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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 19.02.2010, RV/0384-S/09

Vergütung der Normverbrauchsabgabe für ein Rennmotorrad

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0384-S/09-RS1
Die Finanzbehörden sind nicht befugt, die Genehmigungsdaten oder Typendaten eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen und sodann die Normverbrauchsabgabe zu vergüten. Vielmehr muss immer zuerst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 12 Abs 1 NoVAG 1991 oder § 12a NoVAG 1991 erfüllt sind. Erst bei Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist dann eine Zulassungssperre zu setzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Am stellte der Berufungswerber (Bw) gemäß § 12 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 818,19 für das Motorrad Kawasaki, NINJA ZX-6R, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: 12345, und gab als Grund "Rennstrecken Betrieb" an. Beigelegt waren Ablichtungen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und der Rechnung sowie eine Bescheinigung des Generalimporteurs vom , wonach das betreffende Motorrad im derzeit umgebauten Zustand dem Betrieb auf der Rennstrecke diene.

Der Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen sei, ob eine Zulassung zum Verkehr im Inland im derzeitigen Zustand rechtlich möglich wäre. Darüber hinaus könne bei einem jederzeit möglichen Rückbau des Motorrades eine Zulassung zum Verkehr im Inland jedenfalls vorgenommen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung wird vom Bw vorgebracht, schon beim Kauf sei klar gewesen, dass das Motorrad für die Rennstrecke umgebaut und nie für den Straßengebrauch verwendet wird. Der Händler habe ihm erklärt, er müsse beim Kauf die Normverbrauchsabgabe zahlen, könne sich diese aber vom Finanzamt zurückholen. Nach einem entsprechenden Vorhalt wurde eine Bestätigung des liefernden Unternehmers, S, vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Bw das Motorrad nur für die Rennstrecke benutzt und dieses für die Rennstrecke so umgebaut wurde, dass es für den Straßengebrauch nicht mehr rückgebaut werden könne. Es sei vom Fahrwerk bis zur Elektronik, Antrieb und Verkleidung aufgebaut und könne auch nicht mehr rückgebaut werden. Der Bestätigung angeschlossen ist ein Foto des umgebauten Motorrades. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache bestätigte der Unternehmer gegenüber dem Referenten, dass eine Zulassung des Motorrades zum Verkehr im Inland im umgebauten Zustand nicht mehr in Betracht kommt. Seines Wissens könnten die Finanzämter bei Rennfahrzeugen eine Zulassungssperre vornehmen und die Normverbrauchsabgabe vergüten. Es sei daher unverständlich, wo im gegenständlichen Fall das Problem liege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Krafträder der Unterposition 8711 40 00 der Kombinierten Nomenklatur gelten gemäß § 2 Z 1 leg.cit. als Kraftfahrzeuge, weshalb das NoVAG 1991 auf das verfahrensgegenständliche Motorrad der Klasse L3e grundsätzlich anwendbar ist.

Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung gemäß § 12 Abs 1 NoVAG 1991 auf Antrag zu vergüten, wenn 1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder 2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder 3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Eine Vergütung gemäß § 12 Abs 1 Z 1 kommt bei einem Rennmotorrad in Betracht, wenn - bei der Lieferung bereits feststeht, dass dieses auf Grund der Bauart nicht zum Verkehr zugelassen werden kann, oder - sich nach der Lieferung herausstellt, dass eine Zulassung nicht mehr erfolgen kann, weil das zunächst zulassungsfähige Motorrad entsprechend umgebaut wurde.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen kommt der UFS zu dem Schluss, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Zulassung des umgebauten Motorrades im Inland sprechen und somit ein Vergütungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 Z 1 NoVAG 1991 vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulassungssperre wird ergänzend ausgeführt, dass die Finanzbehörden nicht befugt sind, die Genehmigungsdaten oder Typendaten eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank grundlos mit einer Zulassungssperre zu versehen und sodann die Normverbrauchsabgabe zu vergüten. Vielmehr muss - wie im vorliegenden Fall - immer zuerst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 12 Abs 1 oder § 12a NoVAG 1991 erfüllt sind. Erst bei Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist dann eine Zulassungssperre zu setzen (§ 5 Abs 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 1 Z 3 Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Vergütung
Motorrad
Umbau
Rennmotorrad
Zulassung
Bestätigung
Genehmigungsdatenbank
Zulassungssperre
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 149
UFS Newsletter 2010/02
AFS 2010/8, 247

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at