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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.03.2009, RV/0067-W/06

- Einnahmenlose Vorbereitungsphase bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und kein klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getretener Entschluss, ein Gebäude bzw. Wohnungen zu vermieten. - Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es zu keiner Einkommensteuervorschreibung kommt bzw. die einbehaltene Lohnsteuer bereits zur Gänze angerechnet wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/0458-W/07
RV/2773-W/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0085 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-6/2004, 7-12/2004, 1-3/2005 sowie 4-6/2005 entschieden:

1. Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-6/2004, 7-12/2004, 1-3/2005, 4-6/2005 sowie betreffend Einkommensteuer 1999, 2000 und 2004 bis 2006 werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden lediglich insoweit abgeändert, als die bisher vorläufigen Abgabenfestsetzungen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erfolgen, ansonsten bleiben sie unverändert.

2. Den Berufungen betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert, weiters erfolgen die Abgabenfestsetzungen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind den für die Jahre 2001 bis 2003 ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom zu entnehmen, und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Vorverfahren betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1996 (abgeschlossen durch die Berufungsentscheidung vom , RV/0681-W/02 bzw. das Erkenntnis des Zl. 2006/15/0175):

Der Berufungswerber (Bw.) erklärte seit dem Jahr 1988 Umsätze bzw. Vorsteuerüberhänge im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Sanierung einer Villa). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1996 kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass der Bw. aufgrund der Unbewohnbarkeit des Objektes keine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Bei den in den Prüfungsjahren erklärten Mietentgelten handle es sich lt. Prüfer um als Schenkungen oder Darlehen, nicht jedoch als Entgelte im Sinne des UStG, zu wertende Zahlungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ergaben sich keine weiteren Feststellungen, zumal der Bw. ausschließlich negative Vermietungseinkünfte erklärte. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1996 wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

In der diese Berufung abweisenden Berufungsentscheidung vom , RV/0681-W/02, hat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass der Bw. in den Jahren 1989 bis 1996 keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die bloße Möglichkeit einer Vermietung einer sanierungsbedürftigen und aufgrund ihres Bauzustandes nicht bewohnbaren Villa zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Auge gefasst wird, reichte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - auch im Hinblick auf die vom Bw. in Betracht gezogene Parifizierungsmöglichkeit - jedenfalls nicht aus, die von ihm geäußerte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0175 als unbegründet abgewiesen.

2. Umsatzsteuer 1999 bis 2003, Umsatzsteuerfestsetzungen 1-12/2004 und 1-6/2005:

Letztmalig für das Jahr 1998 gab der Bw. im Zusammenhang mit vorerwähnter Sanierung der Villa eine Umsatzsteuererklärung ab, in welcher er die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Entgelte mit 582.318,67 S und die abziehbaren Vorsteuern mit 61.602,24 S bezifferte. Für die Folgejahre gab der Bw. zwar vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen, jedoch keine Jahreserklärungen ab.

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2003 die Umsatzsteuer jeweils mit 0 € fest, wodurch sich unter Berücksichtigung der den Umsatzsteuervoranmeldungen zugrunde liegenden Beträge folgende Abgabengutschriften bzw. - nachforderungen ergaben:


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1999
Abgabengutschrift
€ 246,58
2000
Abgabennachforderung
€ 221,87
2001
Abgabennachforderung
€ 52,90
2002
Abgabennachforderung
€ 146,29
2003
Abgabengutschrift
€ 218,08

In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass laut Ansicht des Finanzamtes keine Unternehmereigenschaft vorliege. Außerdem erfolge die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens (Anm: im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das unter Pkt. 1. angeführte Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen) abhängig sei.

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom (siehe Pkt. 1) als unbegründet abgewiesen (siehe zusätzliche Begründung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 -2003, Bl. 106/2003 ESt-Akt)

Weiters hat das Finanzamt - gleichfalls unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung vom - am Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-6/2004, 7-12/2004 sowie 1-3/2005 und 4-6/2005 erlassen, wodurch sich folgende Abgabengutschriften bzw. - nachforderungen ergaben:


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1-6/2004
Abgabengutschrift
€ 171,77
7-12/2004
Abgabengutschrift
€ 95,43
1-3/2005
Abgabennachforderung
€ 21,80
4-6/2005
Abgabennachforderung
€ 33,67

