NS Tz 1
OEG 081/2091
715,95
6.503,37





§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer, Straßenbenützungsabgabe





Zeitraum

Lohnsteuer
DB
DZ

Einzelunternehmen



06/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
642,20
363,34
31,49
07/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
994,83
462,98
40,13
10/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
715,54
298,68
25,89
12/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der Einleitung
1.757,25
677,33
58,70


4.109,82
1.802,33
156,21

OEG



08/2002
Selbstanzeige ohne Zahlung
273,82
0,--
28,20
09/2002
Selbstanzeige ohne Zahlung
0,--
213,25
18,48
10/2002
Selbstanzeige ohne Zahlung
146,05
219,19
19,--
12/2002
Selbstanzeige ohne Zahlung
504,31
337,07
29,21


924,18
769,51
94,89

Summen Lohnabgaben § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
5.034,--
2.571,84
251,10





Zeitraum

Kraftfahrzeugsteuer
Straßenbe-nützungsabgabe

04-06/2002
USO lt. NS , Tz 2
2.346,--


06-07/2002
USO lt. NS , Tz 3

498,--

09/2002
Selbstanzeige ohne Zahlung

209,--

10/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)

144,--

12/2002
Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der Einleitung

96,--


Summen KR, Straßenbenützungsabgabe
2.346,--
947,--


Der Beschuldigte habe gewusst, dass es durch seine Handlungsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen würde, und habe sich mit diesem Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend abgefunden.

In der Verhandlung vor dem Spruchsenat stehe nunmehr fest, dass dem Beschuldigten ein geringerer Vorwurf gemacht werden könne als ursprünglich angenommen. Der neue Strafrahmen errechne sich daher mit € 104.039,71.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des W, seine schwierige finanzielle Lage [die ihn zu seinen Taten verleitet hätte] und die Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.

In seiner Berufung gegen dieses Straferkenntnis des Erstsenates brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die in der Verhandlung vor dem Spruchsenat als Zeugin befragte B habe ausgesagt, die Steuerberater hätten zwar regelmäßig Zahlscheine zur Einzahlung übermittelt; es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, dass die gegenständlichen Abgaben zumindest durch Anmeldung dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen gewesen wären. Auch sei nicht klar, wie sich der in der schriftlichen Ausfertigung genannte Strafrahmen ermittle. Es werde daher beantragt, den Beschuldigten nicht wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen [also offenkundig: das Finanzstrafverfahren einzustellen], in eventu, auf eine niedrigere Geldstrafe zu erkennen, sowie die Einhebung der verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Dabei präzisierte der dabei anwesende Verteidiger des Beschuldigten die eingebrachte Berufung in Bezug auf die verkündete Entscheidung des Spruchsenates im Wesentlichen dergestalt, dass grundsätzlich ein Vorsatz des W anzuzweifeln sei, insbesondere aber der Aspekt der teilweisen Sachverhaltswürdigung als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG kritisiert werde und im Übrigen eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt werde.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorerst ist anzumerken, dass gemäß § 151 Abs.2 FinStrG eine rechtzeitig eingebrachte Berufung - wie im gegenständlichen Fall diejenige des Beschuldigten - kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung erzeugt, sodass für ein Begehren, anlässlich der Einbringung eines Rechtsmittels die Einhebung der mittels des bekämpften Bescheides verhängten Geldstrafe bzw. der vorgeschriebenen Verfahrenskosten im Sinne des § 212a BAO auszusetzen, kein Raum besteht. Ein darauf gerichtetes Berufungsbegehren ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Gemäß § 134 FinStrG hat der Spruchsenatsvorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt zu geben, was gemäß § 135 Abs.1 lit.g leg.cit. in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten ist.

Dieses bereits verkündete Erkenntnis ist überdies gemäß § 141 Abs.1 FinStrG schriftlich auszufertigen.

Die bei einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (siehe [hier gem. § 62 Abs. 2 AVG], [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem UVS], , , - ZfVB 1998/590, - ZfVB 2000/1910, - ÖStZB 2003/702 [zu einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für OÖ als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz]).

Im gegenständlichen Fall hat der Erstsenat laut Verhandlungsprotokoll am verkündet, W sei schuldig im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten, aber mit der Modifikation, das W betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Jänner 2002, Mai, Juni und September 2002 nicht wissentlich gehandelt habe, sodass er diesbezüglich lediglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten habe.

Diese Modifikation betreffe die strafrelevanten Handlungen des W im Zusammenhang mit der WB GmbH (Finanzstrafakt Bl. 172 unten).

Aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der WB GmbH die obigen Fakten dem Beschuldigten aber gar nicht zum Vorwurf gemacht worden sind, sondern vielmehr solche im Zusammenhang mit der W OEG und seinem Einzelunternehmen, ergibt sich die Vermutung, dass sich der Spruchsenatsvorsitzende diesbezüglich offenbar lediglich irrtümlich im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich auch die Fakten im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen und der W OEG gemeint hat.

Diese Vermutung wird zur Gewissheit in Anbetracht der Tatsache, dass in der protokollierten Begründung des verkündeten Bescheides als neuen Strafrahmen die Summe von € 51.237,52 benannt hat (Finanzstrafakt Bl. 173), ein Betrag, welcher sich - siehe unten - lediglich dann errechnet, wenn tatsächlich die Vorwürfe der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die strafrelevanten Zeiträume die der W OEG und dem Einzelunternehmen in Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG umgewandelt wurden.

Spruch und Begründung eines Bescheides bilden jedoch für die Ermittlung des Sinnes eines solchen eine Einheit, sodass dabei auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere wenn wegen Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (siehe dazu , , G 269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003, , K I-4/95 - ÖStZB 1997, 85. , 0102, - ÖStZB 1992, 718 = SWK 1992 R 101 = StInd 1992/2298, 2305 = ÖStZ 1992, 151, verstärkter Senat - ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992, 845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406, = ÖStZB 1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F, - ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB 1993, 357 = ÖJZ 1994, 182, 28 F = StInd 1992/2302, 2582, 2583, 2614, - ÖStZB 1994, 81 = StInd 1993/2078, - ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584, u.a.).

Es ist daher davon auszugehen, dass - wie oben bereits ausgeführt - am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verkündet wurde, W habe in Bezug auf die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zu verantworten, er habe als Einzelunternehmer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Jänner 2002, Mai, Juni und September 2002 sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W OEG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Jänner 2002, Juni und September 2002 vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. gegebenenfalls zu Unrecht entsprechende Gutschriften an Umsatzsteuer geltend gemacht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen und lediglich als Einzelunternehmer betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002 sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der WB GmbH betreffend die Zeiträume Dezember 2002 und Jänner 2003 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.

Dem steht jedoch der in der Folge der dem Beschuldigten wirksam zugegangene schriftliche Bescheid, gedacht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses gegenüber, wonach W betreffend sämtlicher Voranmeldungszeiträume Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten habe (Finanzstrafakt Bl. 175 f). Auch in der Begründung dieses Bescheides ist lediglich von Abgabenhinterziehungen die Rede (Finanzstrafakt Bl. 178, 180, 181) und wurde der Strafrahmen neu - wie ursprünglich vom Amtsbeauftragten vorgeworfen (Finanzstrafakt Bl. 113 f) - auf Basis von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG errechnet (Finanzstrafakt Bl. 183).

Dieser schriftliche Bescheid ist offensichtlich rechtwidrig und steht mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch. Er entfaltet jedoch rechtliche Wirksamkeit, solange er aus dem Rechtsbestand nicht entfernt wird (vgl. u.a. - ZfVB 1989/1425, - SSt 57/6).

Da ein gleichzeitig bestehender Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend ein und derselben strafbaren Handlungen des W (und daran anschließend eine doppelte Strafsanktion) zu einer die Menschenrechtskonvention verletzenden verfassungswidrigen verstärkten Wirkung der Rechtswidrigkeit führen müsste, kann die rechtliche Lösung im gegenständlichen Fall vorerst nur lauten, dass der später wirksam gewordene schriftliche Bescheid im Ausmaß seiner im Interpretationswege nicht behebbaren Abweichung (die Diskrepanz zwischen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG) dem früher verkündeten mündlichen Bescheid insoweit derogiert hat. Wären beide Bescheide daher in Rechtskraft erwachsen, hätte W diesbezüglich als wegen Abgabenhinterziehungen bestraft gegolten.

Der Berufungssenat ist angehalten, diesbezüglich eine Rechtsrichtigkeit herzustellen, weshalb spruchgemäß dieser überschießende Teil des Spruches der schriftlichen Ausfertigung des Erstsenat aufzuheben war. Damit ist automatisch auch wieder der davon vorerst außer Kraft gesetzte ursprüngliche Teil des mündlich verkündeten erstinstanzlichen Schuldspruches wieder wirksam geworden.

Zum selben Ergebnis gelangt man auch, versteht man die Berufung des Beschuldigten als gegen beide Bescheide gerichtet, wobei vorweg derjenigen gegen den schriftlichen Bescheid im Ausmaß des überschießenden Schuldspruches vollinhaltlich stattzugeben und diesbezüglich mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen ist.

