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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.05.2006, RV/2201-W/02

Studienwechsel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2201-W/02-RS1
Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. (Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. VwGH 98/12/0163 v. ). Wurden zwei voneinander unabhängige Studien­richtungen gleichzeitig begonnen und das für den Anspruch auf Familienbeihilfe gewählte Studium wird nach dem vierten Semester ausgetauscht, liegt mit dem Wechsel zur anderen Studienrichtung jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel i.S. des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 vor. Ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis für das Kind S., geb. 00.00.0000, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Antrag vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn S. ab Oktober 1996. Gemäß diesem Antrag studierte der Sohn des Bw. ab dem Wintersemester 1996 "Musik und Jus", wobei laut handschriftlicher Ergänzung durch das Finanzamt die Studienrichtung "Musik" als Hauptstudium angegeben wurde. Diesem Antrag war eine Inskriptionsbestätigung des Sohnes für das Wintersemester (WS) 1996/197 der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Z. für die Studienrichtung "M." beigelegt. Dem Antrag wurde vom Finanzamt stattgegeben und die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr bis September 1997 gewährt.

1.2. Mit dem vom Bw. unterzeichneten Überprüfungsschreiben vom wurde die Bestätigung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst über den Studienerfolg des Sohnes (Nachweis über abgelegte Prüfungen im ersten Studienjahr 1996/97) für die Studienrichtung M., sowie eine Inskriptionsbestätigung für diese Studienrichtung für das Wintersemester 1997/98 vorgelegt. Die vorgesehene Studiendauer des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung beträgt acht Semester, sodass das Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 2001 (für die restliche Dauer des ersten Studienabschnittes inkl. einem Toleranzsemester) weitergewährte.

1.3. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes hat der Sohn des Bw. am im Finanzamt persönlich vorgesprochen und den Wechsel des Studiums ("das Doppelstudium werde zum Hauptstudium") angekündigt. Dies führte laut Vorlagebericht des Finanzamtes zur Rückbefristung und Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages mit September 1998.

1.4. Mit Antrag vom beantragte der Bw. die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für das Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst. Diesem Antrag angeschlossen waren Bestätigungen über den Studienerfolg betreffend die Studienrichtung Rechtswissenschaft und auch eine "Fortsetzungsbestätigung" für das Wintersemester 1998/99 für die Studienrichtung M. an der Universität, sodass das Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die restliche Dauer des ersten Studienabschnittes M., d.h. vom Oktober 1998 bis Februar 2001 wieder gewährte.

1.5. Das folgende Überprüfungsschreiben, vom Bw. unterzeichnet am , weist als "Tätigkeit des Kindes" einzig das Studium der Rechtswissenschaften ("zweiter Studienabschnitt, Studienbeginn dieses Abschnittes ") aus. Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom hat der Sohn des Bw. nach eigenen Angaben das Studium der M. mit Ende des Sommersemesters 1998 abgebrochen und ab dem Wintersemester 1998 nur mehr Rechtswissenschaften studiert. Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften wurde laut vorgelegtem Zeugnis über die erste Diplomprüfung - mit Ablegung der letzten bestandenen Prüfung - am abgeschlossen.

1.6. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die vom Bw. für den Zeitraum vom bis zum bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 4.160,52 (ATS 57.250) und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 1.202,74 (ATS 16.550) mit der Begründung zurück, dass das Studium nach dem dritten Semester gewechselt worden sei und gemäß dem Studienförderungsgesetz in diesem Fall ein beihilfenschädigender Studienwechsel vorliege.

2. Berufung

2.1.1. In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung führte der Bw. begründend aus, dass der Sohn im Oktober 1996 zwei von einander unabhängige Studien, nämlich einerseits Mu. mit künstlerischem Hauptfach K. an der Musikhochschule Z., andererseits Rechtswissenschaften an der Universität Z. begonnen habe. Rechtswissenschaften studiere er noch im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung. Mu. habe er bis Ende des Wintersemesters 1999/2000 an der Musikhochschule inskribiert. Im angefochtenen Bescheid gehe das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass der Sohn nur bis zum Ende des Sommersemesters 1998 Mu. studiert habe. Dies lasse sich eindeutig durch Inskriptionsbestätigungen widerlegen. Dem Bescheid liege somit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Finanzamt zu Grunde.

