Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.02.2010, RV/1479-L/08

Alternativmedizin als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz Bw.) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) vom für das Jahr 2007 u.a. die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 4.514,92 €. In der Folge forderte sie die Abgabenbehörde I. Instanz mit Schreiben vom auf, die von ihr angegebenen Krankheitskosten entsprechend zu belegen, etwaige Kostenersätze bekanntzugeben, sowie diese detailliert aufzugliedern. Am reichte die Bw. entsprechende Unterlagen dem Finanzamt nach und begehrte überdies, im Rahmen der von der Bw. bisher beantragten Krankheitskosten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 100,00 € für einen "Tinnitus-workshop Level I" anzuerkennen. Insgesamt erklärte die Bw. somit - lt. ihrer dem Finanzamt vorgelegten Aufstellung - Aufwendungen in Höhe von 4.619,18 € als Krankheitskosten. Mit Bescheid vom berücksichtigte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung einen Betrag in Höhe von 1.944,05 €. In der Begründung führt die Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass Aufwendungen die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht würden, außergewöhnlich seien. Diese würden demnach aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit verstehe man eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten. Mangels Zwangsläufigkeit wären somit die Ausgaben der Bw. für "Tinnitus-workshop", "Grinberg-Sitzungen", "Vitalitätsklasse", "kalifornische und australische Blüten zur Zahnbehandlung", Impfungen und Medikamente (mit Ausnahme der Rezeptgebühren) nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die Berufung der Bw. vom . In dieser Eingabe führt die Bw. sinngemäß aus, dass die Ausgaben für Tinnitus-workshops, Grinberg-Sitzungen und die Grinbergsche Vitalitätsklasse bei ihr nicht der Vorbeugung einer Krankheit und der Erhaltung der Gesundheit gedient hätten. Vielmehr würde die Bw. an einem beidseitigen chronischen Tinnitus leiden und sei gerade aus diesem Grund von Dr. A. (HNO-Facharzt) zu diesen "Körpertherapien" überwiesen worden. Abschließend ersuchte die Bw. die für die vorgenannten Therapien entstandenen Kosten in Höhe von 1.990,00 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Beigelegt wurde dieser Eingabe eine Bestätigung des bereits vorgenannten Facharztes aus der hervorgeht, dass dieser die Bw. wegen eines chronischen Tinnitus zur Körpertherapie in Form der Grinberg-Methode überwiesen habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung führt die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass zunächst unbestritten sei, dass die Bw. die Krankheitskosten (Tinnitus-workshop, Grinberg-Sitzungen, Vitalitätsklasse) in Höhe von 1.990,00 € an Frau B., lizenzierte Trainerin und Diplompraktikerin der Grinberg-Methode bezahlt habe. Es stelle jedoch nicht jede Behandlung oder Betreuung einer Krankheit eine Heilbehandlung dar, welche in steuerrechtlicher Hinsicht eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finde. So werde darauf verwiesen, dass auch Maßnahmen der Krankheitsprävention zu den Tätigkeiten eines Arztes zählen, jedoch die dafür entstehenden Kosten keine Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG darstellen würden. Dabei fehle es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit einer Zwangsläufigkeit. Auch verwies das Finanzamt in dieser Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (95/15/0018 vom ), worin das Höchstgericht ausgesprochen habe, dass Aufwendungen, welche lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen würde, keine steuerrechtlichen Auswirkungen nach sich ziehen können und zwar auch dann nicht, wenn sich diese Maßnahmen auf den Verlauf einer konkreten Krankheit auch positiv auswirken könne. In weiterer Folge beschreibt das Finanzamt näher - an Hand durchgeführter Internetrecherchen - die einzelnen von der Bw. besuchten "Therapien". Die Abgabenbehörde stellt letztendlich in ihrer Berufungsvorentscheidung fest, dass den Ausführungen der "homepage" zur Grinberg-Methode explizit zu entnehmen sei, dass diese Methode keinen Ersatz für eine medizinische Behandlung darstelle, und außerdem für Menschen nicht geeignet wäre, welche eine medizinische Behandlung brauchen würden. Die Aufwendungen der Bw. seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen. Daran könne auch der Umstand - nämlich dass die Bw. von einem Facharzt zur "Grinberg-Methode" überwiesen worden sei - nichts ändern, zumal auch die gesetzliche Sozialversicherung (C.) der Bw. keinen Ersatz für diese Ausgaben erstattet habe.

