Werbungskosten eines Vizebürgermeisters
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und als Vizebürgermeister der Gemeinde ***3***. Dem Finanzamt wurden betreffend den Beschwerdeführer zwei Lohnzettel übermittelt. Da der Beschwerdeführer trotz Erinnerung keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgegeben hat, erging der Bescheid im Schätzungsweg. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden im Bescheid mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 eingebrachte Beschwerde wurde durch die Zusammenstellung der Werbungskosten und Sonderausgaben begründet. Folgende Aufstellung war betreffend die Webungskosten beigefügt:
Weiters wurde eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Beträge übermittelt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde in Bezug auf die strittigen Punkte folgendermaßen begründet:
"Das Ergänzungsersuchen vom wurde nicht beantwortet. Ohne Vorlage der verlangten Unterlagen können die Ausgaben nicht anerkannt werden."
Der Vorlageantrag wurde (gleichlautend wie die Beschwerde) durch Übermittlung der Zusammenstellung der Werbungskosten und Sonderausgaben begründet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Dem Finanzamt wurden betreffend den Beschwerdeführer zwei Lohnzettel übermittelt. Da der Beschwerdeführer trotz Erinnerung keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgegeben hat, erging der Bescheid im Schätzungsweg. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden im Bescheid mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt. Gegen den Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht und eine Zusammenstellung von Werbungskosten und Sonderausgaben vorgelegt. In der Folge wurde vom Finanzamt betr. Telefonkosten, Fahrtkosten und Bewirtungsaufwendungen ein Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer gesendet. Dieses wurde jedoch nicht beantwortet. In der danach ergangenen teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung wurden daher die geltend gemachten Werbungskosten geschätzt.
Der Bf. war im Streitjahr als Vizebürgermeister der Gemeinde ***3*** nichtselbständig tätig.
Der Bf. beantragte für das Streitjahr folgende Werbungskosten (Beträge in Euro):
Davon wurde vom Finanzamt laut Vorlagebericht beantragt, Werbungskosten in folgender Höhe anzuerkennen: Parteiabgabe in Höhe von € 3.422,28.
Die restlichen geltend gemachten Werbungskosten sind strittig.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen auch freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Festzuhalten ist, dass für politische Funktionäre hinsichtlich der Werbungskosten in den Randzahlen (Rz) 383a ff der Lohnsteuerrichtlinien2002 (LStR) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) besondere Bestimmungen festgelegt sind. Richtlinien geben die Rechtsansichten des BMF wieder und stellen als Erlässe fachliche Dienstanweisungen des BMF an das Finanzamt dar. Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt handelt es sich bei den Richtlinien aber nicht um für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquellen. Als Auslegungsbehelfe für das Finanzamt entfalten die Richtlinien des BMF daher keine unmittelbare Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker ebenso maßgeblich (). Die Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen dürfen auch bei einem Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft zu keiner anderen Auslegung der §§ 16 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 EStG 1988 als bei anderen Berufsgruppen führen. Mit anderen Worten ausgedrückt, sind auch für Politiker die Bestimmungen des EStG 1988 im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen anzuwenden.
Es wird auf die Begründung des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Gemäß § 138 BAO hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ). Da der Bf. aber dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, war sein diesbezügliches Begehren hinsichtlich jener Werbungskosten abzuweisen, für die er keine Belege vorgelegt hat.
3.3.1.1. Parteiabgabe
Übereinstimmend mit der Abgabenbehörde wird die Parteiabgabe als Werbungskosten auch vom Bundesfinanzgericht anerkannt.
3.3.1.2. Fahrtkosten
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv 0,42 Euro) angesetzt werden.
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Gesamtkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Fahrtroute, Dauer sowie den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 220 mwH).
Das Führen eines Fahrtenbuchs soll der Kontrolle der beruflich gefahrenen Kilometer dienen und ist laut Rechtsprechung nicht unzumutbar. Wird kein Fahrtenbuch vorgelegt, können Fahrtkosten nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Nach § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (Ritz, BA0 5, § 184 Tz 1), wenn Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen waren, nicht vorgelegt wurden oder wenn diese solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Bf. vorgelegte Aufstellung ist nicht geeignet den Besuch all dieser Veranstaltungen oder die Gemeindefahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da weder Einladungen noch Belege oder Angaben zum Kilometerstand und Abfahrts-/Ankunftszeiten vorhanden sind (bzw. vorgelegt wurden). Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich die Kilometeranzahl ergibt, wenn keine Aufzeichnungen zeitgerecht geführt wurden.
Da der Bf. kein Fahrtenbuch vorgelegt und den Vorhalt des Finanzamts nicht beantwortet hat, konnten aus den genannten Gründen keine als beruflich veranlasste Werbungskosten für Fahrten anerkannt werden.
3.3.1.3. Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof wendet bei Bewirtungsspesen für beruflich bedingte Einladungen von Politikern dieselben Grundsätze an, die auch für Unternehmer im Rahmen der Geschäftsfreundebewirtung gelten. Somit können nicht nur die Bewirtung von Geschäftskunden durch einen Unternehmer, sondern auch die Bewirtung anderer Personen, z.B. potentielle Wähler, andere politische Funktionäre oder Journalisten durch einen Politiker Repräsentationsaufwendungen darstellen (; , 99/14/0071; , 99/14/0253).
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. ).
