Nachweis von Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im strittigen Jahr 2002 bei zwei verschiedenen Gerüstbaufirmen in Österreich tätig. Neben diesen Einkünften werden Krankengelder von der Gebietskrankenkasse im Bescheid ausgewiesen. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Berufungswerber Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.973,80 und Familienheimfahrten für 11.745 Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Seinen Hauptwohnsitz habe er in Deutschland. Während der Probezeit habe er sich eine Pension genommen. Am Anfang des Jahres habe er sich beim Finanzamt erkundigt, ob er die Ausgaben geltend machen könne, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er einmal im Monat eine Heimfahrt gelten machen könne. Er sei in den neun Monaten während der Probezeit neunmal nach Hause gefahren. Eine Strecke mache 1.305 Kilometer aus, insgesamt seien das 11.745 Kilometer.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Bescheid die beantragten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.973,80 und einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.575,00 für sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag. Dies entspricht dem Pendlerpauschale für 9 Monate für Fahrten des Berufungswerbers zwischen seinem wechselnden Arbeitsort und ebenfalls wechselnden Wohnort.
Dagegen wurde Berufung eingebracht. In einem ergänzenden Schreiben bestätigte der Berufungswerber, dass er mindestens 3 mal wöchentlich für die Gerüstbaufirmen, für die er gearbeitet habe, von seinem Wohnsitz aus zur Arbeitsstätte gefahren sei und mindestens 4.000 Kilometer dafür zurückgelegt habe. Aus einem Vermerk ergibt sich, dass laut persönlicher Vorsprache des Berufungswerbers er kein Fahrtenbuch geführt habe und daher im Schätzungsweg mit Berufungsvorentscheidung für weitere drei Monate das Pendlerpauschale gewährt wurde.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der Berufungswerber vor, dass er im Streitjahr enorm hohe Ausgaben gehabt habe, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Ausgaben seien weit über dem gelegen, was seine Arbeitgeber ans Finanzamt an Steuern gezahlt hätten. Nicht nur, dass er enorm hohen Benzinverbrauch gehabt habe, hätte sein Wagen, mit dem er die Fahrten durchgeführt habe, zur Durchsicht gemusst. Steuern und Versicherungen habe er aus eigener Tasche finanziert. Er habe aus organisatorischen Gründen enorm hohe Telefonkosten gehabt. Bei den Überweisungen seines Gehalts auf sein deutsches Konto seien ihm jeweils 8,25 Euro Überweisungsgebühren angefallen. Für das Reinigen seiner Bekleidung habe er eine Reinigung aufsuchen müssen, da er keine andere Möglichkeit gehabt hätte seine Bekleidung anderweitig zu reinigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbstständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von € 132,- jährlich abzusetzen. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Werbungskostenpauschale, werden die tatsächlichen Werbungskosten bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt ().
Der Berufungswerber hat in der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002 neun Familienheimfahrten nach Schwerin in Deutschland beantragt, wofür ihm das Finanzamt den gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit e EStG 1988 in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 genannten höchsten Betrag für 9 Fahrten in Höhe von € 1.575,- als Werbungskosten zuerkannt hat. Nachdem der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens schriftlich bestätigt hat, dass er mindestens 3 mal wöchentlich für die Gerüstbaufirmen, für die er gearbeitet habe, von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte gefahren sei und mindestens 4000 Kilometer dafür zurückgelegt habe, gewährte ihm das Finanzamt für weitere 3 Monate, und damit den gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 Jahresbetrag für das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.100,- mit dem Vermerk, "f. Frantschach - bei Dienstort Graz, lt persönl. Vorsprache d. Pfl., da kein Fahrtenbuch geführt wurde - im Schätzungswege". Hinsichtlich der nunmehr im Vorlageantrag geltend gemachten weiteren Aufwendungen in diesem Zusammenhang (hoher Benzinverbrauch, Durchsicht des Kraftfahrzeuges, Steuern, Versicherungen) besteht auf Grund der oben zitierten Gesetzeslage keine Möglichkeit weitere Werbungskosten zu berücksichtigen. Bezüglich der Familienheimfahrten ist hierbei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber nach seinen Angaben im Schreiben vom bereits im Jahr 1999 von Graz wieder in seine alte Heimat nach Schwerin zurückgekehrt ist und somit nicht den Arbeitsort sondern seinen Wohnsitz gewechselt hat, was nach Ansicht des UFS mit der beruflichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, sondern ausschließlich aus privaten Gründen (Trennung von der Freundin in Graz) erfolgt ist. Mit der Gewährung der Familienheimfahrten als Werbungskosten vertritt das Finanzamt damit eine den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in Randzahl 347 widersprechende Rechtsmeinung, wonach die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort grundsätzlich nicht beruflich veranlasst ist. Auf eine Rückforderung eines unter Umständen zu hoch ausbezahlten Steuerbetrages wird jedoch von Seiten des Finanzamtes aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet. Eine Pendlerpauschale hat das Finanzamt bereits im Schätzungsweg ermittelt und als Werbungskosten gewährt. Für die Gewährung weiterer Beträge fehlt es an der Vorlage geeigneter Unterlagen.
