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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 02.01.2012, RV/0006-F/10

Bildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Traumanalyse als umfassende Umschulung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0006-F/10-RS1
Werden Kosten für eine umfassende Umschulung als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, so reicht es für die steuerliche Anerkennung aus, wenn die Umschulung für eine künftige Nebentätigkeit erfolgt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.

Die vorläufige Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

In ihrer Berufung stellte sich die Berufungswerberin, die Personalreferentin bei der Firma T GmbH & Co KG ist, gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Seminare "Traumarbeit nach Ortrud Grön" durch das Finanzamt. Es handle sich ihrer Auffassung nach um Aufwendungen für Fortbildung, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Sie ersuche daher, die entsprechenden Ausgaben zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Aufstellung der Kosten umfasst Beträge für Seminargebühren, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand und Taggelder von insgesamt 2.358,40 €. Teilnahmebestätigungen über die Seminare "Arbeit mit Träumen" liegen im Akt auf. Sie fanden von 17.1. bis , von 17.4. bis , von 26.6. bis und von 9.10. bis statt. In einem Schreiben vom bestätigt eine Repräsentantin der Arbeitgeberfirma, dass die Ausbildung "Traumarbeit nach Ortrud Grön" von betrieblichem Nutzen, besonders hinsichtlich Konfliktlösungskompetenzen, sei.

Weiters brachte die Berufungswerberin vor, die für das psychoanalytische Berufscoaching verausgabten Kosten von 840,00 € seien nicht privat, sondern beruflich veranlasst gewesen. Im Akt befinden sich Honorarnoten der Diplom-Psychologin, Psychotherapeutin und Supervisorin Dr. EN vom 19.5., 10.7., 31.7. und über zusammen 840,00 € für "psychoanalytische Einzeltherapie", außerdem eine Bestätigung, dass die therapeutischen Sitzungen mit der Berufungswerberin zwischen dem und dem eine berufliche Krise als Hintergrund hatten und zu einem großen Teil berufsbezogenen Inhaltes waren. Die Therapie habe der Erhaltung und Sicherung des Arbeitsplatzes gedient.

In der Folge erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt im Wesentlichen ausführte:

  • Die geltend gemachten Kosten stellten keine Umschulungskosten dar, weil die Berufungswerberin nicht darauf abziele, einen anderen Beruf als bisher auszuüben.

  • Ebenso handle es sich nicht um Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn, weil auch solche auf eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf abzielten.

  • Betreffend Fortbildung habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, eine solche müsse berufsspezifisch sein. Der streitgegenständliche Lehrgang stelle keine berufsspezifische Wissensvermittlung dar, weil die dort weitergegebenen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Anforderungen hinausgingen, die die Berufungswerberin für die Ausübung des Berufes der Personalreferentin benötige. Die aus der Homepage der Bayerischen Akademie für Gesundheit. zu ersehenden Lehrinhalte der besuchten Seminare seien vielmehr auf Personen zugeschnitten, die als Vertrauenspersonen für Einzelklienten/-patienten in psychosozialen Situationen eine beratende und therapeutische Arbeit mit Träumen ausübten. Das Finanzamt stelle nicht in Abrede, dass die aus den Seminaren abgeleiteten Erkenntnisse für die Berufungswerberin allenfalls ansatzweise von Nutzen sein könnten, jedoch decke dies nur einen kleinen Teil des Berufsbildes "Personalreferentin" ab.

Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher der privaten Sphäre der Berufungswerberin zuzuschreiben und nicht als Werbungskosten absetzbar.

Bei den Honoraren für die psychoanalytische Einzeltherapie handle es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen, die aufgrund ihrer Nützlichkeit für die allgemeine Lebensführung dem nicht abzugsfähigen Bereich der allgemeinen Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuschreiben seien.

In ihrem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung für 2008 an die Abgabenbehörde II. Instanz erläuterte die Berufungswerberin zu den Einzeltherapiestunden: Durch einen Wechsel im Management ihrer Arbeitgeberfirma habe im November 2007 ein beruflicher Konflikt begonnen, der bis Ende des Jahre 2008 andauerte. Man könne ihn mit "Bossing", gleichzeitig "Mobbing" umschreiben. Um den massiven Konflikt bewältigen und ihren Arbeitsplatz erhalten zu können, habe sie berufliches Coaching durch Mag. H und einzeltherapeutische Stunden bei Frau Dr. EN in Anspruch genommen. Die entsprechende Bestätigung von Frau Dr. N habe wegen zeitlicher Überschneidung vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt werden können (Anm.: Die Kosten von 249,90 € für das berufliche Coaching bei Mag. H waren schon im Erstbescheid anerkannt worden).

