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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.05.2006, RV/0813-L/05

Familienbeihilfenanspruch einer Asylberechtigten, Zeitpunkt der rückwirkenden Gewährung nach der bis 1.5.2004 geltenden Rechtslage

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0228 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1329-L/08 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist afghanische Staatsbürgerin. Im Juni 2000 ist sie mit ihrer Familie (Ehegatten, vier Kinder) erstmals nach Österreich eingereist. Am stellte der Ehegatte der Berufungswerberin einen Antrag auf Asyl, der mit Entscheidung vom in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Aus diesem Grund wurde auch ein gleichzeitig von der Berufungswerberin eingebrachter Asylerstreckungsantrag abgewiesen. Am stellte die Berufungswerberin selbst einen Antrag auf Asyl, dem schließlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom in zweiter Instanz stattgegeben wurde. In der Folge beantragte die Berufungswerberin Familienbeihilfe für ihre vier Kinder rückwirkend ab der Einreise nach Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Familienbeihilfe rückwirkend ab April 2002 (Datum des Asylantrages der Berufungswerberin) gewährt. Für den Zeitraum von Juni 2000 bis März 2002 wurde der Antrag abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde neuerlich beantragt, die Familienbeihilfe ab Einreise nach Österreich zu gewähren. Die Berufungswerberin sei in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Die Flüchtlingseigenschaft sei vom behördlichen Formalakt der Asylgewährung unabhängig, sie bestehe schon auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention. In diesem Sinn sei sie bereits seit Einreise nach Österreich Flüchtling. Auch die Asylgewährung im Asylverfahren wirke auf diesen Zeitpunkt zurück, sodass auch aus diesem Grund Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juni 2000 bestehe. Ergänzend zu diesen Ausführungen wurden schließlich die Namen von Familien angegeben, die bei vergleichbaren Sachverhalten die Familienbeihilfe ab Einreise nach Österreich erhielten.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag das bisherige Begehren weiterhin aufrecht erhalten und hiezu ausgeführt: Es sei rechtlich nicht richtig, die Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt des neuerlichen Asylantrages zu gewähren. Die Familie sei seit in Österreich aufhältig und es wurde bereits ab diesem Zeitpunkt ein Asylantrag durch den Ehegatten gestellt. Es sei für den Zeitpunkt der Familienbeihilfengewährung unerheblich, ob die Asylgewährung aufgrund der Gründe des Ehegatten oder der der Berufungswerberin erfolgt sei, da schließlich auch die ganze Familie Asyl erhalten habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Familienbeihilfe ab Asylantrag des Ehegatten gewährt werden müssen.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates die Bescheide des Bundesasylsenates zu den jeweiligen Anträgen zur Einsichtnahme vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der bis geltenden Fassung lautet: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Mit Gültigkeit ab wurde diese Gesetzesstelle dahingehend geändert, dass in Hinblick auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern neben Staatenlosen nur mehr die Personen gleichgestellt sind, denen bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Ergänzend zu dieser Neuregelung besagt eine Übergangsbestimmung des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, dass von dieser Neuregelung jene Fälle ausgenommen sind, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, das ist der , Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Da der das Asylverfahren abschließende Bescheid am ergangen ist, gilt für die Beurteilung des gegenständlichen Falles noch die alte Rechtslage, sodass außer Streit gestellt werden kann, dass das Recht auf Familienbeihilfe an die Flüchtlingseigenschaft anknüpft. Strittig ist jedoch, ab welchem Zeitraum die Berufungswerberin als Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist.

Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, sieht als Flüchtlinge Personen an, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes (bei Staatenlosen: außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes) befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen. Das Asylgesetz knüpft an diese Begriffsbestimmung an und gewährt Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn dieser Konvention droht, auf Antrag mit Bescheid Asyl. Gleichzeitig mit dem Bescheid über die Asylgewährung wird die Feststellung verbunden, dass die Personen damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

Im gegenständlichen Fall wurde ein umfangreiches Asylverfahren betreffend die Familie der Berufungswerberin abgewickelt, in dem die Situation der Berufungswerberin und ihrer Familie eingehend durchleuchtet wurde und unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden:

Zunächst stellte der Ehegatte der Berufungswerberin am einen Asylantrag, der mit Bescheid vom abgewiesen wurde, ebenso wie die dagegen eingebrachte Berufung. In der am ergangenen Berufungsentscheidung wurde jedoch gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz die Zurückschiebung nicht zulässig ist und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilt. In der umfangreichen Begründung der Entscheidung wurde nach Darstellung aller Aussagen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen wurden, nach Auswertung zahlreicher Beweismittel insbesondere über die Ereignisse in Afghanistan und eines individuell erstatteten Gutachtens eines Sachverständigen für Afghanistan und afghanische Sprachen festgestellt, dass der Ehegatte der Berufungswerberin keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. Der Ehegatte der Berufungswerberin war Mitglied einer Gruppierung, die gegen das Talibanregime kämpfte, trug jedoch selbst keine Waffe und leistete nur Hilfstätigkeiten. Er betrieb ein Schuhgeschäft - dies auch noch während der Besetzung seiner Heimatstadt durch die Taliban. Wesentlichste Gründe für die Abweisung seines Antrags waren einerseits, dass das Talibanregime im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in seinem Heimatort existent war, andererseits auch, dass eine Schutzbehauptung, Familienangehörige der beim Taliban-angriff getöteten Kämpfer würden ihn wegen eines vermeintlichen Verrates als Feind ansehen und Blutrache üben, verworfen wurde, da sein Vater noch im Heimatort lebe und dieser keiner derartigen Verfolgung ausgesetzt sei.

Die Zurückschiebung des Ehegatten der Berufungswerberin wurde aus Gründen des § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 als unzulässig erklärt. Danach ist die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Wesentlich für diese Beurteilung war die schwierige wirtschaftliche Lage in Afghanistan, die nur durch humanitäre internationale Hilfsmaßnahmen gelindert werden kann, und die Tatsache, dass insbesondere mittellose Rückkehrer kaum eine derartige Hilfe erwarten könnten und daher derzeit nicht zurückgeschoben werden sollten. Gleichzeitig wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass das Vorliegen von Gründen nach § 57 Abs. 2 Fremdengesetz - dies wären stichhaltige Gründe für die Annahme einer Bedrohung von Leben oder Freiheit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen - geprüft und verneint wurde.

Die Berufungswerberin selbst stellte am gemäß § 10 i.V.m. § 11 Asylgesetz einen Asylerstreckungsantrag, der mit Bescheid vom auf Grund der Abweisung des Antrags des Ehegatten ebenfalls abgewiesen wurde. Wie aus der Begründung zu diesem Bescheid hervorgeht, gab die Berufungswerberin im Rahmen dieses Antrags lediglich an, dass sie niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, sie sei nur deshalb aus Afghanistan geflohen, da sich ihr Ehegatte zur Flucht entschlossen habe und dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, weiterhin mit ihm in Familiengemeinschaft zu leben.

Schließlich stellte die Berufungswerberin am selbst einen Antrag auf Asyl, den sie im Wesentlichen darauf stützte, dass sie auf Grund der Stellung der Frauen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde zunächst in erster Instanz abweisend entschieden, jedoch die Zurückschiebung als nicht zulässig erklärt und befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilt. Begründung hiefür war wiederum die schwierige wirtschaftliche Lage in Afghanistan und die Feststellung, dass der Berufungswerberin bei der derzeitigen Situation die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen wäre, weshalb sie in eine ausweglose Lage käme.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde stattgegeben und der Berufungswerberin Asyl gewährt, wobei der Unabhängige Bundesasylsenat grundsätzlich anerkannte, dass die Berufungswerberin als Frau im Fall einer Rückkehr nach wie vor massiven Einschränkungen ausgesetzt wäre und mit einem erheblichen Risiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität konfrontiert wäre. Erschwerdend trete in ihrem Fall hinzu, dass die Familie der Berufungswerberin durch männliche Mitglieder den Erfordernissen der konservativen Gesellschaftsstruktur entsprechend nicht hinreichend geschützt werden könne, ferner dass ihr Gatte auf seine Familie besonders Rücksicht zu nehmen habe und sie aus Angst vor dem Gerede der Bevölkerung ebenso einschränken müsse und auch nicht gegen seinen Vater Partei ergreifen könne. Bei einer Rückkehr hätte die Berufungswerberin jedoch keine Wahl und müsse wieder in das Haus der Eltern des Gatten ziehen, sodass damit ihre Position weiter beeinträchtigt wäre.