Was die im Vorlageantrag geltend gemachten Telefonkosten betrifft, ist anzumerken, dass der Berufungswerber weder die Gründe noch die Höhe der angefallenen Kosten genannt hat und damit ein Nachweis derartiger beruflicher Aufwendungen weder nachgewiesen wurde noch glaubhaft erscheint.
Kontoführungskosten für das Gehaltskonto des Arbeitnehmers fallen idR unter die gemischt veranlassten Aufwendungen und sind daher nicht abzugsfähig (vgl Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 ESTG 1988 allgemein, Tz 5.2). Hinsichtlich der Überweisungen seines Gehalts auf ein deutsches Konto kann den Ausführungen des Berufungswerbers eine berufliche Bedingtheit nicht entnommen werden.
Bekleidungsreinigungskosten können nur für typische Berufskleidung als Werbungskosten berücksichtigt werden (so schon VwGH v , ZI 167/76 und , ZI 93/15/0122), sofern diese Bekleidungsstücke zumindest überwiegend beruflich getragen werden. Aus den Ausführungen des Berufungswerber, dass er beim Reinigen seiner Bekleidung eine Reinigung aufsuchen hätte müssen, da er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, seine Bekleidung anderweitig zu reinigen, ergibt sich nicht, dass dies nur auf die Arbeitskleidung zugetroffen habe. In diesem Fall ist es unabdinglich, entsprechende Belege für diesen Aufwand, z.B. einer Reinigungsfirma, vorzulegen. Erfolgt dagegen die Reinigung im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen zusammen mit anderer Bekleidung, sind anteilige Reinigungsaufwendungen für private Kleidung und Arbeitskleidung im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Der Aussage des Berufungswerbers in seiner Vorhaltsbeantwortung vom , er habe hinsichtlich der nunmehr im Vorlageantrag als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (Telefonkosten, Überweisungsgebühren, Bekleidungsreinigungskosten) alle Belege dem Finanzamt vorgelegt, ist entgegen zu halten, dass sich in dem vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Berufungsakt lediglich mehrere Belege über die Wohnkosten des Berufungswerbers (Belege von Pensionen) befinden, die das Finanzamt im Rahmen der beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im angefochtenen Bescheid bereits zur Gänze berücksichtigt hat. In einem Aktenvermerk vom hat das Finanzamt festgehalten, dass der Berufungswerber anlässlich eines Telefonats darüber aufgeklärt wurde, dass in Anbetracht des Vorlageantrages dem Unabhängigen Finanzsenat entsprechende Belege vorgelegt werden müssten. Weiters ist diesem Aktenvermerk zu entnehmen, dass der Berufungswerber laut seiner Aussage keine Belege über Telefonkosten, Reinigung etc. habe, da er angenommen habe, dass seine Unkosten mit den Familienheimfahrten abgedeckt werden würden.
Nach der Judikatur des VwGH muss der gesamte Aufwand nachgewiesen werden, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden (; , 88/13/0079). Nachdem der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht in der Lage war, einen Nachweis seiner im Vorlageantrag beantragten weiteren Aufwendungen zu erbringen, war die Berufung daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Nachweis Familienheimfahrten Pendlerpauschale Schätzung Telefonkosten Kontoführungskosten Bekleidungsreinigungskosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at