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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2022, RV/5101759/2019

Grundausbildung für den Exekutivdienst als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***SU*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe ab 09/2018 Sozialversicherungsnummer ***Nr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2020 abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Anbringen beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 09/2018 bis voraussichtlich 09/2020 (Eigenanspruch) und begründete dies mit der Absolvierung einer 24monatigen exekutivdienstlichen Ausbildung.

Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom wurde der vom Bf. eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2018 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der VwGH mit Erkenntnis vom , 2018/16/0203 ausgesprochen habe, dass es sich bei der Ausbildung zum Polizisten um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handle. Es handle sich hierbei um eine notwendige Ausbildung in einem Dienstverhältnis, die bereits mit der Ausübung eines Berufes einhergehe.

In der gegen diesen Bescheid vom Bf. eingebrachten Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Absolventen der Grundausbildung für den Grenzdienst anzuwenden sei. Die vierundzwanzigmonatige Polizeigrundausbildung sei von diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht betroffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer einleitenden Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und einer auszugsweisen Wiedergabe der zum Begriff der "Berufsausbildung" ergangenen Rsp des VwGH ausgeführt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, betreffe. Jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten verneint und dies als Berufsausübung qualifiziert. Es liege somit auch im Beschwerdefall eine Berufsausübung - und keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 - vor.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass der seitens der belangten Behörde vorgenommene Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, im Beschwerdefall ins Leere gehe, da der Bf. keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviere sondern in der Grundausbildung für den Exekutivdienst sei. Die Grundausbildung dauere ohne Unterbrechung 24 Monate. Er habe in dieser Zeit zwei Praktika. Das erste Praktikum dauere 3 Monate (-) und das zweite dauere 4 Monate ( - ). Während der gesamten restlichen Zeit zwischen dem und dem befände er sich in einer schulischen Ausbildung. Die Praktika seien keine Berufsausübung, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG seien daher erfüllt.

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wurde von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schreiben vom bestätigte der Bf. grundsätzlich die Übereinstimmung der konkreten Grundausbildung mit dem Ausbildungsplan. Eine Abweichung habe es durch die Corona-Pandemie gegeben, es sei zu einer Vorverlegung des 2. Praktikums gekommen, dies habe statt am bereits am begonnen und habe bis gedauert. Beide Praktika seien auf der Polizeiinspektion Mauthausen absolviert worden. Zudem übermittelte der Bf. den Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung, welcher die Teilnahme an der Polizeigrundausbildung, beginnend mit , bestätige. Darüber hinaus übermittelte der Bf. das Dienstprüfungszeugnis, welches dokumentiere, dass er die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst am mit Auszeichnung bestanden habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der am ***Datum*** geborene Bf. absolvierte ab die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) nach der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI und stand der Bf. ab in einem Sondervertragsverhältnis zum Bund (Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung). Dieses Dienstverhältnis war auf 24 Monate befristet.

Die Polizeigrundausbildung ist in der auf der Grundlage der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des § 11 Abs 4 SPG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl II 2017/153, geregelt. Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ua die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung. Ausbildungsziel der in § 1 leg cit genannten Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 leg cit). Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 leg cit angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs 1 leg cit). Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs 1 leg cit). Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs 1 leg cit). Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11 leg cit) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs 2 leg cit definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs 1 und 2 leg cit).

Nach der Anlage 1 zur Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI weist der Lehrgang für die Polizeigrundausbildung folgende Inhalte auf:

Dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst zufolge gliedert sich die zweijährige Grundausbildung für den Exekutivdienst in folgende Ausbildungsteile und werden darin Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrund-ausbildung wie folgt beschrieben (https://bmi.gv.at/104/files/Lehrplan_Polizeigrund-ausbildung. pdf; zuletzt abgerufen am ):"

"Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, dass sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE

Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE

Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt."

Der Bf. absolvierte vom bis die exekutivdienstliche Ausbildung basierend auf der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des § 1 Abs. 4 SPG erlassen. Die Grundausbildung gliedert sich dabei in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), Berufspraktikum I (3 Monate), Vertiefung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II.

Dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst zufolge gliedert sich die zweijährige Grundausbildung für den Exekutivdienst in folgende Ausbildungsteile und werden darin Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrund-ausbildung wie folgt beschrieben (https://bmi.gv.at/104/files/Lehrplan_Polizeigrundausbildung.pdf; zuletzt aufgerufen am ):

"Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, dass sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE

Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE

Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt."

In der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst ferner enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:


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LEHRGEGENSTAND
UNTERRICHTSEINHEITEN
GESAMT
1. PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN
204
Einführung und Behördenorganisation
24
Angewandte Psychologie
48
Kommunikation und Konfliktmanagement
48
Berufsethik und Gesellschaftslehre
28
Menschenrechte
56
2. POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN
1134
Dienstrecht
40
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
240
Straf- und Privatrecht
172
Verfassungsrecht und Europäische Union
32
Verkehrsrecht
176
Verwaltungsrecht
160
Kriminalistik
164
Bürokommunikation
150
3. SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- UND REFLEXIONSKOMPETENZEN
806
Modulares Kompetenztraining
160
Einsatztraining
424
Sport
120
Erste Hilfe
16
Fremdsprachen
4
Themenzentrierter Unterricht
82
4. BERUFSPRAKTIKUM
468
SUMME
2612

Durch die Corona-Pandemie kam es zu einer Abweichung der konkreten Grundausbildung mit dem Ausbildungsplan insoweit, als das 2. Praktikum anstatt am bereits am begann und bis dauerte. Die Dienstprüfung wurde am mit Auszeichnung abgelegt.

Der Bf. bezog im Zeitraum bis laut Lohnzettel einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 8.025,12 € (brutto), woraus sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 4.865,40 € ergaben. Im Jahr 2019 ( bis ) betrug der Ausbildungsbeitrag laut Lohnzettel 28.621,15 € brutto, woraus sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 17.100,27 € ergaben. Im Jahr 2020 ( bis ) bezog der Bf. laut Lohnzettel Bruttobezüge iHv 39.587,19, woraus sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 24.748,76 ergaben. Der Ausbildungsbeitrag für den Monat Jänner 2020 lag jedenfalls unter der mit BGBl I 109/2020 auf 15.000 € angehobenen Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967.

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten und den Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().

Nach § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; ….

Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN).

Im Zuge einer Berufsausbildung können der Rsp des VwGH zufolge auch praktische - und nicht nur theoretische - Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen (vgl zB ; ). Wie sich auch aus § 6 Abs 3 lit b FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung somit insbesondere auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; ; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).

Während der VwGH etwa im Fall einer Absolventin eines Lehramtsstudiums im Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung gesehen hat (), hat er die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewertet (): Im Erkenntnis betreffend das Unterrichtspraktikum hat der VwGH unter Wiederholung älterer Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, dass weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukomme. Vielmehr sei entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Das Unterrichtspraktikum stellte sich seinem näher dargestellten Inhalt nach als Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers dar. Dass der Gesetzgeber diese Einstiegsphase vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt hatte (nach § 1 Abs 3 des damaligen Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG wurde durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet), rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berufsanfängern nicht. Demgegenüber sah der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall eines Rechtspraktikanten in der Ableistung der Gerichtspraxis eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. Es liege keine Einschulung am Arbeitsplatz vor, denn es handle sich um eine Berufsvorbildung (§ 1 Abs 1 des Rechtspraktikantengesetzes). Dieser Unterschied zum Unterrichtspraktikumsgesetz (§ 1 Abs 1 UPG - Einführung in das Lehramt an mittleren und höheren Schulen) sei ausschlaggebend, nicht die gleichlautenden Bezugnahmen auf die Begründung eines Ausbildungs- statt eines Dienstverhältnisses (§ 2 Abs 4 des Rechtspraktikantengesetzes und § 1 Abs 3 des damaligen UPG).

Betreffend das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des , ist festzuhalten, dass Sache des Revisionsverfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum einer "Kursunterbrechung" war, welche - den damaligen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge - nach der mit Abschlussprüfung beendeten sogenannten Basisausbildung oder Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst erfolgte und während welcher bereits eine Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich stattfand. An diese sollte sich wiederum eine - außerhalb der Sache des Revisionsverfahrens liegende - Ergänzungsausbildung im Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) anschließen. Zu (nur) diesem Zeitraum hat der VwGH in jenem Erkenntnis daher tragend ausgeführt, dass mit der Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht erfüllt sei, womit der VwGH die damals in Rede stehende Zeit der Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) gesehen hat und - in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung - die dienstrechtliche Bezeichnung "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) und die dienstrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung als nicht entscheidend betrachtet hat (vgl dazu , Rz 29 f).