Durch den von der Bw. eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Berufung vom gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Dieser Eingabe schloss die Bw. neuerlich eine ärztliche Bestätigung betreffend ihre Überweisung durch einen Facharzt für HNO - ausgestellt am - bei. Mit Schreiben vom teilte der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) der Bw. den von der Abgabenbehörde II. Instanz angenommenen Sachverhalt, sowie das bisherige Ermittlungsergebnis mit. Eine Gegenäußerung dazu langte am beim UFS ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist zum ergangenen und nunmehr vor dem UFS angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom festzustellen, dass den Begründungen bezüglich der von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde - mit Ausnahme der Kosten für Tinnitus-workshop, Grinberg-Sitzungen und Vitalitätsklasse - unwidersprochen blieben und somit auch für die Abgabenbehörde II. Instanz außer Streit stehen.

In rechtlicher Hinsicht ist zum anhängigen Verfahren auszuführen, dass gem. § 34 EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Dabei darf es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Zudem muss eine tatsächliche und endgültige, wirtschaftliche Belastung eingetreten sein. Ist es zu einem derartigen Vermögensabfluss gekommen, setzt dessen Berücksichtigung nach § 34 EStG weiters voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs 5 EStG berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen, Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 - 5 EStG).

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwachsen Kosten der eigenen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen dem Grunde nach zwangsläufig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung setzt darüber hinaus Zwangsläufigkeit der Höhe nach voraus. Dies macht eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall notwendig, wobei sich die Beurteilung nicht an subjektiven Vorstellungen sondern an objektiven Umständen zu orientieren hat (vgl. z.B. ).

Für den Krankheitsbergriff fehlt eine Definition durch den EuGH. Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. eine Heilbetreuung erfordert. Wie bereits das Finanzamt zu Recht in seiner Berufungsvorentscheidung ausführte, stellt nicht jede Behandlung oder Betreuung einer Krankheit eine Heilbehandlung dar, die einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zugänglich ist. So zählen zwar Maßnahmen der Krankheitsprävention zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines Arztes, dennoch sind im Rahmen des § 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen. Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann ().

Die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheitskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet. Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (). Da § 34 EStG eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (; , 93/13/0057 u.a.).

Die von der Bw. absolvierten "workshops" im Rahmen der Grinberg-Methode werden im Internet (hompage:xxx;yyy) wie folgt beschrieben:

"Grinberg-Methode:

Diese ganzheitliche Körperarbeit dient als Ergänzung zur medizinischen und psychiatrischen Gesundheitsfürsorge. Sie stellt eine spannende Methode dar, sich selbst über den Körper wieder besser kennen zu lernen. Eingefahrene Denkmuster werden aufgespürt und aufgelöst, kraftraubende Situationen erkannt, bearbeitet und gestoppt. Gelernt wird über den Körper. Die Grinberg Methode spricht vor allem besonders jene Menschen an, die für sich selbst Verantwortung übernehmen und über den eigenen Körper lernen möchten. Avi Grinberg, der aus Israel stammende Begründer der Methode, hat sich seit den 70-er Jahren mit den verschiedensten ganzheitlichen Methoden beschäftigt. Er erkannte für sich, dass es am effektivsten ist, den Menschen beizubringen, wie sie sich selbst heilen können. Davon ausgehend, entwickelte er die Grinberg Methode, die in Österreich seit 1990 unterrichtet und angewandt wird. Die Körperarbeit nach der Grinberg-Methode zählt zum Bereich der Alternativmedizin, ersetzt aber weder medizinische noch psychologische Diagnose und Behandlung. Die Grinberg Methode lehrt Menschen, wie sie selbstaufgebautes Leiden oder Einschränkungen beenden oder verändern können. Das können körperliche Zustände, Verspannungen, Schmerzen, Einschränkungen in Körperaktivitäten wie z.B. Atmung oder Verdauung sein, aber auch Stresssituationen oder andere belastende Lebenssituationen und Verhaltensweisen. Die Grinberg Methode unterstützt nicht nur den Regenerationsprozess bei Krankheit oder Unfall, sie lehrt vor allem das Verändern von Verhaltensmustern durch gezielte Arbeit am Körper. Das soll das persönliche Wohlbefinden steigern und Energie freimachen. Die Methode ist übrigens rechtlich geschützt und die Ausbildung erfolgt nach einem streng vorgegebenen Schema. Weiters beschäftigt sich die Grinberg Methode mit dem Zusammenhang zwischen körperlichen Empfindungsstörungen/Symptomen und Lebensgewohnheiten oder Verhaltensmustern. Die meisten Menschen verhalten sich oder reagieren in Situationen auf eine bestimmte Art und Weise: sie artikulieren sich in einem Gespräch z.B. immer in einer bestimmten Weise oder sie stehen, sitzen oder schlafen in bestimmten Positionen.

