Aufteilung des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 nach dem Verhältnis der Kostentragung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird geändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Pauschbetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1996/303 für außergewöhnliche Belastungen für Kinder in Höhe von 70%.
In einem ergänzenden Schreiben teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass es zwischen seiner früheren Gattin und ihm keine Vereinbarung und demzufolge auch keine Belege über die Kostenteilung des Unterhaltes der gemeinsamen Tochter R gäbe. Im Zuge des Scheidungsverfahrens habe sich der Bw. verpflichtet für die gemeinsame Tochter 10.000 S bzw. 730 € monatlich als Unterhalt zu zahlen.
Die Tochter, die über eine eigene Wohnung verfügt, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Behinderung nur zeitweise bewohnt, lebt überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter, welche die erhöhte Familienbeihilfe (291 € Familienbeihilfe und 50,90 € Kindergeld) bezieht. Durchschnittlich mindestens zweimal im Monat verbrachte die Tochter im streitgegenständlichem Jahr die Wochenenden beim Bw. in seinem Haushalt und werde in dieser Zeit von ihm verpflegt.
Da der Bw. die auf Grund der Krankheit nicht unbeträchtlichen Behandlungskosten (Kostenanteil BVA) seit dem Jahr 2002 trägt, beantragte der Bw. 70% des Pauschbetrages, zumal seine in Geld erbrachten Leistungen 22,6% seines Nettopensionseinkommens bzw. 160% des Regelbedarfes betragen.
Nachdem der Pauschbetrag (70%) im Bescheid vom nicht berücksichtigt wurde, erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Gemäß § 6 der Verordnung ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, wenn mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen der in dieser Verordnung genannten Pauschbeträge haben.
Der Bw. beantragte 70% des Pauschbetrages, da er für seine unterhaltsberechtigte und behinderte Tochter zweifellos Mehraufwendungen habe und diese auf Grund der angeführten Verordnung ohne Nachweis tatsächlicher Kosten pauschal zu berücksichtigen sind. Der Bw. verweist auf die Höhe seiner Unterhaltsleistungen, welche seines Erachtens 70% des Unterhalts seiner Tochter abdecken würden.
Zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen trägt der Bw. ebenfalls die durch die Behinderung/Erkrankung angefallenen Therapiekosten, die 231,59 € im Jahr 2006 betragen.
Des Weiteren hat der Bw. einen Laptop und Zubehör als Arbeitsmittel für ihr Studium sowie Kleidungsstücke zum Gesamtpreis von 1.319,55 € bezahlt. Die diesbezüglichen Rechnungen wurden dem Finanzamt vorgelegt. Weiters schätzt der Bw. einen Aufwand von 200 € als Ausgaben, für die er jedoch keine Belege vorweisen kann.
Der Bw. geht bei seiner Berechnung hinsichtlich des Prozentsatzes beim Pauschbetrag einerseits von den Regelbedarfsätzen (465 € monatlich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.545 €) und andererseits dem Wert der freien Station laut Lohnsteuerrichtlinien (196,20 €) aus, sodass bei einem Ansatz von Gesamtaufwendungen von insgesamt 11.140,40 € (8.760 € Alimente und 2.354,40 € freie Station) der Anteil des Bw. mit 78,82% errechnet wurde. Da dieser Ansatz keine Zusatzzuwendungen der Elternteile beinhalte, legt der Bw. eine weitere Berechnung vor, in der er "Zusatzzuwendungen" beider Elternteile einrechnet, nämlich die von ihm nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 1.319,55 €, denen der Bw. fiktive Aufwendungen der Exgattin in Höhe von 150 € monatlich (1.800 € im Jahr) gegenüberstellt.
Dies ergibt Jahresgesamtaufwendungen in Höhe von 14.233,95 €, von denen der Bw. 10.079,55 € und die Exgattin 4.154,40 € (2.354,40 € freie Station und 1.800 € Zusatzaufwendungen) jeweils tragen. Laut dieser Berechnung beträgt der Anteil des Pauschbetrages für den Bw. 70,81%.
Folglich beantragte der Bw. den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 70% zu berücksichtigen, da die Tochter krankheitsbedingt ihr Studium noch nicht beenden konnte und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit zusätzlich zur erhöhten Familienbeihilfe auf Unterhaltsleistungen über das 27. Lebensjahr hinaus angewiesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da Unterhaltsleistungen keine außergewöhnliche Belastungen darstellen. Aufgrund dieses Bescheides stellte der Bw. einen Vorlageantrag und beantragte abschließend der Berufung entsprechend der o.a. Ausführungen stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen (§ 6 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen).
Da für die gemeinsame Tochter erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, und der Pauschbetrag zweifelsohne zu berücksichtigen ist, ist im gegenständlichen Verfahren lediglich strittig, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Pauschbetrages zwischen Vater und Mutter des Kindes nach § 5 der VO vorzunehmen ist.
Angesichts des Umstandes, dass der Bw. seine Mehraufwendungen im Ausmaß von 70% der tatsächlich angefallenen Kosten klar nachgewiesen hat, und die Mutter des Kindes fernmündlich am ihre Zustimmung zu dieser Aufteilung mitteilte, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 6 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Pauschbetrag Kostentragung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at