Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.05.2005, RV/0316-L/05

Entstehen der Steuerschuld bei Schenkung; Ausführung der Zuwendung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber gab am vor dem Notar Dr. S nachstehende Annahmeerklärung zu Protokoll:

"Annahmeerklärung: Erstens: Mit notariellem Anbot vom , Geschäftszahl 2491 des öffentlichen Notars DrS., hat Herr T Herrn K das Anbot auf Abtretung seines zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteiles in der Höhe von 25.000,00 S an der A-GmbH. gemacht.

Zweitens: Als Abtretungspreis wurde ein Betrag von 12.500,00 S, welcher unmittelbar nach Annahme dieses Anbotes zu entrichten ist, festgelegt. Der Abtretungspreis beträgt somit 908,41 €.

Drittens: Herr K. nimmt hiermit fristgerecht dieses Anbot vollinhaltlich an und verpflichtet sich den Abtretungspreis unverzüglich nach Bekanntgabe des Kontos des abtretenden Gesellschafters zur Auszahlung zu bringen.

Viertens: (hier ohne Bedeutung)".

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer von dem vom steuerlichen Vertreter des Bw. über Ersuchen bekannt gegebenen, im Wege der Schätzung nach dem sog. Wiener Verfahren ermittelten Wert der Gesellschaftsanteile (abzüglich des Entgeltes) fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass das Rechtsgeschäft mangels Zahlung des Abtretungspreises nicht rechtswirksam geworden sei und die Vertragsparteien ex nunc vom Vertrag zurückgetreten seien. Außerdem sei dem Bw. nicht bekannt, wie der Wert der Anteile ermittelt worden sei, weil der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile ein anderer sei.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt: Die Schenkung sei nicht ausgeführt worden, eine Bereicherung sei nicht eingetreten, daher sei keine Steuerschuld entstanden. Weiters sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden an die Zustimmung der Generalversammlung gebunden, die Übertragung sei demnach aufschiebend bedingt gewesen. Die Zustimmung sei allerdings nie erfolgt und werde auch nicht erteilt werden.

Der Eingabe war der Gesellschaftsvertrag angeschlossen, dessen Punkt IX. (Übertragung von Geschäftsanteilen) lautet:

"Die Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar und frei vererblich. Die ganze oder teilweise Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, welche Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Stammkapitals zu fassen ist".

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Wert des Geschäftsanteiles vom Bw. selbst bzw. dessen steuerlichen Vertreter im Ermittlungsverfahren nach dem sog. Wiener Verfahren geschätzt und in dieser Höhe dem Finanzamt bekannt gegeben wurde und demnach in Bezug auf die Höhe keine Bedenken bestehen.

Gemäß § 76 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die Geschäftsanteile übertragbar und vererblich. Nach Abs. 2 dieses Gesetzes bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit der Abtretung ( 8 Ob 547, 548/92).

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Sonderregelung für den Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung, wie das in § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG für den Erwerb von Todes wegen geregelt ist, ist für Schenkungen unter Lebenden nicht vorgesehen. Eine Schenkung gilt mit dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus. Auch für aufschiebend bedingte Schenkungen, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, weil die Zustimmung der Gesellschaft bisher nicht erfolgt ist (und nach dem glaubwürdigen und nicht widerlegbaren Berufungsvorbringen auch nicht erfolgen wird), vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Zuwendung vor dem Eintritt der Bedingung nicht als ausgeführt anzusehen ist (, ). Gleiches muss für eine Genehmigung gelten, die, wie oben ausgeführt, zur Ungültigkeit der Abtretung selbst und damit zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes führt.

Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Entstehen der Steuerschuld
Ausführung der Zuwendung
Nichtgenehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteiles durch die Generalversammlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at