2.1.2. Tatsächlich wäre dem Finanzamt im Juni 1998 im Zuge einer Vorsprache mitgeteilt worden, dass der Sohn eventuell das Studium der Mu. beenden und nur Rechtswissenschaften studieren werde. Keinesfalls aber wäre aber die Auskunft erteilt worden, dass der Sohn Instrumentalpädadgogik tatsächlich beendet hätte, zumal er doch bis März 2000 dieses Studium weiter inskribiert hätte. Auf Grund einer - offensichtlich unrichtigen - Information des Finanzamtes habe der Bw. zunächst bis 2001 weiter Familienbeihilfe für den Sohn beziehen können. Das Finanzamt sei also anscheinend davon ausgegangen, dass der Sohn mit Oktober 1998 Mu. beendet hätte, und habe in der Folge Inskriptionsbestätigungen lediglich für das Studium der Rechtswissenschaften gefordert, die dann auch vorgelegt worden wären. Das Finanzamt habe dabei übersehen, dass der Sohn sehr wohl Mu. weiter studiert habe, und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Studienwechsel mehr beabsichtigt habe und daher auch einen solchen nicht mehr angezeigt habe. Das Finanzamt habe es versäumt, die notwendigen Informationen einzuholen und einen ungünstigen Studienwechsel konstruiert, den es zu gar keiner Zeit gegeben habe.

2.1.3. Überdies sei es absolut unverständlich, warum das Finanzamt über zwei weitere Jahre Familienbeihilfe ausbezahlt habe, wenn doch nach Rechtsansicht dieser Behörde die Anspruchsgrundlagen hiefür bereits im Oktober 1998 nicht mehr gegeben gewesen seien. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass in einem Verfahren wie jenem zur Erlangung der Familienbeihilfe, das mit einer Vielzahl von Anträgen, regelmäßigen Vorlagen und anderen bürokratischen Pflichten verbunden sei, die zuständige Behörde nicht in der Lage sei, die Anspruchsvoraussetzungen gleich zu prüfen, sondern erst nach fünf Semestern behaupte, der Bezug wäre zu Unrecht erfolgt. Dieses Verhalten einer Verwaltungsbehörde sei unbillig und stehe in krassem Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Prinzip des Vertrauensschutzes.

2.1.4. Darüber hinaus bedeute die plötzliche Belastung durch die Rückforderung eine immense finanzielle Belastung, die ungleich schwerer wiege als der monatliche Verzicht auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Das enorm aufwändige Verfahren habe schließlich den Sinn, eben solche Fehler zu vermeiden. Es sei nicht einzusehen, dass der Antragsteller im Nachhinein auf Grund der Säumnisse der zur Prüfung verpflichteten Finanzbehörde entstandenen Schaden tragen solle. Wenn vom Bürger Eigenverantwortlichkeit gefordert werde, müsse dies erst recht für Organe der staatlichen Vollziehung gelten.

2.2. Selbst wenn man zweitens die Rechtsansicht des Finanzamts, dass im Oktober 1998 ein Studienwechsel erfolgt sei, teilen wolle, könne man bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts als Ergebnis nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides erhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz würden bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz angeführten Regelungen gelten. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden sei. Ein solcher ungünstiger Studienwechsel liege jedoch gemäß Abs. 4 dieses Gesetzes nicht vor, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben habe, innerhalb der Anspruchsdauer absolviere. Dies sei aber bei seinem Sohn der Fall, der im November 1998 den zweiten Studium des Jus-Studiums begonnen hätte, somit also bereits einen Monat nach dem angeblichen Wechsel die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz erfüllt habe. Insgesamt habe er für den ersten Studienabschnitt also vier Semester gebraucht. Im fünften Semester sei er bereits im zweiten Abschnitt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Familienbeihilfe wären also bis zum Tage der Erhebung der Berufung gegeben gewesen.

2.3. Der Bw. beantragte

1. die Aufhebung des Bescheides wegen Gesetzeswidrigkeit.

2. In eventu die Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde wegen Unbilligkeit gemäß § 26 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz. Zur Begründung dieses Eventualantrages führte der Bw. aus, dass der Sinn der Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Familienbeihilfe darin bestehe, "Karteileichen" unter den Studenten zum Studieren zu animieren, widrigenfalls sie jede finanzielle Unterstützung des Staates verlieren sollten. Sein Sohn habe beide Studien von Anfang an mit enormem Fleiß und Aufwand betrieben und habe allein im ersten Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 60 Wochenstunden abgelegt. Weiters sei es unverständlich und unbillig, dass das Finanzamt zwei Jahre Familienbeihilfe ausbezahle, um dann erst die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und einen (überdies auf falschen Tatsachen beruhenden) Rückforderungsbescheid zu erlassen, der den Bw. als gutgläubigen Bezieher der Familienbeihilfe vollkommen überraschend treffe und eine schwere finanzielle Belastung darstelle.

3. In eventu beantragte der Bw. eine Abänderung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 1998 bis Februar 2000.