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h. dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Im Erkenntnis vom , RV/5100900/2012, entschied das Bundesfinanzgericht:
Auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, sind die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden (siehe die Erkenntnisse des und vom , 99/14/0253; vgl. dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (siehe das Erkenntnis des ; sowie die Entscheidungen des RV/0500-G/02, vom , RV/0598-W/02 sowie vom , RV/0589-W/02; ähnlich auch die Entscheidung des RV/0806-G/04). Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Fall nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung der aus seinen politischen Tätigkeiten erzielten Einnahmen gedient haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beispielsweise Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Ballbesuch, wozu auch die Spenden für Lose zu rechnen sind, nicht abzugsfähig (vgl. ), ebenso andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. ). Unter Repräsentationsaufwendungen sind demzufolge alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen grundsätzlich auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Bewirtungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweiserbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient. Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (vgl. ; ).
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. ; ).
Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw., zuteilwerden lässt. So können Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahezubringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Das Bundesfinanzgericht entschied am , RV/5100900/2012:
- Frühlingsball (10.4.): Auch wenn vom Beschwerdeführer natürlich erwartet wurde, dass er an dieser Veranstaltung teilnimmt (Veranstaltung von "seiner" Partei), so war es der Einladung folgend, keine reine Parteiveranstaltung mit ausschließlichem Werbecharakter ("schönes, frühlingshaftes Ballerlebnis"). Auch hier ist also eine allgemein zugängliche gesellschaftliche Veranstaltung gegeben.
Aus diesem Grund sind diverse Veranstaltungen, die nicht im Gemeindegebiet stattfanden und vom Bf. besucht wurden (z.B. Bezirksmaifeier in ***1***, Seniorenkränzchen in ***2*** etc.), keine typischen Wahlveranstaltungen. Alle diese Veranstaltung fanden nicht im Gemeindegebiet des Bf., sondern in anderen Orten statt.
Nach Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg.), MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 54 sind Repräsentationsaufwendungen von abzugsfähigem Werbeaufwand abzugrenzen. Aufwendungen, die typisierend (auch) eine Repräsentationskomponente beinhalten, sind dem abzugsfähigen Werbeaufwand zuzuordnen, wenn die betriebliche/berufliche Veranlassung entscheidend im Vordergrund steht und eine repräsentative Mitveranlassung demgegenüber deutlich - und damit vernachlässigbar - in den Hintergrund tritt. So hält auch der UFS in mehreren Entscheidungen bei Spenden von Politikern den Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung und des mit der einzelnen Aufwendung verbundenen Werbezwecks (mit steuerlicher Wirkung der Abzugsfähigkeit bei erfolgreicher Nachweisführung) für möglich (vgl. RV/0500-G/02; ; ; ; ;; RV/0063-F/09).
Unter Repräsentationsaufwendungen fallen insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteilwerden lässt (vgl. ; ). Derartige Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. ).
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden (vgl. ). Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben - so wie die Bf. im Vorlageantrag argumentiert -, reicht nicht aus (vgl. ). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw. Wirtshauszetteln ist nicht ausreichend, um den Nachweis zu führen, dass derartige Kosten weitaus überwiegend beruflich veranlasst sind (vgl. ; ). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass weder ein weitaus überwiegender Werbezweck, noch eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den jenen geltend gemachten Aufwendungen, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, weil sie nicht mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister im Zusammenhang stehen, um Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen. Diese erfüllen noch nicht den Ausnahmentatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 70). Bei diesen Aufwendungen ist der Werbezweck nicht ersichtlich bzw. eine konkrete Werbewirkung nicht erkennbar.
Nach einigen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) bzw. des Bundesfinanzgerichts (BFG) kommt es für den Werbungskostenabzug neben der beruflichen Veranlassung auf die Werbewirksamkeit im Rahmen einer politischen oder werbenden Veranstaltung oder in anderer Form an (; ; ; ).
Bei den seitens des Bf. angeführten Aufwendungen, welche von der Abgabenbehörde nicht anerkannt wurden, ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zB ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. dazu ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung ().
Überdies hat der Bf. den Vorhalt des Finanzamts nicht beantwortet und keine Belege bezüglich der restlichen beantragten Werbungskosten (außer für die Parteiabgabe) vorgelegt. Dass der Vorlage der vom Finanzamt geforderten Unterlagen ein (unüberwindbares) Hindernis entgegengestanden wäre, hat der Bf. nicht behauptet.
Zumal der Bf. keine Angaben zu dem von ihm behaupteten Werbezweck seiner Einladungen machte, kann im Lichte der zu diesem Thema festgehaltenen rechtlichen Ausführungen seinem Begehren nicht gefolgt werden. Es wäre am Bf. gelegen, den Werbezweck durch konkrete Angaben und entsprechend nachvollziehbare Unterlagen zu dokumentieren sowie Belege vorzulegen.
Es liegen somit diesbezüglich keine Werbungskosten, sondern gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor.
3.3.1.4. Telefonkosten
Es wurden Telefonkosten in Höhe von 240,00 € geltend gemacht. Telefonkosten sind in der tatsächlich beruflich veranlassten Höhe abzugsfähig. Der Anteil der beruflich veranlassten Kosten an den Gesamtkosten ist nachzuweisen. Der Nachweis der Höhe der Telefonkosten und eine Darlegung, woraus sich der Betrag in Höhe von 240,00 € (beruflich bzw. privat veranlasster Anteil an den Gesamtkosten) ergibt, war zumutbar. Da trotz Aufforderung keine Nachweise zur Höhe oder zum Anteil der beruflich veranlassten Telefonkosten beigebracht wurden, konnten die geltend gemachten Telefonkosten nicht anerkannt werden.
Sonderausgaben
Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen werden die Darlehensrückzahlung (€ 1.220,90) und die Kirchensteuer (€ 517,02) als Sonderausgaben anerkannt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung, zumeist fehlten auch entsprechende (Zahlungs-)nachweise.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104186.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at