Zur "Traumarbeit nach Ortrud Grön": Traumarbeit sei nicht auf Tätigkeiten im therapeutischen Kontext beschränkt. Als Personalreferentin für 180 ArbeitnehmerInnen der Produktion und 90 Angestellte sei ihre Schwerpunkttätigkeit die Personalentwicklung sowie das Herbeiführen von Personalentscheidungen in qualitativ hochwertiger Umsetzung. Berufliche Fragestellungen seien immer mit persönlichen Themen verquickt. Das Bewusstmachen ambivalenter Verhaltensweisen gehöre zum Personaler-Alltagsgeschäft. Die im Zuge der "Traumarbeit" vermittelten Kenntnisse würden von ihr in einem hohen Ausmaß beruflich verwertet.

Sie befinde sich derzeit in der Abschlussphase der zertifizierten Bildungsmaßnahme "Traumarbeit nach Ortrud Grön". Dafür sei ihr seitens ihrer Arbeitgeberfirma ein einjähriger Bildungsurlaub gewährt worden. Sowohl die Firma T GmbH & Co KG als auch das AMS hätten die Traumarbeit als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt und genehmigt. Sie beziehe das Weiterbildungsgeld des AMS. Die T GmbH & Co KG führe das Dienstverhältnis mit ihr als geringfügige Anstellung weiter.

Als Beilagen reichte die Berufungswerberin ein:

  • Weitere Arbeitgeberbestätigung, im Wesentlichen gleichlautend mit der vom , jedoch mit der Beurteilung der in Streit stehenden Bildungsmaßnahme als "notwendig",

  • Ein Lehrplan der "Bayerischen Akademie für Gesundheit" zur "Aus- und Fortbildung in Traumarbeit nach Ortrud Grön",

  • Liste der Dozentinnen und Dozenten,

  • Lehrveranstaltungsverzeichnis,

  • Mitteilung des AMS über die Gewährung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum bis .

Ermittlungen der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates:

Ein Mitarbeiter des AMS D teilte über Anfrage telefonisch mit:Bezüglich der Weiterbildung, die in der Bildungskarenz absolviert wird, gibt es inhaltlich keine Beschränkungen. Es kann eine Bildungsmaßnahme im bisherigen Berufsfeld sein, aber auch etwas ganz anderes. Für viele Arbeitnehmer bedeutet die Weiterbildung eine vollkommene Neuorientierung, andere wollen einen Schulabschluss oder die Matura nachholen und im bisherigen Beruf weiterarbeiten, allerdings in höherer Stellung und mit besserer Bezahlung ("Aufwertung").

Während der Weiterbildung ist das Verhältnis zum bisherigen Arbeitgeber dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer karenziert ist (wie bei Elternkarenz). Er erhält keine Bezüge vom Arbeitgeber. Es gibt auch keine Behaltefrist. Der Arbeitgeber könnte also zum Ende der Bildungskarenz die Kündigung aussprechen.

Die ebenfalls telefonisch von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates kontaktierte Berufungswerberin teilte mit:

Ich habe die Bildungskarenz für 12 Monate beantragt. Sie wurde mir ab gewährt. Ich habe alle Kurse absolviert und die Supervision gemacht. Derzeit bin ich mit der schriftlichen Arbeit beschäftigt, dabei handelt es sich um Fallstudien. Ich hoffe, vor Ablauf der Bildungskarenz mit der Bildungsmaßnahme fertigzuwerden, ich werde sie aber auf jeden Fall abschließen.

Ich bin auch dabei, eine Homepage einzurichten, mein Ziel ist es, nach Abschluss der Ausbildung zumindest teilweise selbständig das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung auf dieser Basis auszuüben. Im Großen und Ganzen ist meine zukünftige berufliche Situation offen. In meiner Firma wird mir mein Arbeitsplatz derzeit freigehalten, ich bin ja auch geringfügig für sie beschäftigt, indem ich Auftragsarbeiten mache. Eine Behaltefrist gibt es aber nicht, die Arbeitgeberfirma könnte mir also kündigen.

Meine persönliche Präferenz für ein zukünftiges Berufsfeld gilt klar der Traumanalysearbeit. Wie es sich tatsächlich gestalten wird, ist natürlich auch von wirtschaftlichen Faktoren abhängig.