Hinsichtlich des solcherart korrigierten Erstbescheides und der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Berufung ist auszuführen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens (hier also W) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel für die Voranmeldungszeiträume bis einschließlich Dezember 2002 gemäß § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab der Voranmeldung für Jänner 2003 entfiel die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr in denjenigen Fällen, in welchen der Umsatz des Unternehmens im Vorjahr € 100.000,-- nicht überstiegen hatte (§ 1 der genannten Verordnung idF BGBl II 2002/462). Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls bis Ende 2002 um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung, aufgehoben mit BGBl I 2003/71 ab 2003).

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen von Unternehmen wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.

Ebenso war gemäß § 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (hier: die Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Voranmeldungen), zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige Jahressteuererklärungen, in welchen er nicht sämtliche Umsätze angegeben hat, einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise falsche Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Gemäß § 5 Abs.1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StrBAG) hat der Schuldner der Straßenbenützungsabgabe bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen im strafrelevanten Zeitraum diese Abgabe monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Diese Anmeldung war bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung war die Straßenbenützungsabgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen war. Gemäß § 5 Abs.2 StrBAG war die Straßenbenützungsabgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfallen, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG iVm § 33 Abs.3 lit.b FinStrG macht sich schuldig, wer solcherart vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (weil er es unterlässt, derartige Monatsanmeldungen [fristgerecht] einzureichen) eine Verkürzung an Straßenbenützungsabgabe bewirkt, indem er diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 hatte der Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen im strafrelevanten Zeitraum diese Kraftfahrzeugsteuer selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu diesen oder Kraftfahrzeugsteuern nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.

Ebenso hat eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).

Gleiches gilt auch für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.b FinStrG, welche derjenige zu verantworten hat, der vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend machte. Wäre der Nachweis zu führen, der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen habe zumindest wissentlich zu Unrecht derartige Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht bei zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen (falls die Gutschrift auf andere Weise als mittels der Voranmeldung geltend gemacht würde), hätte der Täter sich einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gemacht.

Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von Straßenbenützungsabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG wird durch eine Strafbarkeit des Vorganges als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert. Ist jedoch eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung - beispielsweise weil der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Monatsanmeldungen nicht zu führen ist - nicht möglich, gelangt statt dessen auch der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zur Anwendung.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Hinsichtlich der wenngleich als nicht strafbefreiend erkannten "Selbstanzeigen" laut Erstsenat ist ergänzend anzumerken:

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Freistadt bzw. Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.

Gemäß § 29 Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Eine Selbstanzeige ist also ein Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person (§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.

Ob ein Anbringen als Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. bereits ). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. bereits , ZFVB 1996/4/1626).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. z.B. ).

Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es geht nicht an, anzunehmen, das alle Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden - ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.

Im gegenständlichen Fall - siehe oben - liegen anlässlich der Einreichung der Steuererklärungen des W bzw. der W OEG für das Veranlagungsjahr 2001 überhaupt keine derartigen Anbringen der Abgabepflichtigen vor.

Laut Praxis der Finanzstrafbehörden erster Instanz werden aber bloße Abgabenerklärungen von Steuersubjekten als Selbstanzeigen umgedeutet und entfalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - siehe unten - auch als gelebte Verwaltungsrealität insoweit eine strafaufhebende Wirkung.

Maßgeblich in diesem Zusammenhang muss aber sein, um den Widerspruch zwischen dem objektiven Erklärungsinhalt derartiger Abgabenerklärungen und dem Umstand, dass das geforderte Begehren, eine Strafanzeige gegen sich selbst im Sinne des § 29 FinStrG zu erstatten, aber objektiv nicht ersichtlich ist, aufzulösen, dass zumindest aus der Aktenlage im Rahmen der Beweiswürdigung zu erschließen ist, dass der Abgabepflichtige bzw. der potentielle Selbstanzeiger überhaupt eine Selbstanzeige erstatten wollte - beispielsweise indem im Zusammenhang mit dem Beginn einer Betriebsprüfung nach der Anmeldung des Prüfers, einer erfolgten Rechtsbelehrung des Steuerberaters, vom Abgabepflichtigen ein finanzstrafrechtlich bedeutsamer Sachverhalt auf geeignete Weise offen gelegt bzw. angezeigt wird, ohne aber dabei die förmliche Benennung des Vorganges als "Selbstanzeige" zu verwenden.