2.4. Es ist somit nach den Ausführungen in der Berufungsschrift unstrittig, dass der Sohn des Bw. im Wintersemester 1996/97 das Studium M. und zusätzlich das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und zum Zeitpunkt der Berufungserhebung nur mehr das Studium Rechtswissenschaften betrieben hat.

3. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

4. Rechtslage

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführte Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

4.2. Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 23/1999, in Kraft getreten mit , ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.

Ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit (VfGH-Erkenntnis vom , G 204, 205/03) sind im gegenständlichen Berufungsfall aufgrund des Art. 140 Abs. 7 B-VG die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 4 StudFG 1992 (idF BGBl. I Nr. 23/1999) anzuwenden.

Dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 der Wortlaut des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 (ab gemäß § 78 Abs 18 leg.cit.) neuerlich geändert wurde, ist für den gegenständlichen Berufungsfall nicht relevant.

4.3. Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

4.4. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine in § 46 des Famlienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankensanstalt verursacht worden ist.

4.5. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

5. Zum Studienwechsel

5.1. Ein Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung. Eine solche Ausbildung an einer Universität gilt daher als Studium; ein Wechsel von einer solchen Ausbildung zu einer anderen ist daher als Studienwechsel zu betrachten. Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.

5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften in der Stammfassung (BGBl. 140/1978) erfordert das Diplomstudium der Rechtswissenschaften acht Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester. In der Studienrichtung M. beträgt allein die vorgesehene Studiendauer des ersten Studienabschnittes acht Semester.

5.3. Im gegenständlichen Berufungsfall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw. beide Studienrichtungen im Wintersemester 1996/97 begonnen hat, wobei der Bw. nicht in Abrede stellt, dass das Musikstudium vorerst als "Hauptstudium" gewählt wurde. Nachdem der Erfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr aus der Studienrichtung M. erbracht wurde und mit den Anträgen vom bzw. vom die Weitergewährung der Familienbeihilfe auch für die Studienrichtung Mu. erfolgte, steht ohne Zweifel fest, dass auch nach dem ersten Studienjahr diese Studienrichtung für den Bezug der Familienbeihilfe gewählt wurde und das Finanzamt dem Bw. vorerst die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag antragsgemäß für die Dauer des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung (inkl. Toleranzsemester neun Semester) bis Ende Februar 2001 zuerkannt hat.

5.4. Wenn der Sohn des Bw. nun im Wintersemester 1996/97 die Studienrichtung M. als Hauptstudium aufgenommen hat und nach den Angaben des Bw. jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungserhebung nur mehr das Studium Rechtswissenschaften betrieben hat, muss zweifellos ein Studienwechsel stattgefunden haben. Das Vorbringen des Bw., das Finanzamt hätte einen ungünstigen Studienwechsel konstruiert, den es zu gar keiner Zeit gegeben habe, ist daher nicht zutreffend.

5.5. Auch mit den Ausführungen, das Finanzamt habe übersehen, dass der Sohn - entgegen seiner Ankündigung - ab dem Wintersemester 1998 sehr wohl das Musikstudium noch weiterbetrieben habe und zu diesem Zeitpunkt keinen Studienwechsel mehr beabsichtigt habe, kann der Bw. der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs. 1 StudFG 1992 u.a. nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v. ). Da der Sohn des Bw. beide Studienrichtungen im Wintersemester 1996/1997 begonnen hat, wurde das Musikstudium im Sommersemester 1998 bereits im vierten Semester betrieben und es liegt mit dem Wechsel zur Studienrichtung Rechtswissenschaften jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel i.S. des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 vor. Ob das Musikstudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.

5.6. Der Sohn des Bw. hat (lt. aktenkundiger Darstellung des Finanzamtes am bzw. nach den Ausführungen des Bw. in der Berufungsschrift im Juni 1998) - also jedenfalls bereits nach dem dritten inskribierten Semester der Studienrichtung Mu. - bei einer persönlichen Vorsprache den Studienwechsel zum Doppelstudium mit Hauptfach Rechtswissenschaften angekündigt. Für die Studienrichtung Rechtswissenschaften war die vorgesehenen Studienzeit für den ersten Studienabschnitt jedoch bereits mit März 1998 abgelaufen. Unabhängig davon waren wegen des Studienwechsels nach dem dritten Semester zur Studienrichtung Rechtswissenschaften die Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 1998 nicht vorgelegen, sodass eine Weitergewährung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt vorerst nicht erfolgte. Folgt man den Ausführungen des Bw., der Studienwechsel sei nicht mit Beginn des Wintersemesters 1998/99, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, würde dies nichts daran ändern, dass ein Studienwechsel nach dem dritten Semester vorgelegen ist.