Dem Vorbringen in den Berufungen bzw. den als Vorlageanträgen zu wertenden Schriftsätzen zufolge steht im gegenständlichen Verfahren aus umsatzsteuerlicher Sicht - wie bereits in den Vorjahren (s. Pkt. 1.) - die Frage der Unternehmereigenschaft des Bw. in den Zeiträumen 1999 bis 6/2005 im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Sanierung einer Villa in Streit. Als Ursache für die noch nicht erfolgte Baufertigstellung wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte weiters ins Treffen, die finanzierende Bank wäre nicht nur vertragsbrüchig geworden, sondern hätte sich auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, nämlich die Veruntreuung von Darlehensvaluta, zu Schulden kommen lassen. Der Ausgang sämtlicher im gegenständlichen Fall anhängigen Gerichtsverfahren sei abzuwarten, weil erst dann die Frage nach steuerrechtlicher Rentabilität einer abschließenden Beurteilung unterzogen werden könne.

3. Einkommensteuer 1999 bis 2004:

Für die Jahre 1999 bis 2004 hat der Bw. Einkommensteuererklärungen abgegeben, wobei diese Erklärungen für die Jahre bis 2003 keine ziffernmäßigen Angaben enthielten. Die Einkommensteuererklärung für 2004 sowie die den Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beigelegten Formulare E 1b (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2003 und 2004) enthalten betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folgende handschriftliche Vermerke des Bw.:

2003: "Jahresertrag dzt. stark negativ/ Finanzierung Sanierungskosten vor HG/LGZRS gerichtsanhängig ...Jahresertrag 2003 stark negativ zumindest - 3.000.-negativer Reinertrag.....nicht bezifferbar wegen laufenden Gerichtsverfahren von HG/LGZRS Ergebnis der Gerichtsverfahren nicht absehbar...."

2004: "Negativergebnis Mietwohngebäude XY -3.149,87, Mietwohngebäudesanierung des Mietwohngebäudes.. "laufend", Ergebnis sowie Dauer der restlichen Assanierungsarbeiten dzt. nicht absehbar, weil vom Ergebnis laufender Gerichtsverfahren abhängig. Diese Gerichtsverfahren laufen wegen strittiger Fertigstellungs-Finanzierung der Assanierungsarbeiten....Ersucht wird daher um Aussetzung steuerrechtlicher Abhandlung".

In den Beilagen (Formular E 1a) zu den Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 machte der Bw. überdies außergewöhnliche Belastungen, und zwar Krankheitskosten, Kurkosten, Minderung der Erwerbsfähigkeit, etc. geltend. Weiters machte der Bw. ab 2003 noch Sonderausgaben (Krankenversicherung, Wohnraumsanierung) und für das Jahr 2004 lt. KZ 717 € 157,25 (sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen) sowie lt. KZ 722 € 756,44 (Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom hat das Finanzamt für die Jahre 1999 und 2000 die Einkommensteuer mit 0 € festgesetzt (Anm.: die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in beiden Jahren mit 0 € ausgewiesen, die Pensionseinkünfte betragen im Jahr 2000 10.750,00 S).

Für die Jahre 2001 bis 2003 wurden - jeweils mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom - der Einkommensberechnung die Pensionseinkünfte des Bw. laut Lohnzettel sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 € zugrundegelegt, wobei folgende Gutschriften bzw. Abgabennachforderungen in den Bescheiden ausgewiesen wurden:


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2001
Gutschrift
35,83 €
2002
Nachforderung
49,78 €
2003
Gutschrift
222,42 €

In den gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 eingebrachten Berufungen begehrte der Bw. die Berücksichtigung

- einkommensmindernder Verluste durch Exekutionsführungen

- einkommensmindernder Aufwendungen durch laufende Gerichtsverfahren

- außergewöhnlicher Belastungen wegen invaliditätsbedingter, ärztlicherseits aufgetragener Rehab-Aufwendungen

In die Berufungen ergänzenden Schriftsätzen machte der Bw. unter dem Titel Werbungskosten und Sonderausgaben noch weitere Aufwendungen geltend.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom

- wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 als unbegründet abgewiesen, zumal es zu keinen Steuervorschreibungen gekommen war;

- wurde der angefochten Bescheid 2001 insoweit abgeändert, als zwar Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, was allerdings zu einer (mit dem Erstbescheid identen) Gutschrift von 35,83 € führte;

- wurden die angefochtenen Bescheide 2002 und 2003 insoweit abgeändert, als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, wodurch sich nunmehr gegenüber den Erstbescheiden höhere Abgabengutschriften von 905,18 € (2002) und 942,97 € (2003) ergaben.