So gesehen wäre es im gegenständlichen Fall denkbar, die Jahresumsatzsteuererklärung des Einzelunternehmers für 2001, in welcher dezidiert eine "Restschuld" ausgewiesen wurde (siehe unten), als Selbstanzeige im Sinne des FinStrG zu verstehen.

Damit wäre aber für den Beschuldigten noch nichts gewonnen, weil § 29 Abs.2 leg.cit. überdies die unverzügliche Offenlegung für die Feststellung der Verkürzungen bedeutsamen Umstände und § 29 Abs.5 leg.cit. eine Täterbenennung fordern, was beides nicht geschehen ist. Weder der genaue Tatmodus, noch die Täter, noch die exakte Aufteilung der verkürzten Gesamtsumme auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume wurde dargelegt.

Des Weiteren fordert § 29 Abs.2 FinStrG in derartigen Fällen eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung, was - siehe oben - ebenfalls nicht geschehen ist.

Gemäß § 29 Abs.3 lit.c FinStrG tritt eine Straffreiheit auch nicht ein, wenn bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Den vorgelegten Unterlagen ist nun hinsichtlich der angesprochenen Selbstbemessungsabgaben u.a. folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Am eröffnete W als Einzelunternehmer in K ein Baggerungsunternehmen, wobei er bei laut in den Jahressteuererklärungen angegebenen Umsätzen von netto ATS 4,616.777,47 (1998), ATS 6,470.422,88 (1999), ATS 6,744.815,-- (2000), ATS 6,744.815,-- (2001) und € 304.597,10 (2002) Verluste von ATS -822.814,-- (1998), ATS -1,342.076,-- (2000), ATS -88.573,-- (2001) und € -96.214.39 (2002) erzielte; lediglich für das Veranlagungsjahr 1999 ist ein geringfügiger Gewinn von ATS 9.061,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend W, StNr. 082/9821, Dauerakt bzw. Veranlagungen 1998 bis 2002).

Ebenso eröffnete er am gemeinsam mit R in K im Rahmen der W OEG einen Baustoffhandel samt Güterbeförderung, wobei die Gesellschaft bei laut in den Jahressteuererklärungen angegebenen Umsätzen von netto ATS 3,116.670,13 (1998), ATS 8,061.146,95 (1999), ATS 634.972,93 (2000), ATS 921.264,93 (2001), € 59.840,14 (2002) Verluste in Höhe von ATS -1,475.776,-- (1998), ATS -218.810,-- (2000), ATS -93.130,-- (2001) und € -8.257,91 (2002) erzielte; lediglich für das Veranlagungsjahr 1999 ist ein Gewinn von ATS 606.670,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die W OEG, StNr. 083/0083, Dauerakt bzw. Veranlagungen 1998 bis 2002).

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde überdies die im Hoch- und Tiefbau tätige WB GmbH gegründet, an welcher sich W zu einem Viertel und B zu drei Viertel beteiligte. Als Geschäftsführer fungierten der Beschuldigte und der Baumeister D. Die WB GmbH erzielte bei Umsätzen von netto ATS 3,076.318,03 (2000), ATS 3,530.347,-- (2001) und € 365.535,65 (2002) nach einem Anfangsverlust von ATS -46.437,-- (2000) kleine Gewinne in Höhe von ATS 17.809,-- (2001) und € 19.744,74 (2002) (Veranlagungsakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die WB GmbH, StNr. 081/2637, Dauerakt bzw. Veranlagungen 2000 bis 2002).

Auffällig ist dabei bis zum Jahresabschluss am das enorme Anwachsen der Abgabenverbindlichkeiten von ATS 45.001,-- (zum ) auf ATS 641.680,31 (zum ) (genannter Veranlagungsakt, Bilanzakt).

