Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2022, RV/7102873/2021

Zwangsstrafe WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ebit consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Liechtensteinstraße 45A Tür 6, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangstrafe 2021 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH & Co KG handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt mit Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest und forderte die Bf auf, die unterlassene Handlung unter Setzung einer erneuten Frist bis spätestens nachzuholen.

Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner am eingebrachten Beschwerde entgegen, dass die elektronisch übermittelte Erinnerung vom aufgrund einer Prozesslücke im System elektronisch nicht zugegangen wäre. Dies wäre die einzige elektronische Zustellung eines Erinnerungsschreibens gewesen, alle anderen sonstigen Erinnerungen für andere Mandanten zur Nachholung der WIEREG-Meldung waren mittels eingeschriebenen Briefen übermittelt worden. Es werde daher die Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt.

Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom brachte der steuerliche Vertreter der Bf am den Vorlageantrag ein. Begründend wurde darin ausgeführt, die Bf führe einen Familienbetrieb im Burgenland, Auslandsbezüge würden nicht vorliegen. Es habe sich seit der Erstmeldung nichts am Gesellschaftsverhältnis geändert, dies sei sämtlichen Behörden und der Finanzverwaltung bekannt gewesen. Die Begründung des Finanzamts, dass die Meldung dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene, sei im Bezug auf die Gesellschaft eine völlig absurde Begründung, habe offenbar den Zweck, die völlig unangemmesene Zwangsstrafe zu begründen. Nach Ritz unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH liege die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei sei u.a. der Grad des Verschuldens, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen und die abgabenrechtliche Bedeutung der veranlagten Leistung zu berücksichtigen. Keiner dieser Gründe habe im vorliegenden Fall irgendeine Bedeutung, da die Meldung einen reinen Formalakt darstelle, und mit keiner Abgabenleistung zusammenhänge. Dazu käme noch der Umstand, dass die Fristversäumnis dadurch zustande käme, dass die ***Software-Firma*** bei der Zustellung der Erinnerung an die ebit consulting GmbH einen Fehler gemacht habe. Es werde daher ersucht, der Beschwerde antragsgemäß stattzugeben und die Zwangsstrafe aufzuheben.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Vorhaltsschreiben vom forderte das erkennende Gericht die ***DST*** des Finanzamt Österreichs dazu auf, das Einlangen des Erinnerungsschreibens, des Zwangsstrafenbescheides, sowie der Beschwerdevorentscheidung in der FinanzOnline-Databox der ***Bf1*** durch ein Datenprotokoll zu belegen. Am übermittelte die ***DST*** des Finanzamt Österreichs dem erkennenden Gericht eine FinanzOnline-Datenbank-Auswertung mit den Zustelldaten betreffend Erinnerungsschreiben, Zwangsstrafenbescheid sowie Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

An der ***Bf1*** ist Herr ***GS1***, sowie die ***GS2*** zu je 50 % beteiligt. Alleingesellschafter an der ***GS2*** ist Herr ***GS1***.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH & Co KG handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Die Bf ist als FON-Teilnehmer erfasst, die elektronische Zustellung über die Databox ist aktiviert und wird auch nicht bestritten.

Dieses Erinnerungsschreiben langte am um 20:07:27 Uhr in der FinanzOnline-Databox ein. Es wurde am um 7:02:56 Uhr in der FinanzOnline-Databox abgerufen/gelesen.

Mit Bescheid vom , der am um 8:32:28 Uhr in der FinanzOnline-Databox einlangte, setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest und forderte die Bf auf die unterlassene Handlung unter Setzung einer erneuten Frist bis spätestens nachzuholen, andernfalls würde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werden. Dieser Bescheid wurde am um 12:00:58 Uhr in der FinanzOnline-Databox abgerufen/gelesen.

Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner am eingebrachten Beschwerde entgegen, dass die Erinnerung vom zwar elektronisch zugestellt wurde, aber aufgrund einer Prozesslücke im System wurde weder ein Posteingang noch eine Aufgabe oder Frist seitens des Systems angelegt. Das System habe diese Mitteilung "still und heimlich" archiviert und es werde daher die Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt.

Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom , Zeitpunkt der Zustellung 08:03:50 Uhr, gelesen um 12:00:31 Uhr, brachte der steuerliche Vertreter der Bf am den Vorlageantrag ein. Es wurde ausgeführt, es würde sich um einen reinen Formalakt handeln, es habe keine Änderungen in der Gesellschafterstruktur gegeben. Die Fristversäumnis sei durch einen Fehler der ***Software-Firma*** verschuldet worden.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen, dass das Erinnerungsschreiben (die Androhung der Zwangsstrafe) am um 20:07:27 Uhr und der Zwangstrafenbescheid am um 08:32:28 Uhr in der FinanzOnline-Datenbox der Bf einlangten, beruht auf Folgendem: Die ***DST*** des Finanzamtes Österreich brachte über einen Vorhalt des erkennenden Gerichts eine detaillierte FinanzOnline-Datenbank-Auswertung bei. Diese FinanzOnline-Datenbank-Auswertung ist als Teilnehmer-ID die Subjekt ID der ***BF1*** zu entnehmen. Dass es sich bei dieser Subjekt-ID um jene der ***BF1*** handelt ergibt sich aus der durch das erkennende Gericht selbst durchgeführten Abfrage der elektronischen Grunddatenverwaltung.

