Antrag auf Trennung der Entgelte auf Grundlage des Wareneinganges bei einem Gastronomiebetrieb
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrags gem. § 18 Abs 7 UStG 1994 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, eröffnete am einen Gastronomiebetrieb in einem Spital. Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang ab 2006 und führte diesbezüglich unter Hinweis auf die UStRL, Rz 2569 bis 2576, begründend aus, dass ihm eine Trennung der Entgelte nach Umsatzsteuersätzen nicht zumutbar erscheine. Der Bw. legte diesem Schreiben eine detaillierte, die Verhältnisse der Monate Jänner und Februar 2006 berücksichtigende Aufschlagsermittlungsberechnung bei.
Angemerkt wird, dass aus dieser Berechnung hervorgeht, dass im Betrieb des Bw. unter Ansatz eines Schwundes im Ausmaß von 2 % monatlich 980 Getränke, davon 782 Kaffeegetränke, verkauft wurden.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang ab 2006 mit Bescheid vom ab und führte diesbezüglich begründend aus, dass eine genaue Umsatztrennung auf Grund der Struktur - Beschäftigung von Dienstnehmern - sowie der Art und des Umfanges des Betriebes der Bw. zumutbar sei. Wie aus der beigelegten Liste zu entnehmen sei, sei dem Bw. die Führung einer sehr zeitaufwendigen und komplizierten Aufschlagsermittlung genauso zumutbar, wie die Anschaffung einer Registrierkasse oder das Aufzeichnen der Erlöse durch Führung von Listen.
In der mit Schreiben vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom erhobenen Berufung brachte der Bw. unter Hinweis auf die UStRL u. a. vor, dass in diesen weder Aussagen über die Struktur noch solche über den Umfang eines Betriebes enthalten seien. Der Bw. selbst sei ganztags im Betrieb tätig und beschäftige eine Küchenhilfe im Ausmaß von zwanzig und eine Hilfskellnerin im Ausmaß von zehn Wochenstunden. Somit sei er Kleinstunternehmer. Für derartige Unternehmer sei die Möglichkeit der nachträglichen Trennung der Entgelte geschaffen worden.
Weiters brachte der Bw. vor, dass die Aufschlagsermittlung weder sehr zeitaufwendig noch besonders kompliziert gewesen sei und von einem von ihm beauftragten selbständigen Buchhalter vorgenommen worden sei. Die Aufschläge seien lediglich einmal zu ermitteln gewesen, allerdings verursache die sofortige Trennung der Entgelte bei deren Vereinnahmung einen hohen Zeitaufwand.
Der Kaufpreis der Geschäftseinrichtung der Kantine habe € 10.000,-- zuzüglich 20 % Ust betragen. Diesen Betrag habe der Bw. am unter Einsatz seiner Ersparnisse beglichen. Auf Grund dieser hohen Ausgabe verfüge der Bw. derzeit nicht über die für die Anschaffung einer Registrierkasse nötigen finanziellen Mittel.
Die Führung von Listen bei jeder Entgeltsvereinnahmung sei dem Bw. nicht zuzumuten. Dies deshalb, da der Bw. für den Fall, dass drei Personen an einem Tisch zahlten, mit zwei Listen - einer solchen die sich auf 10%ige und einer solchen, die sich auf 20%ige Umsätze beziehe - am Tisch erscheinen müsste und vor bzw. nach jedem Inkassovorgang die 10%igen sowie die 20%igen Umsätze in diesen vermerken müsse. Da in einem solchen Fall allerdings jeder Gast sehen würde, was die anderen Gäste bezahlt hätten, sei der Bw. gezwungen diese Listen hinter der Theke aufzubewahren. Das bedeute, dass der Bw. nach jedem Inkassovorgang zu dieser eilen müsste um die Entgelte aufzuzeichnen. Bei nur einem Gast pro Tisch wäre dies zwar weg- und zeitaufwendig aber machbar. Diese in der Bescheidbegündung als zumutbar bezeichnete Vorgangsweise erscheine dem Bw. unzumutbar, unüblich und weltfremd. Außerdem sei ihm kein Fall bekannt, in dem ein derartiger Antrag von den Finanzbehörden abgelehnt worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte diesbezüglich u. a. aus, dass die Bestimmung über die Trennung der Entgelte aus dem UStG 1972 übernommen worden sei. Vor 35 Jahren habe die Anschaffung einer Registrierkasse für kleine Unternehmen möglicherweise eine große Investition dargestellt. Im Jahre 2006 sei dies jedoch bei einem Unternehmen, das mehrere Angestellte beschäftige und das einen PC für den Schriftverkehr verwende, allerdings nicht der Fall und die Anschaffung einer Registrierkasse somit zumutbar. Außerdem sei festzustellen, dass auch jede andere zulässige Methode zur Trennung der Entgelte nach Steuersätzen vorstellbar sei.
Laut UStRL sowie den verschiedenen Kommentarmeinungen würden mit der nachträglichen Trennung der Entgelte insbesondere Einzelhandelsgeschäfte mit laufendem Kundenverkehr angesprochen. Ein Gastronomiebetrieb bei dem eine begrenzte Kundenzahl nach längerem Aufenthalt in einem Geschäftsfall zusammengefasst werde, sei jedenfalls damit nicht gemeint.
Im Hinblick auf die ab in Kraft tretende Änderung der BAO in der die Erfassung der einzelnen Geschäftsfälle vorgesehen sei, sei eine geänderte Erlöserfassung ohnedies notwendig. Bei der Regelung des § 18 Abs 7 UStG 1994 handle es sich um eine Ausnahme. Ein Gastronomiebetrieb sei nicht zum Kreis der dort gemeinten Unternehmen zu zählen.