Der ledige Beschuldigte W hat nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von dzt. netto € 700,--, kein "nennenswertes" Vermögen, aber Verbindlichkeiten (überwiegend Bankschulden) von umgerechnet ca. € 218.000,-- (Finanzstrafakt Bl. 158).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 110.270,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 93.538,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Jänner 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.181,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 34.959,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Jänner 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 147.367,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 130.635,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Februar 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Februar 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2001 am beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 99.708,-- geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber richtigerweise nur ATS 82.976,-- betragen. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den März 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am bzw. mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.310,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 912,-- geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den März 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2001 am beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 147.420,-- geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber richtigerweise nur ATS 130.688,-- betragen. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den April 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 15.889,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 12.667,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den April 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am bzw. am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 80,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 16.652,-- geltend gemacht wurde. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Mai 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.879,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 343,-- geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Mai 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 79.736,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Am ließ W jedoch die Zahllast mit lediglich ATS 63.004,-- bekannt geben. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Juni 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 23. und am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 5.113,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 1.891,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Juni 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 74.685,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 57.953,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Juli 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am und am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.436,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.214,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Juli 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 42.777,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 26.045,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 12.759,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 9.537,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 103.815,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 87.083,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am und am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 53.651,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 36.919,-- entrichten und erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 14.171,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.949,-- entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.337,70 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. An diesem Tage ließ W jedoch nur einen Teil die Zahllast in Höhe von € 6.121,74 entrichten. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw. € 1.215,96 auf den November 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.383,18 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 1.149,03 entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw. € 234,15 auf den November 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.688,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von € 6.472,18 entrichten. Erst in der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw. € 1.215,96 auf den Dezember 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am und am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.341,66 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 2.107,51 entrichten. Bei Verbuchung der am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw. € 234,15 auf den Dezember 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am eine Nachfrist bis zum bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.216,67 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte zum Teil an diesem Tage, zum Teil am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und teilweise an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.350,39 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Täterbenennung, der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.490,19 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.645,48 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 am eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € 1.234,33 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 122,03 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.623,87 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 23,26 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.393,41 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Juni 2002 bis zum Ablauf des eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 266,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Juni 2002Lohnsteuern in Höhe von € 642,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 363,34 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 31,49 bis spätestens am abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 34,88 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.416,88 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes April bis Juni 2002 bis zum Ablauf des eine Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 2.346,-- zu entrichten gewesen, was unterblieben ist. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 3, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Juli 2002 bis zum Ablauf des eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 232,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Juli 2002Lohnsteuern in Höhe von € 994,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 462,98 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 40,13 bis spätestens am abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 626,83 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Täterbenennung, der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € 589,57 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 685,45 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes August 2002Lohnsteuern in Höhe von € 273,82 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 28,20 bis spätestens am abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.255,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung einer Zahllast von € 4.394,18 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Bl. 9; Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes September 2002 bis zum Ablauf des eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 209,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.919,48 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes September 2002Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 213,25 und Zuschläge zu diesenin Höhe von € 18,48 bis spätestens am zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.078,96 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 bis zum Ablauf des eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 144,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Am wurde die Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet. Die Entrichtung erfolgte am (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002Lohnsteuern in Höhe von € 715,54, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 298,68 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 25,89 bis spätestens am abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 715,95 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 326,42, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,19 und Zuschläge zu diesenin Höhe von € 19,-- bis spätestens am zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; an diesem Tage erfolgte auch eine Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einer Täterbenennung.

Hinsichtlich der Lohnsteuern erachtete der Erstsenat lediglich einen Betrag von € 146,05 als strafrelevant (Finanzstrafakt Bl. 181). In Anbetracht des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG ist der Berufungssenat an diese Einschätzung gebunden.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.318,72 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.115,44 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.153,53 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am wurde der Betrag dem Finanzamt bekannt gegeben; am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002 bis zum Ablauf des eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 96,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Am wurde die Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet. Die Entrichtung erfolgte am (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002Lohnsteuern in Höhe von € 1.757,25, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 677,33 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 58,70 bis spätestens am abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in unbekannter Höhe zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage vom ). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002Lohnsteuern in Höhe von € 504,31, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 337,07 und Zuschläge zu diesenin Höhe von € 29,21 bis spätestens am zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; am erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels Saldozahlung (Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.

Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.330,57 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.337,96 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am wurde der Betrag dem Finanzamt bekannt gegeben; am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.693,92 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.101,18 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003 wurde vom Prüfer die Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom festgesetzt. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden Guthaben (Arbeitsbogen zu ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung.

Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.263,72 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am eine Vorauszahlung in Höhe von € 935,79 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.776,37 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003 wurde dem Prüfer am eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung übergeben, in welcher die Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden Guthaben (Arbeitsbogen zu ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom ).

Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung.

Nach einem Forderungsausfall von rund ATS 1,3 Millionen im Jahre 2000 war die finanzielle Lage der - miteinander offenbar wirtschaftlich verbundenen - Unternehmen extrem angespannt (Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom , Veranlagungsakt betreffend das Einzelunternehmen, Umsatzsteuerakt).

In einer am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 betreffend sein Einzelunternehmen legte der Beschuldigte im Vergleich zu den Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- offen, aus welchen eine zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS 200.790,-- resultierte (Veranlagungsakt betreffend W, Veranlagung 2001). Mangels weiterer Hinweise geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2001 verteilt.

