Antrag auf Rückzahlung der Kammerumlage I.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0362-W/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, a) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung und Rückzahlung der Kammerumlage 1 gem. § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für die Jahre 2004 bis 2008 und das 1. Quartal 2009 und b) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung und Rückzahlung der Kammerumlage I gem. § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für das 2. und 3. Quartal 2009, entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte einen Antrag auf Rückzahlung der Kammerumlage I (kurz KU I) für die Jahre 2004 bis 2008 und das 1., 2. und 3. Quartal 2009 ein. Die Behörde möge die KU I für die noch nicht verjährten Jahre 2004-2008 und das 1., 2. und 3. Quartal 2009 mit je € 0,- festsetzen.
Die Bw. habe folgende Beträge an KU I bezahlt:
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Jahr/Quartal | Betrag: |
2004 | 9.598,25 |
2005 | 8.219,29 |
2006 | 9.836,20 |
2007 | 10.780,95 |
2008 | 13.369,76 |
1. Qu. 2009 | 3.235,95 |
2. Qu. 2009 | 3.568,56 |
3. Qu. 2009 | 2.825,52 |
Da die Selbstberechnung der KU I seitens des Finanzamtes als richtig erkannt wurde, wurden die Anträge mit der Begründung abgewiesen, dass es zu keiner Festsetzung der Abgabe habe kommen dürfen, sofern sich die Selbstberechnung als richtig erweist. Ergänzend habe das Finanzamt festgehalten, dass auch der EuGH mit seinem Urteil vom Rs C-318/96 in der Erhebung der Kammerumlage keinen Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie - damals 6. MwSt RL - erblickt habe.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese wie folgt:
Die Bw. sei eine Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ("MWSt-
Systemrichtlinie"). Einer der wichtigsten Grundsätze dieser Richtlinie sei der Grundsatz der
Neutralität der Umsatzsteuer. Art.17 Abs. 1 bis 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bzw.
Art. 168 der MWSt-Systemrichtlinie räume ausdrücklich das Recht auf Vorsteuerabzug ein.
Der EuGH habe bereits mehrmals festgehalten, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein
wesentliches Element der Kostenneutralität sei, welches durch Maßnahen der Staaten nicht
beeinträchtig werden solle. Die Bw. berufe sich auf die EU-Widrigkeit der Kammerumlage.
Der Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie liege darin, dass Art. 168
MWSt-Systemrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während Art. 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer
Weise einschränke, die nach der MWSt-Systemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei.
Wirtschaftlich betrachtet werde durch § 122 WKG das Recht auf Vorsteuerabzug
eingeschränkt bzw. teilweise rückgängig gemacht.
Weiters berufe sich die Bw. auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7
BVG bzw. gegen den EU-rechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz aufgrund der
Rechtssprechung des EuGH, da die Kammerumlage nicht Rücksicht auf die Leistungskraft der Kammermitglieder nehme und derzeit viele Kammermitglieder umlagefrei gestellt seien,
während andere Kammermitglieder (wie die Bw.) durch sehr hohe Umlagen stärker belastet
seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann nach § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der
Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen
Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen.
Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von
anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen
Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer
geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen
von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das
Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder
auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds
vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern
einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Kammerumlage I (§ 122 Wirtschaftskammergesetz) gemeinschaftsrechtskonform ist (vgl. u.a. ; ; ; ).
Der Unabhängige Finanzsenat kam in seinen Entscheidungen zum Schluss, dass die Einforderung der Umlage keine "Rückgängigmachung" der gemäß Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie gewährten Vorsteuer darstellt, dass ein Verstoß gegen Art 33 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie (neu Art. 401) nicht gegeben ist, weil die Kammerumlage keine der
Mehrwertsteuer ähnliche Abgabe ist und dass auch die Niederlassungsfreiheit und das
Beihilfenrecht durch das WKG in diesem Zusammenhang nicht verletzt werden.
Die nunmehrigen Berufungsvorbringen gleichen den Vorbringen der bereits entschiedenen
Verfahren, nämlich, dass § 122 WKG gegen Art 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(vormals Art. 17 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoße, wobei der Verstoß darin liege, dass
Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 17 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während Art 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränke, die nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei.