Die FinanzOnline-Datenbank-Auswertung enthält sekundengenaue Angaben zum Zeitpunkt des Einlangens der beiden behördlichen Erledigungen (Androhung in der FinanzOnline-Databox (Zustellung). Die FinanzOnline-Datenbank-Auswertung enthält überdies sekundengenaue Angaben zum Zeitpunkt des Abrufens/Lesens der beiden behördlichen Erledigungen in der FinanzOnline-Databox.

Die elektronische Zustellung des Erinnerungschreibens (Androhung der Zwangsstrafe) in die Databox wird im Vorlageantrag durch den steuerlichen Vertreter der Bf nicht bestritten, die Fristversäumnis wird mit einem Fehler der ***Software-Firma*** begründet. Die Zustellung des Erinnerungsschreibens (Androhung der Zwangsstrafe) in die Datbox der Bf ist daher unstrittig.

Die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG, sowie die Bestätigung der Daten im Jahr 2021 ergeben sich aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Feststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Meldepflicht:

Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg. cit. ermittelt werden kann.

Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen (Z 2), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

§ 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt: "Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind."

Da im vorliegenden Fall nicht nur natürliche Personen an der Bf, einer KG, beteiligt sind, sondern auch eine juristische Person (GmbH) zum Kreis der Gesellschafter zählt, ist die Bf nicht von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit und hat eine Änderungsmeldung oder Bestätigung der gemeldeten Daten vorzunehmen.

Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 WiEReG).

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gem. § 3 Abs. 3 WiEReG sind die bisher gemeldeten Daten zu bestätigen oder die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden. Die Bestätigung der Daten wird über eine "Leermeldung" vorgenommen. Auf dem Auszug ist somit unter "Datum der letzten Meldung" das Datum des nochmaligen Absendens ersichtlich. Dies dient als Nachweis dafür, dass der Rechtsträger seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 5).

Ausgehend von der am erfolgten Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) für das Jahr 2021 bis spätestens vorzunehmen gehabt. Unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der mit in Kraft getretenen Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 war die Bf dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) im Jahr 2020, dh bis spätestens , im Jahr 2021 somit bis spätestens eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung zu erstatten. Dies erfolgte weder für das 2020, noch für das Jahr 2021.

Gemäß den Feststellungen ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für das Jahr 2021 bis , sodann auch trotz Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom bis nicht nachgekommen.

Zur Zwangsstrafe:

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Erledigungen werden gemäß § 97 BAO durch Zustellung wirksam. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98).

Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abweseneheit von der Abgabetelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 98 BAO).

Im gegenständlichen Fall wird eine Abwesenheit von der Abgabestelle von der Bf nicht behauptet, die Zustellung des Erinngerungsschreibens wird mit Einbringung in die Databox wirksam. Das Erinnerungsschreiben langte am um 20:07:27 Uhr in der FinanzOnline-Databox ein. Es wurde laut Datenauswertung am um 7:02:56 Uhr in der FinanzOnline-Databox abgerufen/gelesen. Die Zustellung wurde mit bewirkt, da für die Zustellung alleine der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Daten in die Databox gelangen.

Von einem berufsmäßigen Parteienvertreter kann ein hoher Sorgfaltsmaßstab abverlangt werden, gehört die Vornahme von Meldungen doch zu dessen Alltagsgeschäft. Eine Erinnerung zur Vornahme einer Meldung gem. § 5 WiEReG ist gesetzlich nicht vorgesehen, die Vornahme der Meldung ergibt sich aus dem Gesetz. Der steuerliche Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Meldung erfolgt. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass die Meldung aus technischen Gründen im System nicht korrekt verspeichert/abgelegt worden sei und die Frist deshalb nicht eingehalten werden konnte, überzeugt nicht. Für die wirksame Zustellung kommt es nicht darauf an, ob in die Databox Einsicht genommen wird, auch muss der Bescheid nicht abgerufen/gelesen werden.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl. Stoll, BAO 1192).

Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; ). Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall traf die Bf die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung, bis spätestens eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung für das Jahr 2021 zu erstatten.

Da die Bf dieser Verpflichtung nicht nachkam, forderte das Finanzamt die Bf am unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu auf, die Meldung nachzuholen. Bereits im Jahr 2020 wurde die verpflichtende Meldung verabsäumt.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf mehr als ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Was das im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Es sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (dazu etwa auch ). Unter Berücksichtigung dieses gewichtigen Zwecks sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände und die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit hatte, tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000,00 Euro) nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich.

Eine Zwangsstrafe darf dann nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde. Dies würde nämlich den Zweck des § 111 BAO, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten, widersprechen. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1).

Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides am , 08:32:28 Uhr weder eine Änderungs- noch eine Bestätigungsmeldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 vor. Gelesen/abgerufen wurde der Zwangstrafenbescheid am um 12:00:58 Uhr. Die Meldung am wurde gerade aufgrund der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vorgenommen, demzufolge zeitlich nachgelagert. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102873.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at