In einer am beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 betreffend die W OEG ergeben sich im Vergleich zu den Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 232.015,--, aus welchen eine zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS 38.669,--, umgerechnet € 2.810,20, resultierte (Veranlagungsakt betreffend die W OEG, Veranlagung 2001; Buchungsabfrage vom ). Mangels weiterer Hinweise geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2001 verteilt.

Weder anlässlich der Einreichung der genannten Umsatzsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 noch anlässlich der erwähnten UVA- bzw. USO-Prüfungen wurden also - siehe oben - Selbstanzeigen erstattet.

Die Buchhaltung der drei Unternehmen wurde im strafrelevanten Zeitraum von der - mit Unterbrechungen - angestellten B, einer Vertrauten des Beschuldigten, betreut. Die Belege wurden von ihr den Steuerberatungskanzleien übermittelt, welche die Höhe der Selbstbemessungsabgaben bzw. allfälliger sich dabei ergebender Gutschriften ermittelten, diese Beträge der B bekannt gaben bzw. Zahlscheine und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Monatsanmeldungen nach dem StrBAG erstellten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden - teilweise (siehe unten) - direkt vom Steuerberater ans Finanzamt übermittelt. Die Zahlscheine wurden dem Beschuldigten bzw. der Zeugin B in deren Büro gefaxt B war in den Unternehmen auch für die Erstellung der diesbezüglichen elektronischen Zahlungsanweisungen an die Hausbank der Unternehmen verantwortlich (Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 1. April bzw. , Finanzstrafakt Bl. 158 und 164; Zeugenaussage der B am , Finanzstrafakt Bl. 165 ff).

Trotz der Aktivitäten der B ist aber W als Entscheidungsträger in den Unternehmen anzusehen. Er hat - unbestritten - als "Chef" der B die kaufmännischen und strategischen Entscheidungen im Unternehmen getroffen und sich auch nicht dagegen gewehrt, in der bekämpften Entscheidung als Verantwortlicher bezeichnet worden zu sein.

So habe auch W den Kontakt mit der Abgabenbehörde gehalten (Zeugenaussage B, Finanzstrafakt Bl. 166 oben).

Die Girokonten der Unternehmen hat W kontrolliert (seine Aussage am vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 158 unten).

Von ihm wurden - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - auch die Abgabenerklärungen der Unternehmen unterfertigt, soweit dies nicht die Steuerberater in Vertretung bzw. in einigen Fällen R unternommen haben: betreffend das Einzelunternehmen die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1998 und 2002, betreffend die W OEG die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 und 2002, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, September, Dezember 1998, Februar 1999, betreffend die WB GmbH die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000, 2001, 2002 und 2003, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, April, Mai 2002 (siehe die diesbezüglichen Veranlagungsakten).

Sowohl der Beschuldigte als auch B geben an, (nur) freundschaftlich bzw. beruflich miteinander verbunden zu sein (Finanzstrafakt Bl. 159, 165).

Soweit die Zeugin B hinsichtlich des Informationsaustausches mit ihrem - so gesehen - Vorgesetzten W betreffend die nicht rechtzeitige Entrichtung der spruchgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben lediglich einräumt, wenn sie ihn - selten - gesehen habe, habe sie ihn über den Umstand informiert, dass der (die) Kontenrahmen ausgeschöpft gewesen seien, und die Absprache bestanden habe, bei Liquiditätsengpässen als erstes die Löhne der Arbeiter zu überweisen und dann bei verfügbaren Mitteln die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt zu bedienen (Finanzstrafakt Bl. 166), ist dem entgegenzuhalten, dass damit nicht erklärt wäre, warum - unter der Annahme, dass zumindest die Löhne beglichen werden konnten (Gegenteiliges ist der Aktenlage nicht zu entnehmen) - dann Selbstbemessungsabgaben auf Dauer bis zum Einschreiten der Abgabenbehörde nicht entrichtet worden sind (Einzelunternehmen: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Mai, Juni 2002; W OEG: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Juni 2002; WB GmbH: Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002, Jänner 2003) bzw. zur Gänze weitaus verspätet erst bekannt gegeben und entrichtet worden sind (Einzelunternehmen: die strafrelevanten Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgaben; W OEG: die strafrelevanten Lohnabgaben) und warum betreffend das Einzelunternehmen und die W OEG vorerst in den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Belegen bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- bzw. ATS 232.015,-- verheimlicht worden waren?

Mit der dauernden Nichtentrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben hätte B auch massiv gegen die angebliche Vereinbarung mit ihrem Vorgesetzten über die Vorgangsweise bei Liquiditätsproblemen verstoßen, was - ohne weitere Absicherung - für sie die Gefahr eines Schadensersatzanspruches durch ihren Dienstgeber bzw. des Verlustes ihres Arbeitsplatzes zur Folge haben hätte können.