In seinen Entscheidungen hat der Unabhängige Finanzsenat zusammengefasst im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. dazu auch Laudacher in SWK 2009, T 145, und die
dort zitierte Lehre und EuGH-Rechtsprechung):
"2.1. Regelung der Kammerumlage
Mit Bundesgesetz vom , BGBl Nr 661/1994, wurde die Kammerumlage (KU 1) nach
dem Auslaufen des Gewerbesteuergesetzes in § 57 Abs 1 bis 8 Handelskammergesetz (HKG) neu geregelt. Die Kammerumlagen sind seither Abgaben iSd § 3 BAO, deren Erhebung dem Bund obliegt.
Mit trat das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl I Nr 103/1998, in Kraft; das Handelskammergesetz, BGBl Nr 182/1946, trat außer Kraft.
In § 2 Abs. 1 WKG ist die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer geregelt.
§ 122 Abs 1 WKG normiert die Erhebung einer Umlage (KU 1), die von jenen Beträgen berechnet wird, die
- aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern
erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden (Z 1);
- aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitgliedes oder
aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbes für das Unternehmen des Kammermitgliedes
vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden (Z 2).
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT und für alle Landeskammern
einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen (gem Z 1 und 2). Das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen. Für einzelne Gruppen von
Kammermitgliedern können abweichende Bemessungsgrundlagen bestimmt oder Teile der
Bemessungsgrundlagen außer Ansatz gelassen werden.
Gemäß § 122 Abs 5 WKG sind die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften
sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 126 Abs 2 WKG sind Kammerumlagen Abgaben iSd BAO, deren Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das WKG nichts Abweichendes normiert.
2.2. Vergleich zwischen der 6. MwSt-RL und der MwStSyst-RL:
Aus einem Vergleich zwischen der 6. MwSt-RL und der MwStSyst-RL ergibt sich Folgendes: Art. 17 Abs 2 wurde durch Art. 168 und Art. 33 Abs 1 durch Art. 401 ersetzt. Ein Wortvergleich der bezeichneten Bestimmungen zeigt auf, dass jeweils nur einzelne Worte ersetzt, der
Sprachgehalt verbessert und teilweise die Reihenfolge der Absätze geändert wurde, der
Sinngehalt jedoch gleichgeblieben ist. Ebenso besteht zwischen § 57 HKG und § 122 WKG
kein inhaltlicher Unterschied.
2.3. Zuständigkeit bei Berufungen:
Die Regelung des § 122 Abs 5 Z 5 WKG zur Zuständigkeit bei Berufungen ist praktisch
wortident mit der ursprünglichen Regelung in § 57 Abs 1 Z 3 HKG. Wie im Erkenntnis des
, ausgeführt wird, war § 57 Abs 1 Z 3 HKG so zu verstehen,
dass Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht in die Zuständigkeit des Präsidenten der
Landeskammer fallen (Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der
Kammerzugehörigkeit und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht an sich), also Rechtsmittel,
mit denen bestritten wird, dass eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem
Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet hat. Dies gilt nicht für Rechtsmittel,
die sich auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen; in diesen
Fällen wird die Festsetzung der Abgabe bestritten. Auch bei Geltendmachung der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Kammerumlage ist die Finanzbehörde zuständig.
2.4. Prüfung des Vorliegens einer umsatzsteuerähnlichen Abgabe: Art 33 der 6. MwSt-RL bzw
Art 401 der MwStSyst-RL
2.4.1. Zulässigkeit anderer Abgaben/Steuern neben der Mehrwertsteuer
Die bezeichneten Artikel regeln die Zulässigkeit anderer Abgaben und Steuern neben der
Mehrwertsteuer. Ein Mitgliedstaat kann Steuern, Abgaben und Gebühren beibehalten oder
einführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern diese im Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Die KU 1 ist keine Abgabe iSd Finanzverfassung, weil die Wirtschaftskammer keine
Gebietskörperschaft ist. Da eine Prüfung der österreichischen Kammerumlage am Maßstab
des Art. 33 bereits mit , Spar, erfolgte, geht der UFS
davon aus, dass derartige Geldleistungen von Art. 33 der 6. MwSt-RL (bzw Art. 401 der
MwStSyst-RL) auch miterfasst werden. Mit der Mehrwertsteuer konkurrierende Regelungen
sind grundsätzlich zulässig, nationale Gerichte prüfen Verstöße gegen Art 33.
