Gesellschafterdarlehen als verdeckte Ausschüttung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0468-G/04-RS1 | Die Entnahme von Gesellschaftsmitteln durch die Gesellschafter einer GmbH stellt keine Einräumung eines Darlehens an die Gesellschafter dar, wenn die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind und dem Fremdverhaltensgrundsatz nicht entsprochen wird. Wenn keine Darlehensurkunde vorliegt und keine Rückzahlungsvereinbarungen dokumentiert sind, dann liegt bereits in der Zuzählung der Mittel steuerlich eine rechtsgrundlose Entnahme vor, welche als verdeckte Ausschüttung zu behandeln ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.GMBH, vertreten durch G.R.SteuerberatungsGmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bw. wird gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuern in Höhe von 136.362,17 Euro (entspricht 1,876.384,40 S) herangezogen.
Gegenüber der bisherigen Vorschreibung von 195.935,92 Euro wird die Vorschreibung um 59.573,75 Euro vermindert.
Die bisherige Fälligkeit erfährt keine Änderung.
Die Abgabe wird wie folgt berechnet:
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Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 Z 1 it. a EStG 1988 kapitalertragsteuerpflichtige sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (verdeckte Ausschüttung) | |
7,505.537,91 S (entspricht 545.448,71 Euro) | davon 25% gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1998 |
=1,876.384,40 S (entspricht 136.362,17 Euro) |
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin (kurz Bw.) als Haftungspflichtige für auf verdeckte Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuerschuldigkeiten in Höhe von 195.935,92 € zur Haftung herangezogen.
Strittig ist, ob Entnahmen der Gesellschafter als Darlehen oder als kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind.
Zum detaillierten Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung zu Geschäftszahl RV/0199-G/03 verwiesen.
Diese Vorschreibung war das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung und stützte sich auf Tz. 24 des Betriebsprüfungsberichtes vom .
Danach wurden die Salden auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter zum in Höhe von 10,200.837,00 und 440.699,00 zur Gänze als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert.
Diese Beträge enthielten jeweils auch Entnahmen aus den Vorperioden und eine Zinskomponente. Zusätzlich wurden die Zinsen auf dem Verrechnungskonto von H.S. um 143.015,00 S erhöht und ebenfalls der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Zunächst wurde die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer unter dem Titel der verdeckten Ausschüttung zur Gänze mit Berufung bekämpft.
Mit Eingabe vom hat die Bw. das Berufungsbegehren jedoch eingeschränkt und das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Umfang des Nettozuwachses auf dem Verrechnungskonto des H.S. im Streitjahr in Höhe 7,505.537,91 S anerkannt und wurde beantragt, lediglich diesen Betrag der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages wurde die Berufung aufrecht erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung wird zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Ausführungen auf die Berufungsentscheidung RV/0199-G/03 vom heutigen Tag verwiesen.
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß § 93 Abs. 2 leg. cit. liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Z 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ......
Zu solchen sonstigen Bezügen aus Anteilen an Gesellschaften im Sinne des § 93 Abs. 1 Z 1 a EStG 1988 gehören auch verdeckte Ausschüttungen bei einer GmbH, sodass von ihnen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
Nach § 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Kapitalertragsteuer vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldet. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge;
Im Berufungsfall war demnach die Bw. zur Abfuhr der auf die verdeckte Ausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Der im Streitjahr vom Gesellschafter H.S. entnommene, als Darlehen bezeichnete Betrag in Höhe von 7,505.537,91 S stellt, wie auch von der Bw. außer Streit gestellt, eine verdeckte Ausschüttung dar.
Die Bw. als Schuldnerin der Kapitalerträge war danach gemäß § 95 Abs. 2 und 3 EStG 1988 zur Haftung für darauf entfallende Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung RV/0199-G/03 vom heutigen Tage dargestellt, können die Entnahmen aus den Vorperioden im Streitjahr nicht mehr berücksichtigt werden, da für diese Entnahmen der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung bereits in den Vorperioden erfüllt wurde und eine Nachholung der Versteuerung in einem späteren Jahr nicht möglich ist.
Da die entnommenen Beträge verdeckte Ausschüttungen darstellen und steuerlich kein Rückforderungsanspruch besteht, können die auf den Verrechnungskonten verbuchten Zinsen ebenfalls keine verdeckte Ausschüttung darstellen
Der Berufung war daher spruchgemäß stattzugeben und die Kapitalertragsteuer ausgehend von der eingeschränkten und von der Bw. anerkannten verdeckten Ausschüttung in Höhe von 7,505.537,91 S vorzuschreiben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | verdeckte Ausschüttung Gesellschafterdarlehen Fremdvergleich Rückzahlungsvereinbarung Schriftlichkeit Entnahmen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at