Der Berufungssenat geht daher vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte, ein langjähriger und erfahrener Unternehmer, im strafrelevanten Zeitraum in genauer Kenntnis seiner Verpflichtung, eine fristgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der diesbezüglichen Selbstbemessungsabgaben an die Abgabenbehörde vorzunehmen bzw. zu veranlassen, gewesen ist und ebenfalls über die Liquiditätsprobleme seiner Unternehmungen im Bilde gewesen ist. Sein vordringliches Ziel muss es aber gewesen sein, wirtschaftlich zu überleben und trotz dieser Finanzprobleme mit seinen Unternehmen zu bestehen, weshalb er die Entscheidung getroffen hat, sich bzw. die W OEG und die WB GmbH rechtswidrigerweise vorübergehend mittels Zwangsdarlehen von der Republik Österreich zu finanzieren.

Aus diesem Grund hat er auch veranlasst, dass die Belege hinsichtlich der obgenannten Umsätze vorerst den Steuerberatungskanzleien zur Erstellung der Zahllasten nicht zur Verfügung gestanden sind und die übrigen strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben, welche von den Steuerberatern zeitgerecht berechnet worden sind, erst - wie oben dargestellt - mit entsprechender Verspätung an das Finanzamt entrichtet und abgeführt worden sind.

W hat daher die Absicht gehabt, die Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht bzw. auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, bzw. hat diesbezüglich es wissentlich unterlassen, eine zeitgerechte oder zumindest binnen fünf Tagen nach Fälligkeit durchzuführende Abfuhr bzw. Entrichtung zu veranlassen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. von Monatsanmeldungen bezüglich der Straßenbenützungsabgaben erscheint der Sachverhalt nicht mit dieser Deutlichkeit geklärt:

Wenngleich W - wie dargelegt - selbst derartige Voranmeldungen in Händen gehalten hat und in diesen Abgabenerklärungen deutlich beschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen lediglich eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben durfte und bis zu welchem Zeitpunkt sie einzureichen wären, die Einreichung der Voranmeldungen ansich steuerliches Basiswissen darstellt, sind auch die weiteren Umstände zu bedenken, wonach im strafrelevanten Zeitraum in der Hauptsache die Voranmeldungen von den Steuerberatungskanzleien erstellt, unterfertigt und offenbar direkt an das Finanzamt übersendet worden sind. Sowohl die Aussage der B als auch des zeugenschaftlich befragten Betriebsprüfers H (Finanzstrafakt Bl. 167 ff) entlasten W. Mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ist offenbar nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte tatsächlich dieser seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur Einreichung derartiger Steuererklärungen keine Beachtung geschenkt hat.

Zu Recht hat daher der Erstsenat in seiner mündlich verkündeten Entscheidung den vom Amtsbeauftragten vorerst generell erhobenen Vorwurf von durch W begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - mit einer Ausnahme - auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a bzw. b FinStrG abgemildert bzw. wurden vom Amtsbeauftragten - bezüglich der Straßenbenützungsabgaben - von vornherein dem Beschuldigten lediglich derartige Finanzvergehen zum Vorwurf gemacht.

Eine Ausnahme liegt lediglich hinsichtlich derjenigen Voranmeldungszeiträume vor, bezüglich welche die Fälligkeit nach den beschriebenen Prüfungsmaßnahmen eingetreten ist.

Laut Aussage der B hat sie durch den Betriebsprüfer H erstmals erfahren, dass im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen wären (Finanzstrafakt 169).

Der Betriebsprüfer H hat laut seinen Angaben anlässlich der Prüfungsabschlüsse bei W und der WB GmbH (am betreffend die WB GmbH, aber bereits am betreffend das Einzelunternehmen, siehe die Arbeitsbögen) den Beschuldigten mit Sicherheit über eine derartige Pflicht zur Einreichung der Voranmeldungen informiert (Finanzstrafakt Bl. 170 unten).

Dennoch ist auch betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2002 (fällig am ) betreffend das Einzelunternehmen bzw. Dezember 2002 und Jänner 2003 (beide fällig am ) betreffend die WB GmbH die fristgerechte Einreichung von Voranmeldungen unterlassen worden (siehe oben).

Zu Recht hat diesbezüglich der Erstsenat den Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nicht abgemildert.

