Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.01.2011, RV/0302-L/09

Eigenverbrauchsbesteuerung beim PKW-Auslandsleasing ab 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DoKG, vertreten durch GKZ, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.


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Jahr/Zeit-raum
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
850.317,68 €
Umsatzsteuer (20%)
170.063,54 €
Gesamtbetrag der ig Erwerbe
46.136,64 €
Erwerbsteuer
9.215,45 €
abziehbare Vorsteuer
-69.363,46 €
Vorsteuer ig Erwerb
-9.215,44 €
Zahllast
100.700,09 €
Jahr/Zeit-raum
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
852.836,07 €
Umsatzsteuer (20%)
170.567,21 €
Gesamtbetrag der ig Erwerbe
51.344,36 €
Erwerbsteuer
10.266,45 €
abziehbare Vorsteuer
-69.034,56 €
Vorsteuer ig Erwerb
-10.266,48 €
Zahllast
101.532,62 €
Jahr/Zeit-raum
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
844.368,00 €
Umsatzsteuer (20%)
168.873,60 €
Gesamtbetrag der ig Erwerbe
43.388,42 €
Erwerbsteuer
8.677,68 €
abziehbare Vorsteuer
-67.944,24 €
Vorsteuer ig Erwerb
-8.677,70 €
Zahllast
100.929,34 €
Jahr/Zeit-raum
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
797.014,39 €
Umsatzsteuer (20%)
159.402,88 €
Gesamtbetrag der ig Erwerbe
36.126,52 €
Erwerbsteuer
7.225,30 €
abziehbare Vorsteuer
-73.808,68 €
Vorsteuer ig Erwerb
-7.225,31 €
Zahllast
85.594,19 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Bei der Bw. wurde 2008 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Die BP stellte fest, dass für das PKW-Leasing im Ausland eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit. b UStG 1994 durchzuführen sei.

Aufgrund der BP-Feststellungen wurde für 2005 ein Eigenverbrauch von 13.094,25 €, für 2006 ein Eigenverbrauch von 14.757,86 € und für 2007 ein Eigenverbrauch von 10.332,78 € festgesetzt. Zudem erging ein berichtigter Bescheid für das Veranlagungsjahr 2004 mit einem Eigenverbrauch von 8.643,11 €.

2. Mit Schreiben vom wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2007 vom Berufung eingelegt.

a. Die Berufung richte sich gegen die Eigenverbrauchsbesteuerung in den Veranlagungsjahren 2004 bis 2007.

b. Österreich habe die bestehende Regelung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 unter Bezugnahme auf Art 17 Abs 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bis Ende 2005 befristet in Kraft gesetzt.

Nach dieser Regelung könne ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Maßnahmen erlassen, um einer konjunkturellen Gegenmaßnahme entgegenzusteuern, in der sich seine Wirtschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt befinde. Wesentlich sei nach der Rspr des EuGH, dass die Maßnahme erlassen werde, um einer konjunkturellen Lage entgegenzusteuern. Welche konjunkturellen Gründe in den Jahren 2003 bis 2005 (gemeint wohl: 2004 bis 2007) gerade für die Eigenverbrauchsbesteuerung des Auslands-PKW-Leasing und anderer Fälle spreche, sei nicht ersichtlich. Zudem scheine es, als ob diese Maßnahmen keine solche seien, deren Zielsetzung es sei, die bestehende Lage der Wirtschaft durch eine zeitlich befristete Maßnahme positiv zu beeinflussen.

c. Man stelle somit fest, dass diese Eigenverbrauchsbesteuerung nicht auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt werden könne. Die ab in Geltung stehende Rechtslage sei nicht EU-konform.

d. Für den in Deutschland geleasten PKW sei keine Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit. d UStG 1994 durchzuführen.

3. Am wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2007 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist, ob für 2004 bis 2007 noch eine Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasing vorgenommen werden kann.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom , 2009/15/0121, betreffend Eigenverbrauch (2004 bis 2007) für bestimmte Auslandsleistungen im Zusammenhang mit KFZ folgendes festgestellt:

a. Zutreffend ist die Rechtsansicht, dass die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl I Nr. 10/2003 bzw § 1 Abs 1 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht anzuwenden ist.

b. Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann auch nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 UStG 1994 gestützt werden. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rspr des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstandes verhindern.

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der Behörde nur für 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke rechtlich eine solche für nichtunternehmerische sei. Dieser Bestimmung ist aber nach der Rspr des VwGH die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (Verweis auf : Kein Eigenverbrauch durch den Umbau eines steuerbegünstigten LKW in einen PKW). Wenn ein durch einen Umbau (des LKW) eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs 2 Z 2 lit. c UStG 1972 keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens darstellt, gilt nichts anderes für den Geltungsbereich des Umsatzsteuefgesetzes 1994. Mit dem Hinweis auf § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG 1994 kann die belangte Behörde daher keine Privatnutzung iSd § 3a Abs 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.

3. Damit hat der VwGH klargestellt, dass für Veranlagungsjahre ab 2004 aus dem Titel PKW-Auslandsleasing keine Eigenverbrauchsbesteuerung mehr vorgenommen werden kann.

Der Berufung war aus diesem Grund Folge zu geben.

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
PKW-Auslandsleasing
Eigenverbrauch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at