Wenn ich gefragt werde, ob ich die Bildungsmaßnahme überwiegend als Fortbildungsmaßnahme einstufe, wie es aus dem Akt hervorgeht, würde ich sagen: Zur Zeit meines entsprechenden Vorbringens war das mögliche Einsatzgebiet der Bildungsmaßnahme für mich noch nicht genau absehbar, fraglos war ein persönlicher Nutzen vorhanden, aber auch die dokumentierte berufliche Umsetzbarkeit. Ich würde heute einer Beurteilung als "Ausbildung" oder "Umschulung" nicht entgegentreten.

Als Abschlussbestätigung erhalte ich ein "Zertifikat", dieses weist die Befähigung zur Durchführung der Traumanalyse nach. Ich habe schon erste Klienten in Vorarlberg, was ja für meine Prüfungsfallstudien auch notwendig ist. Allerdings darf ich noch nichts verdienen wegen des Weiterbildungsgeldes. Ich habe mich auch schon erkundigt betreffend Anmeldung des Gewerbes. Ich fahre herum und treffe die Leute für meine Fallstudien. Räumlich bin ich derzeit nicht festgelegt, wenn es zur Gewerbeausübung kommt, werde ich kombinieren, dh, einen Raum für die Analyse einrichten und herumfahren. Im März 2012 werde ich in einem Gehörlosenzentrum in Vorarlberg einen Vortrag mit Beispielen zum Thema "Traumanalyse" halten. Es ergeben sich derzeit diverse Aktivitäten aus der Materie heraus.

In einem weiteren Telefonat mit der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates teilte die Berufungswerberin mit:

Die Nächtigungsmöglichkeit bei den Seminaren musste man sich selbst organisieren. In der Nähe der LM gibt es Bauernhöfe, die einfache Privatzimmer vermieten. Davon habe ich jeweils Gebrauch gemacht. Die Mietkosten sind mir zusätzlich zu den Seminarkosten entstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 4 Z 7 erster Satz EStG 1988 in der ab Veranlagung 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der/die Steuerpflichtige seine/ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (zB Geselle -Meister im selben Handwerk, Konzipient-Rechtsanwalt); es muss Berufsidentität gegeben sein (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. II. § 16, Rz 203/2).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung in einem verwandten Bereich ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen. Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die neuerworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. II. § 16, Rz 203/3 ff).

Umschulungsmaßnahmen müssen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen und derart umfassend sein, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind daher nicht abzugsfähig. Da sich die Abzugsfähigkeit auf Aufwendungen für einen bisher nicht ausgeübten Beruf bezieht, handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Es muss jedoch ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen vorliegen, dh Umstände, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen.

Der in Lehre und Praxis anzutreffenden Rechtsmeinung, eine Umschulung liege nur dann vor, wenn anstelle der früher ausgeübten Haupttätigkeit fortan eine neue Haupttätigkeit ausgeübt werde, ist der VwGH mit Erkenntnis vom , 2008/15/0321, jüngst entgegengetreten: "Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis".

1) Umschulungskosten:

Legt man die obenstehenden Definitionen auf den Streitfall um, so ergibt sich folgendes Bild: Es ist der Abgabenbehörde I. Instanz zu folgen, soweit sie in der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme keine berufliche Fortbildung im Bereich des bisher ausgeübten Berufes Personalreferentin erkennen kann. Das psychosoziale bzw. psychotherapeutische Element im Berufsfeld der Traumanalyse, auf dem die Vertrauensbeziehung zwischen Therapeut/in und Klient/in beruht, steht so dominant im Vordergrund, dass die allfällige Verwendbarkeit im Personalreferentenbereich vergleichsweise verschwindend gering ist. Hieran vermögen auch die arbeitgeberischen Bestätigungen, die zuerst die "Nützlichkeit", dann sogar die "Notwendigkeit" unterstreichen nichts zu ändern, vielmehr sind in ihnen eindeutig Gefälligkeitsbestätigungen zu erkennen. Die für eine steuerlich beachtliche Fortbildung erforderliche Berufsidentität ist keinesfalls gegeben.

Gleichermaßen ist eine Einstufung der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen als Ausbildung im steuerlichen Sinn zu verneinen, zumal sich die neuerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten allenfalls am Rande, jedoch nicht in einem wesentlichen Umfang im schon bisher ausgeübten Berufsfeld der Personalreferentin umsetzten lassen.