Gegen die Qualifizierung des strafrelevanten Verhaltens des W in Bezug auf die verspätet entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen als allenfalls versuchte Hinterziehungen im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG spricht bereits objektiv, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten nicht in die Versuchsphase einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG geraten ist. So waren die eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 gerade das Instrument zur Aufklärung der vorübergehenden illegalen Abgabenvermeidungen und hat in allen anderen Fällen die Mitwirkung des W - direkt oder von ihm veranlasst - dazu geführt, dass die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen am Abgabenkonto noch weit vor der Einreichung der - offenbar diesbezüglich korrekten - Steuererklärung für das jeweilige Veranlagungsjahr vorgeschrieben worden sind.

Ebenso zu Recht hat der Erstsenat hinsichtlich der strafrelevanten Fakten keine eine strafaufhebende Wirkung erzeugende Selbstanzeigen festgestellt, wie wohl die umfangreiche Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung der gegenständlichen Finanzvergehen in Form diverser nachträglicher Mitteilungen der entstandenen Abgabenschulden einen wesentlichen Einfluss auf die Strafbemessung ausgeübt hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des J in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die verfahrensgegenständlichen vorübergehenden "Kreditaufnahmen" des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. ; ).

Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 FinStrG jedoch gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bzw. verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.

Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.153,53 + € 10.101,18 + € 2.776,37, insgesamt € 14.031,08, und den erwiesenen nicht bzw. verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften nach § 49 Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + € 1.215,96 + € 234,15 + € 1.215,96 + € 234,15 + € 4.216,67 + € 2.350,39 + € 2.393,41 + € 266,-- + € 642,-- + € 363,34 + € 31,49 + € 3.416,88 + € 2.346,-- + € 232,-- + € 994,83 + € 462,98 + € 40,13 + € 626,83 + € 273,82 + € 28,20 + € 209,-- + € 213,25 + € 18,48 + € 4.078,96 + € 144,-- + € 715,54 + € 298,68 + € 25,89 + € 715,95 + € 146,05 + € 219,19 + € 19,-- + € 96,-- + € 1.757,25 + € 677,33 + € 58,70 + € 504,31 + € 337,07 + € 29,21, insgesamt (teilweise umgerechnet) € 46.350,18, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 14.031,08 X 2 = € 28.062,16 zuzüglich € 46.350,18:2 = € 23.175,09, ergibt € 51.237,25.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 9.354,05, was einen Rahmen von etwa € 42.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,-- zu verhängen gewesen.

Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer äußerst angespannten Finanzlage begangen hat, die zwischenzeitlich - trotz der schlechten Finanzlage - erfolgte vollständige Schadensgutmachung, seine Mitwirkung an der Aufklärung der nachträglich sämtlich offengelegten strafrelevanten Sachverhalte (siehe die obigen Ausführungen).

Als erschwerend sind aber zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg.

Ist die bloße Nichtzahlung der Selbstbemessungsabgaben von eher eingeschränktem Unrechtsgehalt, verdeutlicht die vorläufige Verheimlichung der Erlöse im Jahre 2001 eine durchaus höhere deliktische Energie des W.

In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall - trotz der erforderlichen Generalprävention (siehe oben) - in Anbetracht der weitaus überwiegenden mildernden Umstände eine gewichtige Verringerung der Geldstrafe auf etwa € 14.000,-- angebracht gewesen.

Darüber aber auch noch - wie oben dargestellt - die schlechte Finanzlage des Beschuldigten in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,-- (das wären nunmehr lediglich 13,66 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erwiesen hätte.

Die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe hat aber ohnehin lediglich € 5.000,--, das sind 9,75 % des angedrohten Strafrahmens, betragen.

Mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten ist der Berufungssenat an das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG gebunden.

Aber auch eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Dies hätte im gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten geführt.

Konkrete Anhaltspunkte, gerade in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die vom Erstsenat verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hat aber ohnehin nur zwanzig Tage betragen.

Wiederum ist dem Berufungssenat aufgrund des Verböserungsverbotes eine Erhöhung versagt.

Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten gegen das verkündete Straferkenntnis des Erstsenates als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 141 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
§ 5 Abs. 2 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Bauunternehmer
Umsatzsteuervorauszahlung
Zahllast
Kraftfahrzeugsteuer
Straßenbenützungsabgabe
Lohnabgaben
Erlösverheimlichung
Umsatzsteuerrestschuld
Umsatzsteuervoranmeldung einer GmbH
objektiver Erklärungsgehalt
Selbstanzeige
Täterbenennung
unverzügliche Offenlegung
Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften
Strafbemessung
Straferkenntnis
mündliche Verkündung
schriftliche Ausfertigung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at