Zurückweisung des Vorlageantrages nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung gem. § 299 (1) BAO
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw,Adresse, vertreten durch xxx, Steuerberatungs OG, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes xxxx betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt hat am mitgeteilt, dass es den Einkommensteuerbescheid 2006 vom und die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2006 gem. § 299 (1) BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz 26 mit Verweis auf ). Da diese mit ihrer Aufhebung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist der Vorlageantrag als unzulässig geworden zurückzuweisen. Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass die Berufung des Bw gegen den nunmehr aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom gem. § 274 BAO als auch gegen den vom Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2006 gerichtet gilt (vgl. Ritz, BAO3, § 274 Tz 2).
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Vorlageantrag Aufhebung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at