Wie die Ermittlungen der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates ergeben haben, ist aber das Resümee des Finanzamtes, es handle sich auch nicht um Umschulungskosten, weil die Berufungswerberin nicht beabsichtige, einen anderen Beruf auszuüben, vorschnell gezogen. Aus dem persönlichen Gespräch mit der Berufungswerberin ließ sich nämlich deutlich ableiten, dass sie sogar eine starke Präferenz für eine berufliche Umsetzung der Traumanalysearbeit im Rahmen des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung hat. Hinsichtlich des Umfanges, dh, ob es künftig eine Haupttätigkeit oder zumindest eine Nebentätigkeit sein soll, hat sie auf wirtschaftliche Aspekte verwiesen. In concreto bedeutet das: Wenn die Traumanalysearbeit genügend abwirft, um der Berufungswerberin den Lebensunterhalt zu gewährleisten, wird sie sich auf dieses Berufsfeld beschränken. Ihr Wille ist somit darauf gerichtet, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen.

Laut Lehrplan der "Bayerischen Akademie für Gesundheit" umfasst die Grundausbildung der "Traumarbeit nach Ortrud Grön" 2,5 Jahre. Darauf folgt die 12-monatige Supervisionsphase. Sie besteht aus der Gruppensupervision und im Anschluss daran der strukturierten Dokumentation einer dreiteiligen Traumarbeit mit drei Klientinnen oder Klienten bzw. Patientinnen oder Patienten (wie sich aus dem persönlichen Gespräch mit der Berufungswerberin ergeben hat, befindet sie sich derzeit in dieser Phase der Dokumentationserstellung). Nach Abschluss der Arbeit erwirbt die/der Schüler/in mit dem Zertifikat I die Berechtigung zur Traumarbeit mit Klientinnen oder Klienten bzw. Patientinnen oder Patienten. Aus dem Lehrplan ist zu ersehen, dass eine weitere 2,5-jährige Ausbildungsphase angeschlossen werden kann, die mit dem Erwerb des Zertifikats II zur Lehrberechtigung führt. Gliederung und Ablauf der Ausbildung zeigen, dass es sich um eine umfassende Bildungsmaßnahme handelt, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglicht. Für die Qualifikation der Bildungsmaßnahme als ernst zu nehmende Ausbildung spricht auch das Zusammenspiel von bisherigem Arbeitgeber und AMS mit Zustimmung zur Bildungskarenz (Arbeitgeber) und Gewährung des Weiterbildungsgeldes, das in Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt (AMS).

Der Umstand, dass die Berufungswerberin ihre bisherige Berufstätigkeit nur mehr in Form einer geringfügigen Beschäftigung ausübt und ihren Lebensunterhalt zugunsten des Abschlusses der Bildungsmaßnahme mit dem Weiterbildungsgeld bestreitet, spricht für eine erwerbsorientierte Umschulung. Ihr "Abzielen" auf das Erlernen eines anderen Berufes und in der Folge dessen Ausübung ist daraus zu erkennen (was sie übrigens im persönlichen Gespräch bestätigt hat). Daneben verfügt sie bereits über Klienten/-innen, wenn auch vorerst nur im Rahmen ihrer ausbildungsbedingten Dokumentation von Fallstudien. Sie hält Vorträge zur "Traumarbeit", pflegt branchenspezifische Kontakte und hat Erkundigungen betreffend Gewerbeeröffnung angestellt. All dies geht über eine bloße Absichtserklärung hinaus und ist von einem Umfang, der gegen die Pflege eines privaten Hobbys spricht. Insgesamt konnte die Berufungswerberin in glaubhafter Weise vermitteln, dass sie auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt.

Die für die Weiterbildungsmaßnahme geltend gemachten Aufwendungen sind daher dem Grunde nach als vorweggenommene Betriebsausgaben im Rahmen der zukünftigen selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dem steht auch eine allfällige Ausübung in Form (bloß) einer Nebentätigkeit nicht entgegen (vgl. Rechtsprechung des VwGH wie oben zitiert).