Der gleichfalls mit datierte (vorläufige) Einkommensteuerbescheid 2004 führte nach Berücksichtigung von Werbungskosten (Beiträge zu Interessenvertretungen) Sonderausgaben (Personenversicherung, Wohnraumschaffung) und außergewöhnlichen Belastungen (Behinderung, Krankheitskosten) zu einer Abgabengutschrift von 613,92 €.

Am langte beim Finanzamt folgender - bezüglich der Jahre 1999 bis 2003 als Vorlageantrag gewerteter - Schriftsatz ein, in welchem (wörtlich) ausgeführt wurde:

""EINGESCHRÄNKTE" - Berufung gegen die E-Steuerbescheide der Jahre von 1999 bis 2004. Eingeschränkt wegen der unrichtigen Annahme des FA, dass steuerrechtliche "Liebhaberei" vorliegen würde und daher, die mit der Totalsanierung des Mietwohngebäudes, ob EZ.....zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen wären.

Zur Vermeidung sonstiger Rechtspräjudizierung, - erfolgt

EINGESCHRÄNKTE BERUFUNG

Gegen die E-Steuerbescheide der Jahre von 1999 bis 2004 mit -

ANTRAGSTELLUNG

Diese E-Steuerbescheide, im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Angefochten werden die E-Steuerbescheide der Jahre von 1999 bis 2004 wegen unrichtig angenommener "steuerrechtlicher Liebhaberei"."

In der weiteren Begründung wurde auf die Ausführungen in der gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 06/2005 eingebrachten Berufung verwiesen.

4. Einkommensteuer 2005 und 2006

Für die Jahre 2005 und 2006 erließ das Finanzamt am und am gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheide, denen ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) zu Grunde lagen. Nach Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Anrechnung der von den Pensionseinkünften einbehaltenen Lohnsteuer wurde die Einkommensteuer in beiden Jahren mit 0 € festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Vermietung der Liegenschaft als Liebhaberei qualifiziert worden sei, daher seien diverse mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen.

Die mit Schriftsätzen vom und gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Berufung richtet sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Liebhabereiqualifizierung. Weiters werden Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zur Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004 und 1-6/2005:

Mit der bereits eingangs erwähnten Berufungsentscheidung vom , RV/0681-W/02 hat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass der Bw. in den Jahren 1989 bis 1996 keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die bloße Möglichkeit einer Vermietung zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Auge gefasst wird, reichte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nicht aus, die vom Bw. geäußerte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der vom Bw. vorgelegten Mietvereinbarungen wurde in der Berufungsentscheidung ausführlich dargestellt und begründet, dass diese nicht ernsthaft, sondern nur zum Schein abgeschlossen wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der vorgenannten Berufungsentscheidung verwiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0175 u.a mit nachfolgender Begründung abgewiesen:

"...Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vorsteuern bevor der Beschwerdeführer aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird........Dass der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die dafür erforderliche Baubewilligung für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung des Objektes angesehen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Slg. 5541/F, vom , 85/14/0106, vom , 94/15/0227, und vom , 92/14/0037). Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungsmitteln. Solche Handlungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes sind für sich allein für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft nicht ausschlaggebend. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Dazu kommt der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass sich das streitgegenständliche Objekt durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat......"

In Anbetracht der unveränderten Sachlage auch in den streitgegenständlichen Streitjahren besteht keine Veranlassung von der in der Berufungsentscheidung vom , RV/0681-W/02, geäußerten Rechtsauffassung, welche vom VwGH mit vorzitiertem Erkenntnis vom bestätigt wurde, abzugehen.

2. Zur Einkommensteuer 1999 bis 2004:

In den angefochtenen Bescheiden bzw. Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1999 bis 2004 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils mit S/€ 0 ausgewiesen, wobei das Finanzamt im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft XY-Str. in allen Streitjahren vom Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen ist.

In den Berufungsvorentscheidungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 hat das Finanzamt bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels steuerlicher Auswirkungen - das Einkommen des Bw. wurde in den angeführten Jahren mit 0 S bzw. mit 9.751,00 S ermittelt - die Berufung abzuweisen war.

