Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.12.2011, RV/2590-W/11

Bezug von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz als Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) brachte gegen den aufgrund seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 ergangenen Einkommensteuerbescheid vom fristgerecht Berufung mit der Begründung ein, er wolle seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen und beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2010 ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass vom Bw. im Jahr 2010 neben den laufend bezogenen Einkünften aus seiner Tätigkeit für die Firma Bezüge gemäß § 69 Abs. 4 EStG 1988 bezogen worden seien.

Den dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag begründete der Bw. damit, dass die laut Lohnzettel in Höhe von 3.191,78 € erhaltenen Bezüge steuerfrei seien und bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen seien.

Auf Anfrage wurde von der BUAK bekanntgegeben, dass es sich bei den genannten Bezügen um Urlaubsentgelt handle, welches im Jahr 2010 im Rahmen von vier Auszahlungen an den Bw. überwiesen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw. erhielt im Jahr 2010 neben den von der Firma im Zeitraum 1.2. bis 16.12. ausbezahlten laufenden Bezügen von der BUAK eine Winterfeiertagsvergütung von brutto 358,70 € und Urlaubsentgelt in Höhe von brutto 6.472,11 €. Von den genannten Bezügen wurde von der BUAK jeweils Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Des Weiteren wurde von der BUAK jeweils ein Lohnzettel ausgestellt und ebenfalls an das zuständige Finanzamt übermittelt. Bei der Ermittlung der Höhe des in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Urlaubsentgeltes wurden von den Bruttobezügen in Höhe von 6.472,11 € als mit festen Steuersätzen zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 3.280,33 € abgezogen.

Daneben erhielt der Bw. Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.1. - in Höhe von 932,48 € und für den Zeitraum - in Höhe von 464,25 €.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln und der Auskunft der BUAK. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn

"1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.

7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.

8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.

9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen."

Unter der Überschrift Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen wird in § 69 Abs. 4 EStG 1988 Folgendes normiert:

"1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.

2. Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln."

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber, sondern von der BUAK direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 die Pflichten des Arbeitgebers. Die BUAK hat die Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 einzubehalten (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 69 Tz 16).

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat einen Lohnzettel auszustellen und dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, a.a.O. Tz. 17)

Winterfeiertagsvergütungen und Urlaubsentgelte im Sinne des § 69 Abs. 4 EStG 1988 lösen keine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aus, jedoch wird im Regelfall eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte) vorliegen (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, a.a.O. Tz. 18).

Da sowohl die Winterfeiertagsvergütung als auch das Urlaubsentgelt gleichzeitig neben laufenden Bezügen ausbezahlt wurde, ist - wie oben dargestellt - eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.

Soweit der Bw. aber vermeint, die von der BUAK ausbezahlte Urlaubsentschädigung sei nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, weil diese Bezüge steuerfrei seien, ist auf die gesetzliche Regelung in § 69 Abs. 4 Z 2 und 3 EStG 1988 zu verweisen, aus denen sich die Steuerpflicht der genannten Bezüge eindeutig ergibt. Dementsprechend wurde die Einkommensteuerveranlagung für 2010 korrekt durchgeführt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Hofstätter-Reichel, EStG § 69 Tz16
Hofstätter-Reichel, EStG § 69 Tz17
Hofstätter-Reichel, EStG § 69 Tz18

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