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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.11.2012, RV/0241-G/12

Schätzung - Zeitraum


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Miterledigte GZ:
RV/0242-G/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0241-G/12-RS1
Eine Schätzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen ist nur für die von der Abgabenbehörde überprüften Zeiträume (USO-Zeitraum) zulässig, weil dem Abgabepflichtigen ansonsten die Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit seiner Aufzeichnungen zu beweisen, nicht offen steht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberater, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberein produziert Waren. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2003 - 2005 kam es zu einer Umsatz- und Gewinnzuschätzung. Im Jahr 2006 fand eine Umsatzsteuer-Nachschau statt, wobei wegen Stückzahldifferenzen zwischen Eingangs- und Ausgangsrechnungen € 1 dem Umsatz hinzugeschätzt wurden.

Das Finanzamt hat in weiterer Folge auch im Streitjahr 2006 eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung im Ausmaß von jeweils € 2 vorgenommen. Als Begründung für die Zuschätzungen führte das Finanzamt aus, dass die für die veranlagten Jahre getroffenen Feststellungen betr. Erlösverkürzungen auch das Jahr 2006 betroffen hätten und dass mangels Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer-Nachschau wie in den Vorjahren eine pauschale Zuschätzung im Ausmaß von 4% des erklärten Umsatzes erfolgt sei.

In dem, nach den abweisenden Berufungsvorentscheidungen eingebrachten Antrag auf Entscheidung durch die 2. Instanz brachte die Bw vor, dass sich eine Schätzungsbefugnis ausschließlich auf den Zeitraum beziehe, in dem Feststellungen über Mängel getroffen wurden (mit Hinweis auf und Ritz, BAO § 184 Tz 9) und begehrte eine erklärungsgemäße Festsetzung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen. Durch die Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass bei diversen Ausgangsrechnungen die angegebene Stückzahl mit der tatsächlich gelieferten Menge nicht übereinstimmt. Zwei dieser Fälle betreffen auch das Streitjahr 2006. Wenn der Abgabepflichtige die genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich macht, so muss er auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit in Kauf nehmen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (vgl Ritz, BAO3 § 184 Tz 18). Sie ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl zB ).

Die Feststellungen, die zur Zuschätzung führten, betrafen allerdings nur den überprüften Zeitraum 1-9/2006. Das Finanzamt konnte in weiterer Folge nicht darlegen, aufgrund welcher Umstände es davon ausgegangen ist, dass die Bw sich nach abgeschlossener Prüfung nicht rechtsrichtig verhalten hat. Dem Abgabepflichtigen stand damit nicht die vom VwGH geforderte Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner ab Oktober 2006 getätigten Aufzeichnungen zu beweisen (vgl zB , oder ). Es ist nicht abwegig anzunehmen, dass die Bw unter dem Eindruck der Betriebsprüfung sämtliche weiteren Abrechnungen rechtskonform vorgenommen hat. Für das Gegenteil gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Damit fehlen für den Zeitraum 10-12/2006 Feststellungen, die eine Zuschätzung rechtfertigen.

Die Umsatzzusschätzung 2006 sowie die Gewinnhinzuschätzung 2006 erfolgt daher im Ausmaß der Feststellungen der Umsatzsteuer-Nachschau (€ 1 ).

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2013/3, 99

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at