Betreffend die im gegenständlichen Beschwerdefall strittige Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst ist der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine am Beginn des Exekutivdienstes vor einer Verwendung als Polizist stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellt (vgl auch ).

Angesichts der oa höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl ). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikum I noch keine Berufsausübung darstellt.

Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit der im Rahmen eines Unterrichtspraktikums erfolgenden Einschulung von Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers (vgl dazu ). Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz, somit bereits eine Berufsausübung.

Insgesamt gesehen stellen daher die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) eine Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 dar (vgl dazu auch bereits ; ; ; ).

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Auf Grund der Ableistung des Präsenzdienstes hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, somit von September 2018 bis Jänner 2020. Der verfahrensgegenständliche Beihilfenantrag ist daher für den Zeitraum ab Februar 2020 abzuweisen.

Einkommen des Beschwerdeführers

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise bis zu einem Betrag von 10.000 € (ab 2020: 15.000 €) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 € (ab 2020: 15.000 €), so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € (ab 2020: 15.000 €) übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,…….

Zu prüfen ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Frage, ob der Ausbildungsbeitrag, den ein Polizeischüler während seiner Berufsausbildung erhält, einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 6 Abs 3 FLAG 1967 gleichzuhalten ist. In diesem Fall ist das Überschreiten der normierten Einkommensgrenze nicht beihilfenschädlich.

Diese Frage war bereits wiederholt Gegenstand der Rsp des BFG. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des . Darin vertrat das Bundesfinanzgericht folgende Rechtsansicht, der sich seinerzeit auch das Bundesministerium für Familien und Jugend angeschlossen hatte:

"Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf G 98/94 und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar,§ 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz(Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl550/1979, die auf ein ,gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis' abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus ,gesetzlich' anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt () und das Wort ,gesetzlich' aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht ,Lehrverhältnisse' im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von ,Ausbildungsverhältnissen' (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter ,Lehrverhältnissen' im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem ,anerkannten Ausbildungsverhältnis' (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem ,anerkannten Lehrverhältnis' im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein ,anerkanntes Ausbildungsverhältnis' zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene ,Ausbildungsbeitrag' ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu subsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten."

Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist nach wie vor durch eine generelle Norm, nunmehr die oben zitierte Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 2017/153, geregelt. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die ein Abgehen von der oa Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Qualifikation des Ausbildungsbeitrages eines Polizeischülers rechtfertigen würden. Hinzukommt, dass es bei Berücksichtigung des Ausbildungsbeitrages bei der Ermittlung des im Sinne des § 6 Abs 3 FLAG 1967 zu versteuernden Einkommens zu unsachlichen Ergebnissen käme, da der Zeitraum, für den Familienbeihilfe letztlich bezogen würde, vom zufälligen Zeitpunkt des Beginns der Grundausbildung abhängen würde (siehe dazu mit näherer Begründung ).

Im Übrigen hat sich auch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt dieser Rechtsansicht, wonach der Ausbildungsbeitrag einer Lehrlingsentschädigung im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleichzuhalten ist, angeschlossen, und wurde das Finanzamt Österreich in einer am veröffentlichen Information der AbteilungVI/1 der Sektion Familie und Jugend im BKA zum Thema "Polizeischüler/innen" entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Dem Bf. steht daher unabhängig von der Höhe des von ihm bezogenen Ausbildungsbeitrages für den Zeitraum September 2018 bis Jänner 2020 Familienbeihilfe zu. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Frage, ob die während der Polizeigrundausbildung dem/der Auszubildenden gewährte Ausbildungsbeiträge Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 6 Abs 3 lit b FLAG 1967 bzw § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleich gehalten werden können, liegt eine Rechtsprechung des VwGH nicht vor. Es ist daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101759.2019

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