Geburtstagsfeier
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RV/0732-W/07-RS1 | Ist der Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater (Geburtstagsfeier), liegen nicht abzugsfähige Aufwendungen vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., 1170, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und SteuerbatungsGmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtsdirektor Eckhard Mold, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber übermittelte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 am auf elektronischem Weg dem Finanzamt. Die geltend gemachten Werbungskosten wurden mit Ausnahme der sonstigen Werbungskosten mit, am nachgereichten Unterlagen ausführlich dargestellt.
Vorhalt: Am forderte das Finanzamt den Berufungswerber auch hinsichtlich der unter Kennzahl 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten i.H.v. 5.977,49 € auf, eine detaillierte Darstellung sowie diesbezügliche Rechnungen und Belege nachzureichen.
Vorhaltsbeantwortung: Mit Schreiben vom führte der Berufungswerber aus, dass sich diese Werbungskosten aus einem Honorar an die P. i.H.v. 1.680,00 € für ein Coaching in der Rolle als Regionalpolitiker, aus Büromaterial i.H.v. 1,79 € für ein Stempelkissen, sowie aus Belegen für zwei Blumenspenden i.H.v. 140,00 € zusammensetzten.
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen AÖF 1997/124 können die Blumenspenden aus bestimmten Anlässen ebenfalls abziehbar sein. Im konkreten Fall seien die Blumenspenden im Rahmen von Geburtstagsfeiern (Jubiläumsfeiern) überreicht worden und hätten keinerlei private Veranlassung. Diese Feiern würden zu den Aufgaben eines Politikers zählen und seien daher berufsbezogen.
Weiters seien Rechnungen für Bewirtungen i.H.v. 3.555,70 € enthalten. Für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten sei die überwiegend berufliche Veranlassung Voraussetzung. Er habe im Jahr 2004 seinen fünfzigsten Geburtstag gefeiert und aus diesem Grund mehrere Einladungen mit verschiedenen politischen Personenkreisen (Funktionäre, Parteiklub, Parteimitglieder) veranstaltet. Bei keiner dieser Veranstaltungen seien private Freunde oder Familienmitglieder anwesend gewesen. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man aus privaten Gründen so viele Einladungen ausspreche und keine privaten Gäste einlade. Die geladenen Gäste aus der Partei seien für die Wahl zum Bezirksrat und Bezirksvorsteherinstellvertreter ausschlaggebend, dass er intensiv bei der Wahlwerbung tätig sei. Bei einer weiteren Veranstaltung wären vor allem Wähler der Fraktionen sozialdemokratischer Gewerkschafter geladen gewesen, deren Vorsitzender er sei, da im Jahr 2004 die Vorstandswahl stattfand. Folglich sei dabei die berufliche Veranlassung im Vordergrund gestanden und der ausschließliche Werbecharakter gegeben. Weiters sei es eindeutig, dass die Bewirtung außerhalb des Haushaltes stattgefunden habe.
Gemäß dem Erlass AÖF 1997/124 vom seien Zahlungen die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis erfolgten, als Werbungskosten abzugsfähig. Die Veranstaltungen seien rein politisch motiviert gewesen und hätten das ausschließliche Ziel verfolgt, seinen Bekanntheitsgrad zu fördern. Daher falle dieser Aufwand unter den genannten Erlass und sei folglich abzugsfähig.
Letztlich möchte er darauf hinweisen, dass die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt bleiben müsse. Für andere Politiker (Frau Dr. R.) sei nach eingehender Prüfung konkludiert worden, dass die von der Partei gezahlte Geburtstagsfeier keinen steuerpflichtigen Zufluss darstelle, da der Werbecharakter im Forderung gestanden sei. Folglich müssten auch von anderen Steuerpflichtigen selbst getragene Feiern als Werbungskosten absetzbar sein, wenn sie in gleicher Form stattgefunden hätten.
Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte i.H.v. 4.325,52 € sowie sonstige Werbungskosten i.H.v. 16.345,82 € und führte begründend aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Geburtstagsempfang und Geburtstagsfeiern gemäß § 20 EStG 1988 den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien und daher zu keiner steuerlichen Berücksichtigung führen könnten.
Am wurde von der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers die Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass im vorliegendem Einkommensteuerbescheid die Bewirtungskosten i.H.v. 3.555,70 € nicht anerkannt worden seien. Für die steuerliche Berücksichtigung der Bewirtungsspesen sei überwiegend die berufliche Veranlassung Voraussetzung. Der Bw. habe im Jahr 2004 seinen fünfzigsten Geburtstag gefeiert und aus diesem Grund mehrere Einladungen mit verschiedenen politischen Personenkreisen veranstaltet. Bei keiner dieser Veranstaltungen seien private Freunde oder Familienmitglieder anwesend gewesen. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man aus privaten Gründen so viele Einladungen ausspreche und keine privaten Gäste einlade. Darüber hinaus führte er wörtlich wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom aus:
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern und/oder für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig seien. Dies lasse sich auch aus dem im Berufungsschreiben genannten Erlass ableiten. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung sei die Abzugsfähigkeit nicht anhand der Anzahl teilnehmender Familienmitglieder oder als Freunde deklarierte Personen, sondern nach dem Anlass zu beurteilen, wobei bei privatem Anlass für so genannte gemischte Aufwendungen das Aufteilungsverbot gelte. Auch der eingewandte Umstand, dass die Feiern außerhalb des Haushaltes stattgefunden hätten, gebiete keine anders lautende Beurteilung. Der vorgeblich ausschließliche Werbezweck und die vorgebliche ausschließliche berufliche Veranlassung sei überdies nicht nachgewiesen worden.