2.4.2. Vier charakteristische Merkmale:
Der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, in welcher Form der
Umsatzsteuercharakter nationaler Abgaben, Steuern und Gebühren zu untersuchen ist. Er
unterscheidet vier wesentliche Merkmale, die charakteristisch für eine der Mehrwertsteuer
gleiche Abgabe oder Steuer sind:
- eine allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen
beziehenden Geschäfte;
- die Festsetzung der Höhe der Steuer proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als
Gegenleistung erhält;
- die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe;
- der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom
Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer (dh Bezug auf den Mehrwert und die Belastung des
Verbrauchers).
Schon das Fehlen zweier Merkmale kann dazu führen, dass ein Verstoß gegen Art. 33 der 6.
MwSt-RL nicht vorliegt. Seine Judikaturlinie hat der EuGH in weiteren grundlegenden
Judikaten bestätigt.
Die KU 1 weist mehrere dieser wesentlichen Merkmale nicht auf: Weder
wird sie von den Umsätzen der Gegenstände und Dienstleistungen des umlageverpflichteten
Kammermitglieds bemessen, noch kann eine proportionale Zuordnung zum Preis von
Gegenständen und Dienstleistungen vorgenommen werden. Die Abgabe wird auch nicht auf
der Einzelhandelsstufe erhoben und belastet nicht den (Letzt-)Verbraucher. Diese Einstufung
entspricht der bereits vom EuGH getroffenen Einschätzung zur Kammerumlage.
2.4.3. Gesamtbetrachtung:
Anzustellen ist - neben der Prüfung der vier Merkmale - auch eine Gesamtbetrachtung. Auch
diese führt nicht zur Auffassung einer mehrwertsteuergleichen Abgabe. Die Belastungskonzeption der Kammerumlage zielt nicht - wie dies eindeutige Intention der 6.
MwSt-RL bzw der MwStSyst-RL ist - auf den Letztverbraucher. Auch die Besteuerungstechnik
der Bemessung von den an das Unternehmen erbrachten Umsätzen weist nicht auf eine von
Art. 33 der 6. MwSt-RL verbotene Abgabe hin. Soweit darauf einzugehen ist, ob die
Kammermitglieder durch die Abgabe Nachteile im gemeinsamen Markt haben, ist darauf zu
verweisen, dass die Dienstleistungen der Kammer sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit
der Kammermitglieder auswirken und auch in anderen EuGH-Verfahren ähnliche (angebliche)
Wettbewerbsnachteile verneint wurden. Die Abgabe wird zudem auch in anderen Ländern
erhoben, sodass eine das Funktionieren des Binnenmarktes beschränkende Belastung nicht
erkennbar ist.
2.4.4. Kein Verstoß gegen Art. 33 der 6. MwSt-RL bzw Art. 401 der MwStSyst-RL
Da die Abgabe auch nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist, verstößt die
Kammerumlage nicht gegen Art. 33 der 6. MwSt-RL.
2.5. Verstoß gegen Art. 17 Abs 2 der 6. MwSt-RL bzw. Art. 168 der MwStSyst-RL ?
Die Bw. geht infolge der Umlageverpflichtung von einer "Einschränkung des
Vorsteuerabzuges" aus und hat damit Teile der Argumentation des VwGH aus dem
Vorlagebeschluss zur Kammerumlage übernommen.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung zur Rs Spar den Aspekt der Beeinträchtigung des Mehrwertsteuersystems nicht direkt aufgegriffen und eine von Art. 33 getrennte Betrachtung des Art. 17 der 6. MwSt-RL abgelehnt.
Dem Urteil des EuGH kann nach Ansicht des UFS entnommen werden, dass eine Abgabe nicht per se zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzuges nach Art. 17 der 6. MwSt-RL (Art. 168 der MwStSyst-RL) führen kann, sondern diese Frage nur dann einen Sinn erhält, wenn gleichzeitig Art. 33 (Art. 401 der MwStSyst-RL) geprüft und bejaht wird.
Weist eine Abgabe die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, so zieht sie auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach sich. Weist sie diese Merkmale nicht auf, kann von vorneherein keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs iSd Art. 17 der 6. MwSt-RL (Art. 168 der MwStSyst-RL) vorliegen.