Da aber eine endgültige Beurteilung wegen des derzeit noch im Planungsstadium befindlichen beruflichen Konzepts noch nicht möglich und somit der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung vorläufig gemäß § 200 BAO. Der Abschluss der streitgegenständlichen Ausbildung mit Erwerb des Zertifikates I wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 liegen. Nach einer daran anschließenden Beobachtungsphase von zwei bis drei Jahren sollte es - unter Einbeziehung einer Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO - möglich sein festzustellen, ob die Tätigkeit tatsächlich erfolgversprechend, dh gewinnbringend, gestaltet wird. Dementsprechend wird die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige zu ersetzen bzw. der vorläufige Bescheid für endgültig zu erklären sein (§ 200 Abs. 2 BAO).

Die vorläufige Festsetzung als Ermessensentscheidung iS des § 20 BAO begründet sich mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtsrichtigen Abgabenbemessung.

Soweit die geltend gemachten Kosten der Höhe nach zu überprüfen sind, ist festzustellen: Anzuerkennen sind die Seminargebühren von zusammen 1.600,00 € für 4 Seminare in Dl, S, L. Hinsichtlich der Aufwendungen bezüglich Verpflegung (Tagesgelder) ist jedoch die Einschränkung vorzunehmen, dass sie nur für die ersten fünf Tage im Bereich eines bestimmten Ortes zu gewähren sind (vgl. , oder Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 4). Im Sinne der Rechtsprechung ist nämlich nur die Unkenntnis des Steuerpflichtigen über günstige Verpflegungsmöglichkeiten an einem neuen Ort eine Rechtfertigung für einen Mehraufwand. Bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen, günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen. Die damit verbundenen Kosten sind als solche der Lebensführung nicht abzugsfähig (vgl. RV/0220-F/06 mit diversen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Entsprechend der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, sind daher gegenständlichTagesgelder in Höhe von 35,30 € (Deutschland) mal 5 anzuerkennen, das sind 176,50 €.

Die Nächtigungsgelder sind wie beantragt in Höhe der gemäß obenstehender Verordnung (BGBl. II Nr. 434/2001) für Auslandsdienstreisen (D, 12 x 27,90 €) vorgesehenen Sätze zu berücksichtigen.

Die insgesamt als Umschulungskosten iS des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorläufig in Abzug zu bringenden Beträge belaufen sich daher auf 2.111,30 €.

2) Einzeltherapiestunden:

In Lehre und Praxis besteht Übereinstimmung darüber, dass Krankheitskosten - solchen sind die geltend gemachten Honorare für psychotherapeutische Einzelbehandlungen bei Frau Dr. EN gleichzuhalten - nur dann nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (; 2006/1570325, LStR 2002, Rz 902, EStR 2000, Rz 1581).

Wenn nun auch die Konfliktsituation, in der sich die Berufungswerberin befand, berufsbedingt war, kann man deren negative Auswirkungen nicht als typische Berufskrankheit einstufen. Jedoch ist, wenn man der Aktenlage folgt, ein eindeutiger Zusammenhang zwischen "Erkrankung" und Beruf festzustellen: Von Ende 2007 bis Ende 2008 war die Berufungswerberin am Arbeitsplatz einem sogenannten "Bossing" (Mobbing einzelner Mitarbeiter durch einen Vorgesetzten laut Duden, Das Fremdwörterbuch) bei gleichzeitigem "Mobbing" (jemanden schikanieren, quälen, verletzen, mit der Absicht, ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu veranlassen laut Duden, Das Fremdwörterbuch) ausgesetzt. Um diese massive, krisenhafte Konfliktsituation bewältigen und in der Folge ihren Arbeitsplatz erhalten zu können, unterzog sie sich einem beruflichen Coaching bei Mag. H sowie therapeutischen Einzelstunden bei Dr. N. Letztere bestätigte mit Schreiben vom , dass die Behandlung berufsbezogenen Inhaltes war und auf die Sicherung des Arbeitsverhältnisses abzielte. Der Abgabenbehörde I. Instanz mag Recht zu geben sein, wenn sie ausführt, eine Psychotherapie wirke sich ganz allgemein auf die Persönlichkeit des Patienten aus und berühre somit auch den Privatbereich. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Berufungswerberin ohne die geschilderte berufliche Veranlassung nicht in Therapie begeben hätte.

Insofern kann der geforderte Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf nicht übersehen werden (anzumerken ist, dass sich auch die Abgabenbehörde I. Instanz dem nicht zur Gänze verschlossen hat, wurden doch die im selben Zusammenhang angefallenen Kosten für berufliches Coaching, Mag. H, von vorneherein anerkannt).

Die in Höhe von 840,00 € angefallenen Honorare für psychoanalytische Einzeltherapie sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ecolex 2012/114

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at