Aufgrund des Verweises auf die Verpflichtung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit § 114 (1) BAO nur eine (abweichungsfreie) Bindung an gesetzliche Vorgaben und gesicherte Rechtsprechung begründet werden könne.
Nach verlängerter Rechtsmittelfrist brachte der Berufungswerber am einen Vorlageantrag ein. Er wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Bewirtungskosten i.H.v. 3.555,70 € und begründete dies wortgleich wie in der bereits dargestellten Vorhaltsbeantwortung vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1, 1 Satz EStG 1988 sind Werbungskosten, Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Gemäß Abs. 2 leg cit dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen sind somit generell nicht abzugsfähig, es sei denn der Werbezweck oder die betriebliche oder berufliche Veranlassung kann nachgewiesen werden. Eine überwiegende berufliche Veranlassung wird dann angenommen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgte. Doch kommt diesbezüglich der Nachweispflicht eine besondere Bedeutung zu. Politiker haben also den werbenden Charakter der Bewirtungsspesen nachzuweisen, was am Beleg oder anderwärtig (allenfalls unter Angabe von Zeugen) festzuhalten ist. Nach der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes reichen vorgelegte Gasthauszettel jedenfalls nicht aus, zumal wenn aus diesen Belegen nicht hervorgeht, welche Personen bewirtet worden sind. Aufzeichnungen, die einen Nachweis im Sinn dieser Ausführungen erbringen würden, hat der Berufungswerber jedoch nicht vorgelegt.
Der UFS teilt nicht die Ansicht des Berufungswerbers, dass es sich bei seiner Geburtstagsfeier um eine ausschließliche oder überwiegend ausschließliche politische Veranstaltung gehandelt habe. Die persönlichen Gespräche mit den Teilnehmern und die gegebenenfalls gehaltenen Reden fördern sicher das gesellschaftliche Ansehen des Politikers und sind auch seiner Tätigkeit förderlich. Dass mit der Geburtstagsfeier auch der Wunsch verbunden gewesen sei, die Vorstandswahl zur Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafter positiv zu beeinflussen, seinen Bekanntheitsgrad und Einfluss in der Partei zu fördern um die Wahl zum Bezirksrat und Bezirksvorsteherinstellvertreter positiv zu beeinflussen, ändert nichts an der Tatsache, dass die angefallenen und geltend gemachten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Aufwendungen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzurechnen sind, selbst dann wenn sie der Förderung des Berufes gedient und das gesellschaftliche Ansehen des Berufungswerbers gefördert haben.
Von dem grundsätzlichem Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist.
Der Begriff Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel seitens des Gesetzgebers klargestellt, das Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden sondern gleichermaßen auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer ( möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw.) zu Teil werden lässt. Somit können Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. ). .
Aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit. ergibt sich weiters, dass gemischt veranlasste Aufwendungen als Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Bewirtung nur als eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung anzusehen. Es kommt nämlich nicht nur auf die berufliche Veranlassung schlechthin an, sondern darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Aus der Berufung ergibt sich zwar, dass der Bw. im Rahmen seiner Geburtstagsfeiern seine politische Position stärken will, dies ist jedoch nicht Anlass für diese Veranstaltungen. Vielmehr ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren und aus dem Vorlageantrag getätigten Vorbringen des Bw., dass es sich um eine Feier anlässlich seines 50. Geburtstages handelte. Somit war aber die Veranstaltung nicht vergleichbar mit einer konkreten Wahlveranstaltung zu Werbezwecken (vgl. EStR KZ 4825).
Zutreffend hat auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass die Abzugsfähigkeit nicht anhand der teilnehmenden Familienmitglieder oder der als Freunde deklarierten Personen, sondern nach dem Anlass zu beurteilen ist, wobei auch bei privatem Anlass für sogenannte gemischte Aufwendungen das Aufteilungsverbot gilt. Auch der Umstand, dass die Feiern außerhalb des Haushaltes stattfanden, bietet keine anders lautende Beurteilung. Zudem hat auch das Finanzamt bereits darauf hingewiesen, dass der vorgeblich ausschließliche Werbungszweck und die vorgebliche ausschließliche berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde. Ein solcher Nachweis wurde auch im Verfahren vor dem UFS weder behauptet, noch erbracht, sondern wurde vielmehr wortwörtlich der Vorhalt bzw. das Berufungsvorbringen wiederholt.
Abschließend ist zusammenzufassen, dass Bewirtungsspesen eines Politikers jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegen, wenn der Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für eindeutig nach ihren privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen also für sogenannte gemischte Aufwendungen gilt der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot).
Hinsichtlich des Verweises auf die Verpflichtung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen und nochmals festgehalten, dass mit § 114 (1) BAO die Bindung der Verwaltungsbehörden an gesetzliche Vorgaben und die gesicherte Rechtsprechung gemeint ist.
Die Berufung war aus oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Geburtstagsfeier Bewirtung Wahlwerbung |
Zitiert/besprochen in | ARD 5810/5/2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at