Auf Grund dieser Entscheidung wurde schließlich betreffend den Ehegatten der Berufungswerberin ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG durchgeführt und ihm als Familienangehörigen der Asylberechtigten im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG ("Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens ........ mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.") ebenfalls Asyl gewährt.

Den Ausführungen in der Berufung ist insoweit beizupflichten, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht vom behördlichen Formalakt der Asylgewährung abhängig ist, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben ist. Da die Asylgewährung jedoch eng mit dem Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zusammenhängt, konnten die Ergebnisse des hier abgewickelten Verfahrens für die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen herangezogen werden.

In diesem Sinn konnte dem geschilderten Verfahren Folgendes entnommen wrden: Der Ehegatte der Berufungswerberin vermochte im gesamten ersten Asylverfahren die Behörden nicht zu überzeugen, dass er aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage ist, in sein Heimatland zurückzukehren - die wirtschaftlichen Gründe, die seine Zurückschiebung letztlich verhindert haben, vermitteln nicht die Flüchtlingseigenschaft. Im zweiten Asylverfahren wurde ihm Asyl nur aus Gründen des § 10 Abs. 2 AsylG gewährt. Die Berufungswerberin selbst hat im ersten Verfahren ebenfalls nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG gestellt, weshalb allfällige Gründe, die für die Flüchtlingseigenschaft sprechen könnten, nicht gesondert untersucht wurden. Ausdrücklich wurde von ihr im Rahmen dieses Verfahrens jedoch erklärt, dass sie nur deshalb geflüchtet sei, weil sich ihr Mann zur Flucht entschlossen habe. Dies lässt den Schluss zu, dass für die Berufungswerberin zu dieser Zeit keinesfalls bereits Gründe vorgelegen haben, die sie veranlasst haben, aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen ihr Heimatland zu verlassen oder nicht mehr dorthin zurückzukehren, zumal sie sich auch ausdrücklich einverstanden erklärt hat, im Asylverfahren wie ihr Ehegatte behandelt zu werden, was auch eine Zurückverweisung mit einschließen hätte können. Wenn die Asylgewährung im späteren Verfahren schließlich insbesondere mit der sozialen Stellung der Frauen in Afghanistan begründet wurde, so kann dies in Zusammenhang mit der Tatsache, dass diese spezielle Problematik zunächst weder Anlass für eine Flucht noch Grund für einen Verbleib in Österreich war, nur so verstanden werden, dass die Flucht und der länger Aufenthalt in einem westlichen Land die Situation für die Berufungswerberin soweit verschärft haben, dass sie im Fall einer Rückkehr wesentlich stärkere Beeinträchtigung erfahren würde als zuvor. Diesen Schluss lässt auch die Begründung des Bundesasylsenates zu, wenn auf die erschwerenden familiären Verhältnisse für die Berufungswerberin nach der Rückkehr hingewiesen wird.

Bei dieser Sachlage ist dem Finanzamt beizupflichten, wenn es die Flüchtlingseigenschaft zur Zeit des ersten Asylverfahrens noch nicht als gegeben angesehen hat. Da bei diesen Gegebenheiten und dem oben geschilderten Sachverhalt der konkrete Zeitpunkt, ab dem die Berufungswerberin als Flüchtling im Sinn des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, angesehen werden kann, nicht eindeutig abgrenzbar ist, ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die Berufungswerberin zumindest ein logischer Anknüpfungspunkt hiefür, sodass der Beginn der Familienbeihilfenzahlungen mit diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Asyl
Asylberechtigter
Flüchtling

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-91897