2.6. Kumulierung mehrerer Steuern:
Soweit die Kritik der Lehre und die Argumente der Berufung darauf abstellen, dass ein
Belastungscocktail mehrerer Steuern einen Verstoß gegen das Mehrwertsteuersystem
darstellen könnte, dh Umsatzsteuer und Kammerumlage und eventuell weitere Abgaben im
Gesamten betrachtet werden sollten, so hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass eine
gehäufte Belastung durch mehrere Steuern zulässig ist. Auf die Frage der
Wettbewerbsverzerrung durch die zusätzliche Steuer ging der EuGH dabei idR nicht ein.
2.7. Funktionsbeeinträchtigung des Mehrwertsteuersystems und Einheitlichkeit der
Rechtsordnung:
Die in der Vorabentscheidung zur Kammerumlage intendierte Einheitsbetrachtung der
Umsatzsteuer auch mit nicht mehrwertsteuerähnlichen Abgaben und Steuern kommt nach
Ansicht des UFS nicht in Betracht, ist doch Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie die
Harmonisierung der Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und indirekten Steuern. Der EuGH ist
einer solchen Auffassung bisher nicht nähergetreten. Sie würde auch einen erhöhten
Prüfungsmaßstab bedingen, der über die bisher in der Rechtsprechung des EuGH
angewandten Maßstäbe - wesentliche Merkmale und Gesamtbetrachtung - weit hinausgehen
würde. Für die Notwendigkeit eines solchen erhöhten Prüfungsmaßstabs sind aber keine
Gründe erkennbar.
2.8. Sonstige unmittelbar anwendbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts:
Aufgrund des Prinzips des Vorrangs des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts hatte
der UFS auch sonstige mögliche Verstöße gegen das EU-Recht zu prüfen.
2.8.1. Keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit
Er kommt dabei zum Schluss, dass die Niederlassungsfreiheit nicht verletzt sein kann, da auf
die Nationalität der Unternehmen im WKG nicht abgestellt wird. Die Zahlungsverpflichtung
betrifft Mitglieder der Wirtschaftskammer bzw. Unternehmen, die der Gewerbeordnung
unterliegen oder in der Anlage zum WKG angeführt sind. Ausländische Unternehmen werden
nicht schlechter gestellt als inländische.
2.8.2. Keine Verletzung des Beihilfenrechts
Das Beihilfenrecht ist nicht verletzt. Der UFS untersucht auch diesen Aspekt und geht in Bezug auf die Kammerumlage (siehe dazu auch Klage der Strabag SE vor der Wettbewerbsbehörde vom , allerdings zur Zwangsmitgliedschaft) grundsätzlich von einer Altbeihilfe aus, da die Kammerumlage unverändert in § 122 WKG übernommen wurde, sodass sich die Bw. nicht auf Art. 87 EGV berufen kann.
3. Anmerkungen:
3.1. Keine Änderung der Rechtsfolgen gegenüber der bisherigen EuGH-Rechtsprechung:
Der UFS kommt zum Schluss, dass die von der Berufungswerberin eingewendete
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht vorliegt, da Art. 17 der 6. MwSt-RL (Art. 168 der
MwStSyst-RL) nur im Zusammenhang mit Art. 33 (Art. 401) geprüft werden kann und schon die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Rs Spar diesbezüglich Klarheit geschaffen hat.
Da eine Änderung der Rechtslage weder im System der MwSt-RL noch beim Übergang vom HKG zum WKG eingetreten ist, haben auch die Rechtsfolgen keine Veränderung erfahren."
Der Referent schließt sich der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung an.
Der VwGH sah sich nicht veranlasst, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung an den
EuGH zur Gemeinschaftswidrigkeit der Kammerumlage I zu stellen (vgl. Rechtssatz des VwGH zum Erkenntnis vom , Zl. 99/15/0183: "Im , kommt ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I das
Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten
Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Von einem "Unterlaufen des in Art. 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie verankerten Anspruches auf Vorsteuerabzug" durch die Kammerumlage I kann
daher nicht gesprochen werden.").
Soweit die Bw. verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, ist Folgendes festzuhalten:
Die Beurteilung, ob die Bw durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde, steht dem UFS nicht zu.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Die Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Ergänzend werde auf den , B 903/09, B 904/09, B 1134/09, B 1160/09, B 1200/09, B 1283/09, B 1365/09, hingewiesen, in dem die Behandlung von Beschwerden zur Kammerumlage I abgelehnt wurde, da die Verletzung eines diesbezüglich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 |
Schlagworte | Kammerumlage I Kammerumlage 1 Rückzahlung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at