Dem Bw. sei die sofortige Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nach Art und Umfang des von ihm geführten Unternehmens zumutbar. Deshalb komme die Bestimmung des § 18 Abs 7 UStG 1994 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte unter Hinweis auf seine beiden Schreiben vom und vom u. a. aus, dass er auf Grund der kürzlich erfolgten Betriebseröffnung mit hohen Anlaufkosten zu kämpfen habe. In Anbetracht seiner finanziellen Situation vertrete er die Ansicht, dass ihm die Anschaffung einer Registrierkasse nicht zumutbar sei. Einen Zwang zu einer derartigen Investition könne er nicht erkennen.
Auch könne aus der Tatsache, dass es sich um eine sehr alte Regelung handle nicht geschlossen werden, dass diese heute auf einen Betrieb, wie ihn der Bw. führe, nicht mehr anwendbar sei. Anderenfalls wäre diese vom Gesetzgeber abgeändert oder aufgehoben worden. Der Bw. halte nochmals fest, dass er ein Kleinunternehmer sei. Der PC, den er für seinen Schriftverkehr verwende, befinde sich nicht in seinem Eigentum.
Die meisten Gäste seien in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr anzutreffen. Daher habe er in wenigen Minuten viele Zahlungsvorgänge abzuwickeln.
Was die in der Berufungsvorentscheidung angesprochene Gesetzesänderung per anbelange, sei zu entgegnen, dass diese nicht als Begründung für die Abweisung seines für den Zeitraum ab gestellten Antrages herangezogen werden könne. Da ihm die sofortige Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar erscheine, ersuche er um positive Erledigung seines Antrages vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs 7 UStG 1994 - diese Bestimmung war am Tage der Antragstellung gleichlautend in Geltung - kann das Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs 2 Z 1,2 und Abs 3 leg. cit. nicht zumutbar ist, auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0230, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Auffassung, dass eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht bereits deswegen unzumutbar sei, weil keine entsprechenden maschinellen Einrichtungen vorhanden seien, dem Gesetz nicht entnommen werden könne. Weiters stellte der VwGH aaO fest, dass es für die Frage, ob eine Trennung der Entgelte zumutbar sei oder nicht, nicht entscheidend darauf ankomme, ob in anderen Gastronomiebetrieben eine solche Trennung vorgenommen werde.
Es ist im Gastgewerbe branchenüblich, dass die Entgelte mit Hilfe von Losungslisten nach Steuersätzen getrennt werden, wenn keine mechanischen Hilfsmittel wie beispielsweise eine Registrierkasse vorhanden sind.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist der dafür erforderliche organisatorische, personelle und zeitliche Aufwand im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als zumutbar anzusehen:
Im Betrieb des Bw. werden, w. o. ausgeführt, monatlich rund 1.000 Getränkeumsätze getätigt. Im Hinblick darauf, dass bei Gastronomiebetrieben, die sich in Spitalseinrichtungen befinden, im Allgemeinen keine großen Schwankungen beim Geschäftsgang erfolgen und unter Berücksichtigung eines Ruhetages pro Woche ergibt sich daraus, dass in diesem Lokal an einem Tag weniger als 40 Getränke verkauft werden. Derartige Umsätze sind beispielsweise unter Zuhilfenahme einer Strichliste bereits bei der Getränkeausgabe ohne größeren Aufwand verlässlich zu ermitteln. Das Fehlen einer Registrierkasse im Lokal des Bw. führt somit nicht dazu, dass die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im gegenständlichen Fall als unzumutbar zu beurteilen ist. Daher geht das Vorbringen des Bw., wonach dieser im Falle einer Mehrfachbesetzung eines Tisches nach jedem Inkassovorgang zur Theke eilen müsste, um die Engelte aufzuzeichnen, ins Leere. Das gleiche gilt für die Ausführungen, wonach dieser nicht über die für die Anschaffung einer Registrierkasse nötigen finanziellen Mittel verfüge.
In Ansehung des oben Gesagten ist, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen im Vorlageantrag, kein Zwang zur Anschaffung einer Registrierkasse ableitbar.
Was die die Umsatzsteuerrichtlinien betreffenden Ausführungen anbelangt, ist der Bw. darauf zu verweisen, dass diese mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach dem Bw. kein einziger Fall einer Ablehung eines Antrages auf Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinganges bekannt sei, ist dieser auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen sowie darauf, dass die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls unrichtigen - Beurteilung in anderen Fällen zu messen ist (siehe das Erkenntnis des Zl. 93/14/0104), zu verweisen.
Den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Bestimmung des § 18 Abs 7 UStG 1994 um eine sehr alte Regelung handle, nicht auf deren Nichtanwendbarkeit geschlossen werden könne, ist zu folgen. Dieser Umstand ist jedoch für die Beantwortung der Frage, ob die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im gegenständlichen Fall als unzumutbar anzusehen ist oder nicht, ohne Belang.
Schlussendlich wird angemerkt, dass der Bw. mit seinem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, wonach eine Gesetzesänderung, die erst für Zeiträume ab dem anzuwenden sei, nicht als Begründung für die Abweisung eines Antrages, der den Zeitraum ab dem betreffe, herangezogen werden könne, insofern im Recht ist, als eine derartige Begründung keinesfalls geeignet ist, einen Bescheid zu tragen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Berufung des Bw. aus den oben angeführten Gründen der Erfolg zu versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Trennung der Entgelte Zumutbarkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at