5.7. Mit der Einbringung des Antrages vom und Vorlage einer Fortsetzungsbestätigung für das Studium Mu. war das Verhalten des Bw. somit deutlich und eindeutig auf den (Weiter-) Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Oktober 1998 gerichtet. Mit dem Überprüfungsschreiben vom hat der Bw. jedoch das Studium der Rechtswissenschaften ab Beginn des zweiten Studienabschnittes als Hauptstudium angegeben. Damit sind die Ausführungen des Bw. in der Berufungsschrift, sein Sohn hätte im Oktober 1998 Mu. weiterstudiert und zu diesem Zeitpunkt keinen Studienwechsel mehr vorgenommen, widerlegt. Ob das Musikstudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.

6.1. Zur Behauptung des Bw., selbst unter der Annahme der Studienwechsel sei im Oktober 1998 erfolgt, liege gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ein ungünstiger Studienwechsel nicht vor, weil der Sohn den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften innerhalb der Anspruchsdauer absolviert habe und bereits im November 1998 den zweiten Studienabschnitt des Jus-Studiums begonnen hätte, ist auszuführen:

Für eine zu treffende Entscheidung ist - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung bzw. Entscheidung - die jeweilige Rechtslage im Anspruchszeitraum maßgeblich (vgl. ). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1998 bis Februar 2001 rückgefordert. Für den Zeitraum bis August 1999 besteht im gegenständlichen Berufungsfall nach einem Studienwechsel iS. § 17Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 jedenfalls kein Anspruch nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 23/1999, weil letztgenannte Bestimmung erst mit in Kraft getreten ist.

6.2. Mit diesem dem § 17 StudFG 1992 hinzugefügten Abs. 4 ist bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester somit frühestens ab die Wiedererlangung der Familienbeihilfe für einen zweiten (oder weiteren) Studienabschnitt des neuen Studiums möglich, vorausgesetzt der erste Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums wurde nachweislich in der für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebenden Studienzeit absolviert.

6.3. Im Berufungsfall ist, wie bereits ausgeführt, die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften - unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters gem. § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 - mit dem Ende des Wintersemesters 1997/98 im Februar 1998 bereits erreicht. Mit Beginn des Sommersemesters 1998 im März 1998 hat der Studierende bereits das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit hatte er die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes Rechtswissenschaften um mehr als ein Semester überschritten. Laut vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis wurde der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften erst im November 1998 (im fünften Semester) abgeschlossen. Es ist somit im Gegensatz zur Behauptung des Bw. nicht zutreffend, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 StuFG idF BGBl. I Nr. 23/1999 erfüllt wurden.

7. Rückforderung

7.1. Der Bw. beantragt in eventu den Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 1998 bis Februar 2000 abzuändern und begründet dies mit denselben Argumenten wie das Begehren für den Zeitraum vom bis .

Mit seinem Vorbringen, der Studienwechsel sei später erfolgt, dringt der Bw. auch zur teilweisen Stattgabe der Berufung nicht durch, da er übersieht, dass nach der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0163) im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm genanntes Studium benennt. Unabhängig von der bestehenden Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 hätte der Bw. den Studienwechsel, wenn dieser -wie in der Berufungsschrift erstmal behauptet - erst im Wintersemester 1999/2000 erfolgt wäre, daher jedenfalls dem Finanzamt bekanntgeben müssen. Eine Meldung über den behaupteten späteren Wechsel der Studienrichtung ist jedoch bis zum Februar 2001 (Ablauf der Studienzeit des ersten Abschnittes Mu.) nicht erfolgt. Die oben beschriebenen Ausführungen des Bw. bezüglich des späteren Studienwechsels sind daher nur vor dem aufgezeigten Hintergrund des Bezuges der in Rede stehenden Sozialleistungen verständlich. Die vom Bw. dargelegten Erwägungen können jedoch das Eventualbegehren nicht tragen.

8. Rückforderung

8.1. Zu den Ausführungen des Bw, die Sachlage hätte anlässlich der Gewährung der Familienbeihilfe eingehend geprüft und richtig gewürdigt werden müssen, ist zu bemerken, dass die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG 1967 nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Das Vorbringen des Bw., das Finanzamt hätte erst nach über zwei Jahren der Auszahlung die Unrechtmäßigkeit des Bezuges durch den Bw. erkannt, ist somit auch rechtlich nicht von Bedeutung.

8.2. Soweit sich der Bw. auf eine Maßnahme nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beruft, kann auch dies der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen. Auf eine in § 26 Abs. 4 FLAG ermöglichte aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht kein Rechtsanspruch (vgl. u.a. VwGH 98/13/0067 v. ). Über eine Maßnahme nach § 236 BAO ist in diesem Berufungsverfahren nicht abzusprechen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Doppelstudium
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at