Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2006, RV/0647-W/06

Familienbeihilfe, Sprachkurs an der EF International School als Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe (ab Oktober 2004) für ihre Tochter E.

Die Tochter absolvierte vom bis zum das Studium "EF Academic Year Abroad" an der EF International School of English in Sydney, Australien.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden. Ein Auslandsaufenthalt zur Verbesserung und Erlernung der Sprache stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG dar, weil dieser Aufenthalt für eine weitere Berufsausbildung nicht erforderlich bzw. Voraussetzung sei.

Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte unter anderem aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Auslandsaufenthalt für eine weitere Berufsausbildung nicht erforderlich bzw. nützlich und vorteilhaft sei.

Richtig sei vielmehr, dass ein Auslandsaufenthalt für viele Berufe zwar nicht "vorgeschrieben" sei, de facto jedoch von jedem Bewerber verlangt werde.

Es sei daher für ihre Tochter, die sich sehr für Sprachen - insbesondere Englisch - interessiere und auch erwäge, einen mit dieser Sprache zusammenhängenden Beruf in späterer Folge zu ergreifen, von immenser Wichtigkeit, die englische Sprache gut und fundiert zu beherrschen, was nur durch einen längeren Auslandsaufenthalt erreicht werden könne.

Insbesondere sei es für ein Anglizistikstudium von unschätzbarem Wert und praktisch - wenn auch nicht formal - Voraussetzung, einen Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigen Land wie beispielsweise Australien absolviert zu haben, was jeder Student untermauern könne. Dass eine fremde Sprache durch einen Auslandsaufenthalt wesentlich besser erlernt werden könne als im Inland, läge auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erläuterung...

Da ihre Tochter für einen Beruf ausgebildet werde, stehe ihr auch die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 zu, auch fördere die Republik Österreich derartige private Initiativen; der ablehnende Bescheid stelle eine Bestrafung dieser kostenintensiven Initiative dar.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO) und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 müssen sich volljährige Kinder für den Anspruch auf Familienbeihilfe in Berufsausbildung befinden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Ausbildung nicht nur die überwiegende Zeit des Kindes im Rahmen eines geregelten Ausbildungsverfahrens unter Ablegung von Prüfungen in Anspruch nimmt, sondern es muss durch den Abschluss der Ausbildung auch zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Der Besuch von allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes (Vertiefung der Sprachkenntnisse) dienen, können nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesehen werden.

Es ist nicht denkbar, dass der Sprachaufenthalt in Australien notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung und somit einen als Berufsausbildung anzuerkennenden Bestandteil einer Gesamtausbildung darstellt..."

Mit Schreiben vom teilte die Bw. mit, dass ihre Tochter im Oktober 2005 an der Uni in Wien ein Englischstudium beginne, wo ihr das Auslandsjahr angerechnet werde. Eine Ablehnung des Antrages für Familienbeihilfe sei daher völlig unlogisch und unakzeptabel.

Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , in dem um Mitteilung ersucht wurde, ob die Tochter Anglistik und Amerikanistik an der Universität Wien oder Internationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien als Hauptstudium betreibt, teilte die Bw. telefonisch mit, dass die Tochter "Internationale Betriebswirtschaft" als Hauptstudium betreibe.

Folgende Unterlagen wurden von der Bw. vorgelegt:

  • Studienbestätigung vom ."Das Studium an der dortigen EF Schule dauert ein akademisches Jahr und umfasst jeweils 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Dabei werden zwei Ausbildungsschwerpunkte gesetzt. Der Student wird einerseits durch intensiven Sprachunterricht, der sich aus Grammatikunterricht, Sprachlaborübungen, Konversationsübungen und Wortschatzerweiterung zusammensetzt, auf die Ablegung international anerkannter Sprachprüfungen (z.B. Cambridge oder TOEFL Examen) sowie auf das Weiterstudium an einer lokalen Universität vorbereitet. Bei diesen landesüblichen Prüfungen handelt es sich um internationale Sprachprüfungen, die sowohl von Bildungsinstitutionen als auch von Firmen als Nachweis der Sprachkenntnisse anerkannt werden und von Universitäten im Ausland als Zulassungsvoraussetzung verlangt werden. Andererseits inkludiert die Ausbildung ein Angebot verschiedenster Wirtschafts-Wahlfächer wie Business Writing, Business Communication, Entrepreneurial Spirit, Marketing and Branding u.a., die der Student als Fächerkombination, seinen zukünftigen beruflichen Interessen entsprechend, belegen kann.

Die Teilnehmer werden laufend auf Ihre Fortschritte hin geprüft und bei erfolgreicher Absolvierung der Endprüfungen (mindestens Note "C average") werden ein Kurszeugnis sowie ein Diplom in Form des "EF Zertifikats für internationale Studien" erworben. Um diese Abschlusszeugnisse zu erlangen besteht Anwesenheitspflicht.