Was das Jahr 2001 betrifft, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zwar den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, dies hat allerdings zu keiner betragsmäßigen Änderung des Erstbescheides geführt, sondern blieb die Gutschrift mit der Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer begrenzt.

Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 hat das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen wiederum Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wodurch sich die Abgabengutschriften auf 905,18 € (2002 bisherige Abgabennachforderung 49,78 €) und auf 942,97 € (2003 bisherige Abgabengutschrift 222,42 €) erhöhten.

Für das Jahr 2004 ergab sich aufgrund der berücksichtigten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid eine Abgabengutschrift in Höhe von 613,92 €. Bezüglich der vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass Studiengebühren nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der aktiv ausgeübten beruflichen Tätigkeit darstellt, wobei Pensionsbezieher vom Abzug der Studienbeiträge ausgeschlossen seien.

Der als "EINGESCHRÄNKTE BERUFUNG gegen die E-Steuerbescheide der Jahre von 1999 bis 2004" bezeichneten Schriftsatz vom ist in Anbetracht der vom Finanzamt hinsichtlich der für die Jahre 1999 bis 2003 erlassenen Berufungsvorentscheidungen als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO und hinsichtlich des Jahres 2004 als Berufung zu werten.

Folgt man den Ausführungen des Bw., so bekämpft dieser ausschließlich das Vorliegen "steuerrechtlicher Liebhaberei" im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes in der XY-Str.. Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hat der Bw. im Vorlageantrag (betreffend 1999 bis 2003) bzw. der Berufung (betreffend 2004) kein Vorbringen mehr erstattet, weshalb der unabhängige Finanzsenat diesbezüglich keine Veranlassung sieht, von der vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abzugehen. Davon abgesehen ist auf die Begründung in den für die Jahre 2002 und 2003 ergangenen Berufungsvorentscheidungen sowie des für 2004 ergangenen Bescheides zu verweisen, wonach es im Hinblick auf die Einkommenshöhe sowie nach Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ohnehin zu keiner Einkommensteuervorschreibung kommt.

Bezüglich Sanierung des Gebäudes XY-Str. ist festzuhalten, dass mangels ausgeübter Vermietungstätigkeit keine Liebhabereibeurteilung anzustellen ist. Die Frage, ob eine Betätigung (Tätigkeit) überhaupt einer Einkunftsart des EStG entspricht bzw. ob eine Tätigkeit überhaupt unternehmerisch im Sinne des UStG ist, ist der Liebhabereibeurteilung vorgelagert. Auch im Rahmen der Einkommensteuer ist daher zu prüfen, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VwGH im vorerwähnten Erkenntnis vom verwiesen, zumal diese nicht nur für eine umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebend sind, sondern aus ertragsteuerlicher Sicht in gleicher Weise auch auf - vorweggenommene - Werbungskosten zutreffen.

3. Zur Einkommensteuer 2005 und 2006:

Die gleichfalls als "EINGESCHRÄNKTE BERUFUNG gegen den E-Steuerbescheid des Jahres 2005" bzw. als "EINGESCHRÄNKTE BERUFUNG gegen den E-Steuerbescheid des Jahres 2006" bezeichneten Schriftsätze vom bzw. richten sich - wie in den Vorjahren - gegen das Vorliegen "steuerrechtlicher Liebhaberei".

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen (unter Pkt. 2. letzter Absatz) hingewiesen.

Was die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen betrifft, so verbleibt darauf hinzuweisen, dass die aus den Pensionseinkünften einbehaltene Lohnsteuer in den bekämpften Bescheiden bereits zur Gänze angerechnet wurde und die Einkommensteuer in beiden Jahren mit € 0 festgesetzt wurde. Mangels steuerlicher Relevanz erübrigt sich folglich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen.

4. Vorläufigkeit der angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Einkommensteuer 1999 bis 2006:

Unter Bedachtnahme auf das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung anhängige Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren erfolgten die Abgabenfestsetzungen in den Streitjahren gemäß § 200 Abs. 1 BAO zunächst vorläufig. Im Hinblick auf den Ausgang dieser Verfahren und den damit verbundenen Wegfall der Ungewissheit waren die bisher vorläufigen Abgabenfestsetzungen gemäß § 200 Abs. 2 BAO durch endgültige zu ersetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unternehmer
vorübergehende Einnahmenlosigkeit
einnahmenlose Vorbereitungsphase
Vermietungsabsicht
Werbungskosten
Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastung
Krankheitskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at