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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.01.2011, RV/1230-L/10

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld trotz (angeblicher) fehlender Information des Rückzahlungspflichtigen über Antragstellung und Bezug durch den anderen Elternteil

Beachte

VfGH-Gesetzesprüfungsverfahren unter B 1391/09 u.a. betreffend Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG anhängig ()

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.H., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt übersandte dem Berufungswerber (Bw.) im Dezember 2009 eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 gem. § 23 KBGG - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (Formular "KBG 1"), die laut vorliegenden Rückschein nachweislich am zugestellt wurde. In weiterer Folge erging am für die Jahre 2004 der im Spruch genannten Bescheid. Darin setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv 15.322,35 € die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. 459,67 € fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlte Zuschüsse bis
...............................................1.824,06 €
Rückzahlung laut Spruch
..................................................459,67 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
...............................................1.364,39 €

Begründend wurde im angeführten Bescheide im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw., L.H. (L.H.), geb. xxyyzzzz, seien ZKBG ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den genannten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus: Er habe bis dato nicht gewusst, dass seine damalige Lebensgefährtin ein erhöhtes Kinderbetreuungsgeld (KBG) beantragt habe, da sowohl das KBG, als auch die Familienbeihilfe auf das Konto seiner Exfrau ausbezahlt worden sei. Seit der Scheidung 2007 habe er gerade noch genug, um über die Runden zu kommen, da er nach der Scheidung und dem Konkurs seiner Frau auch noch einen damaligen Kredit abstatten müsse. Er habe für die Kreditabstattung, die Alimente und die Miete samt Betriebskosten insgesamt 1.273,15 € zu zahlen und verdiene derzeit 1,400 € netto. Er schaffe es nur mit Überstunden und Diäten sein Leben zu finanzieren und könne keine weiteren Zahlungen leisten. Er ersuche zu prüfen, ob nicht seine Exfrau die Rückzahlung übernehmen müsse, da sie das Geld bekommen und verwendet habe.

Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte darin zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Gesetz sehe keine Verknüpfung der Mitteilungsverpflichtung gem. § 16 KBGG (Pflicht des Krankenversicherungsträgers, den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil über den Bezug von ZKBG durch den anderen Elternteil zu informieren) mit der Rückzahlungsverpflichtung gem. § 18 Abs. 1 KBGG (Pflicht des Abgabepflichtigen zur Rückzahlung bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen) vor. Der andere Elternteil habe die Rückzahlung auch dann zu leisten wenn behauptet werde, eine Mitteilung gem. § 16 KBGG nicht erhalten zu haben. Laut VwGH 2009/17/0250 vom sei die gesetzgeberische Intention hinter dem ZKGB die Schaffung eines Ausgleiches für die entgehenden Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteiles. Die Rückzahlung sei unabhängig vom Unterhalt zu beurteilen.

Im Vorlageantrag vom ergänzte der Bw. wie folgt: Er betone nochmals, dass er weder über den Antrag auf Zuschuss, noch von einer diesbezüglichen Auszahlung etwas gewusst habe. Er habe weder einen Antrag unterschrieben, noch Geld auf sein Konto erhalten. Der Antrag sei anscheinend von seiner Exfrau gestellt und das Geld auf deren Konto überwiesen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am xxyyzzzz geborenen L.H., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. im Zeitraum der Auszahlung der strittigen ZKBG keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2003 (im Zeitraum bis ) 909,94 € und 2004 (im Zeitraum bis ) 921,12 € ZKBG ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (459,67 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM in den Jahren 2003 und 2004 außer dem KBG und den ZKBG lediglich geringfügige Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte 2003: 501,95 € aus nicht selbständigen Einkünften und im Jahr 2004: 2,274,00 € aus Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Z 5 VO BGBl II 2001/417) und darüber hinaus 2004 ein steuerfreies Wochengeld.

Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. von der Antragstellung und vom Bezug der Zuschüsse durch die KM nichts gewusst habe, da er keinen Antrag unterschrieben habe und dieses Geld auf das Konto seiner Exfrau überwiesen worden sei. Überdies sei er auf Grund seiner sonstigen Zahlungsverpflichtungen (für Alimente, Kreditrückzahlungen und Wohnungskosten) und seines derzeit geringen Verdienstes finanziell nicht in der Lage, den geforderten Rückzahlungsbetrag zu leisten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

II) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind gemäß § 9 Abs. 3 KBGG idF für das Streitjahr Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (iSd § 8 KBGG) den Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen für die ZKBG. Die KM bezog 2003 und 2004 neben dem Kinderbetreuungsgeld sowie den ZKBG im Jahr 2004 noch Wochengeld (diese Bezüge sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bzw. Z 5 lit. b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und somit bei der Ermittlung des Grenzbetrages für den Ausschluss vom ZKGB nicht mit einzubeziehen sind) sowie die oben angeführten geringfügigen Einkünfte, die den für den Bezug von ZKGB schädlichen Einkünftegrenzbetrag des § 9 Abs. 3 KBGG (sh. oben) nicht überstiegen haben. Demnach hat die KM diesen Grenzbetrag nicht überschritten und somit auch diese Voraussetzung für den Bezug der ZKBG erfüllt, sie bezog daher die strittigen Zuschüsse in den Jahren 2003 und 2004 rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Dem Zuschuss kommt wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € jährlich 3% des Einkommens und sie ist gem. § 20 leg. cit. im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurden an die KM der minderjährigen L.H. bis Ende 2004 ZKBG in Höhe von 1.824,06 € (902,94 € im Jahr 2003 und 921,12 € im Jahr 2004) ausbezahlt. Der Bw. erzielte im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein Einkommen von 15.322,35 €. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für 2004 in Form der strittigen Abgabe iHv 459,67 €. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, die an die KM seiner minderjährigen Tochter L.H. bis Ende 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von 459,67 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er habe über den Antrag auf ZKBG nicht unterschrieben und über dessen Bezug durch die KM nichts gewusst, weil das Geld nicht ihm, sondern der KM ausbezahlt worden sei. Im Gesetz ist vorgesehen, dass der das Kind betreuende Elternteil (der auch das Kinderbetreuungsgeld bezieht) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu die obigen Ausführungen) Anspruch auf ZKBG hat. Da die inzwischen vom Bw. geschiedene KM unstrittig das Kind L.H. betreut hat und sie, wie oben aufgezeigt, auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der strittigen Zuschüsse erfüllt hat, bezog sie diese zu Recht. Eine Antragstellung bzw. Auszahlung durch bzw. an den anderen - unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichteten Elternteil - ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der Bw. diesbezüglich auch keine Unterschrift leisten konnte bzw. musste und die Zuschüsse zu Recht auch nicht an ihn, sondern an die KM ausbezahlt wurden. Allerdings ist der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG verpflichtet, den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung derartiger Zuschüsse an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von L.H. Zuschüsse zum KBG bezogen hat. Selbst wenn aber der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger (etwa infolge eines Zustellmangels), nicht über den Bezug der strittigen Zuschüsse informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht - wie schon oben dargelegt - der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Laut VwGH 2009/17/0250 vom ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - einerseits Auszahlung an den anderen Elternteil und andererseits Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des Krankenversicherungsträgers näher zu überprüfen.

Auch das Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung (infolge hoher Zahlungsverpflichtungen und geringer Einkünfte zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides) kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen. Derartige Argumente sind bei der Behandlung allfälligen Anträgen auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) oder auf Nachsicht (§ 236 BAO) zu würdigen. Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgesetz
Rückforderung
Informationspflicht
fehlende Mittel für Rückzahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at