Die "EF International School of English, Sydney" ist von NEAS und der australischen Regierung anerkannt...

Frau B führt während Ihres Auslandsaufenthaltes keine berufliche Tätigkeit aus; der Aufenthalt dient ausschließlich dem Sprachstudium..."

  • Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2005/06, nach dem die Tochter in der Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" ab gemeldet war.

  • Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom für das Wintersemester 2005, nach der die Tochter als ordentliche Studierende in der Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" gemeldet war.

  • Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2005, aus dem hervorgeht, dass die Tochter seit für die Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" gemeldet war.

  • Progress Report der EF International Language Schools Sydney vom Mai 2005 (Course: Academic Year September 2004, Present Level: Advanced, General Progress, third termin)

  • Bestätigung der EF International Language Schools, dass die Tochter der Bw. vom bis erfolgreich abgeschlossen hat ("The curriculum combined an intensive English language course with special interest classes in complementary studies")

  • Language Assessment from Mai 31, 2005E.B. studied at the EF International School of English and reached Advanced Level "Understanding and Listening, Reading, Spoken Interaction, Spoken Production, Writing"

  • Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom :Anerkennung der von der Tochter an der University of Cambridge, Sydney, abgelegten Prüfungen bzw. ihre positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit gemäß § 78 Abs. 1 bzw. § 85 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl.Nr. 120/2002, idgF, als gleichwertig mit nachstehenden Prüfungen bzw. nachstehender wissenschaftlicher Arbeit in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien: "1. Studienabschnitt: 16027/92 2 LVP Wirtschaftskommunikation I - Englisch"

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten.

Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.

Die Tochter der Bw. absolvierte vom bis zum das Studium "EF Academic Year Abroad" an der EF International School of English in Sydney, Australien. Das Studium dauerte ein akademisches Jahr und umfasste jeweils 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Diesbezügliche Bestätigungen wurden vorgelegt. Bei erfolgreicher Absolvierung der Endprüfungen wird ein Kurszeugnis und ein Diplom in Form des "EF Zertifikats für Internationale Studien" erworben. Um diese Abschlusszeugnisse zu erlangen besteht Anwesenheitspflicht.

Kein Zweifel kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in Sydney für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

Die Tochter der Bw hat diesem Sprachkurs nachfolgend das Studium Inernationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen. Eine der notwendigen Grundlagen zur erfolgreichen und kompetenten Abwicklung von internationalen Themenstellungen stellt die Beherrschung von Sprachen dar. In dieser Studienrichtung ist daher die Absolvierung von Lehrveranstaltungen über zumindest zwei Sprachen zwingend vorgeschrieben. Informationen des Studiendekanates zufolge setzen in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft viele Eingangslehrveranstaltungen Kenntnisse voraus, die den Studierenden erfahrungsgemäß häufig Schwierigkeiten bereiten. Unter anderem werden in den Lehrveranstaltungen des Institutes für englische Sprache am Studienbeginn bereits bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten allgemeinsprachlicher Natur vorausgesetzt. Diese festgelegten Voraussetzungen sind in "grammatikalisch-strukturelle Kategorien", "Sprachfunktionen" sowie "thematische Bereiche und Denkkategorien" gegliedert und sind gleichermaßen in mündlichen und schriftlichen Ausdrucksformen sowie produktiv (sprechen, schreiben) und rezeptiv (hören, lesen) zu beherrschen. Die Einstiegslehrveranstaltungen im Studium haben nur die Zielsetzung, den Studierenden vom solcherart definierten Niveau zur Fachsprache des Lebensbereiches Wirtschaft hinzuführen.

Die Absolvierung des "EF Academic Year Abroad Program" war zwar nicht zwingend notwenige Voraussetzung für die Fortführung der Berufsausbildung, aber es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der absolvierten Sprachausbildung und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Tochter, weil dadurch die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten Kenntnisse der englischen Sprache erworben bzw gefestigt wurden. Dies ist auch aus dem Umstand erkennbar, dass die abgelegten Prüfungen und Arbeiten im Ausland beim Studium der Internationalen Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Prüfung in "Wirtschaftskommunikation I - Englisch" angerechnet wurden.

Darüber hinaus betreibt die Tochter der Bw als Zweitstudium an der Universität Wien "Anglistik und Amerikanistik", welches den Zusammenhang mit der absolvierten Sprachausbildung im Ausland noch verdeutlicht.

Durch die kursmäßige Ausbildung der noch nicht berufstätigen Tochter der Bw - ohne Bezugnahme auf die spezielle Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz - wurde Wissen vermittelt, welches auch für das künftige Berufsleben erforderlich ist.

Im Hinblick auf die im Anschluss betriebenen Studien ist es nach den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigt, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen und es kommt der Sprachausbildung (als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung) der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu. (S auch E UFS v , Gz RV/1834-W/02).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Berufsausbildung
EF Academic Year Program
Studium Int Betriebswirtschaft
Anglistik
Amerikanistik
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at