Analyse

Alles fängt bei den Füssen an. Denn diese spiegeln wider, wie wir durch das Leben gehen. So hinterlassen beispielsweise Stress und verschiedene Angstzustände nicht nur im Körper, sondern auch auf den Fusssohlen ihre Spuren. Für den Grinberg-Praktiker ist die Fussanalyse Grundlage, weil er in den Füssen Rückschlüsse auf körperliche Beschwerden des Klienten und dessen Verhaltensmuster ziehen kann. Erst danach beginnt die Körperarbeit, mit dem Ziel, körperliche Beschwerden loszuwerden und mehr Lebensqualität zu gewinnen.

"Feste Gewohnheiten" schaffen Ungleichgewicht

Diese "festen Gewohnheiten" oder sich wiederholende Verhaltensmuster kreieren im Körper ein Ungleichgewicht. Sie werden somit zu einem festen Bestandteil unseres Lebens. Unsere Körper sollten sich aber frei und ungezwungen bewegen können. Diese Bewegungsfreiheit wird jedoch durch unsere Gewohnheiten oft eingeschränkt, was mit der Zeit zu chronischen Beschwerden, Schmerzen und anderen Empfindungsstörungen führen kann.

Fußanalyse, Berührung, Atmung und Entspannung

Um diese Störungen auflösen zu können, bedient sich die Grinberg Methode der Fußanalyse, der Fußarbeit, verschiedenster Berührungstechniken, Atem-, Entspannungs-, Konzentrations- und Vitalitätsübungen.

Woher kommt die Gewohnheit?

Viele Menschen möchten gerne bestimmte Zustände bzw. ihnen lästige Verhaltensmuster ändern. Dazu müssen sie zuerst einmal herausfinden und erfahren, wie ein bestimmter Zustand im Körper entsteht. Anschließend können sie lernen diese Verhaltensweise, Empfindungsstörung oder dieses Symptom zu kontrollieren und letztendlich dann auch zu beenden.

Kontrolle über Stress-Muster lernen

Das gilt für sämtliche Gewohnheiten und körperlichen Symptome. Wenn z.B. jemand in bestimmten Situationen gestresst und angespannt ist, kennt er dieses Gefühl bzw. dieses Körperempfinden sehr genau, denn als fester Bestandteil seines oder ihres Lebens ist es immer wieder zu spüren. Mit anderen Worten: Jedes Mal, wenn sich jemand in einer Stresssituation befindet, entwickelt er/sie ein äquivalentes Verhaltensmuster im Körper. Könnte die Person exakt erkennen, was in ihrem Körper vorgeht, wäre sie imstande, diesen Vorgang zu kontrollieren und das unerwünschte Verhalten (muskulär, emotional und geistig) zu beenden.

- Schwerpunkt: Stress

Stress ist ein Phänomen unserer Zeit. Wir können ihn einfach hinnehmen und unter ihm leiden oder aber aktiv etwas dagegen tun. Zum Beispiel mit Hilfe der Grinberg Methode. In speziellen Stress-Reduktions-Workshops lernen die Teilnehmer/innen gezielt ihren Stress loszulassen. Die TeilnehmerInnen spüren die Verbindungen zwischen "Lärm im Kopf", emotionalen Ungleichgewicht und körperlicher Anspannung. Ziel der Arbeit ist es das Erlernen von effizienten Selbstentspannungs-Techniken, Stille und Stressabbau auf körperlicher Ebene zu lernen und einen neuen Umgang mit dem persönlichen Stressmuster zu finden. Insgesamt fällt dann auch das Stoppen von stressigen Situationen leichter.

- Schwerpunkt: Tinnitus

Die weit verbreitete Gewissheit, dass man gegen Tinnitus nichts tun kann hat die lizenzierte Trainerin der Grinberg Methode Marion Weiser schon vor zehn Jahren dazu motiviert mit Betroffenen von Tinnitus und Gehörsturz zusammen zu arbeiten. Im Zuge der Trainerausbildung entdeckte B., spezielle Übungen die auch die Ohrgeräusche positiv beeinflussten. Der Tinnitus-Klient bekommt durch die Übungen Werkzeuge, mit denen er selbständig mehrmals am Tag entspannen und Muskelanspannungen gezielt loslassen kann. Aufbauend auf die Übungen entwickelte B. einen eigenen Tinnitus-workshop, der im Februar 2007 von Avi Grinberg - dem Gründer der Grinberg Methode - freigegeben wurde. Diese Workshops werden in D. und E. angeboten."

Die obenstehenden Ausführungen wurden der Bw. auch mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht und von ihr keine substanzierten Einwendungen erhoben. Durch die im Internet vorgefundenen Beschreibungen der genannten Therapien (vgl. homepage:xxx) ergeben sich für diese Maßnahmen im Rahmen der Grinberg-Methode keine Grundlagen über ihre medizinische Auswirkung. Folglich findet sich auch kein geeigneter Nachweis für das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit für den eingetretenen Aufwand (; , 87/14/0116). Ebenso fehlt es bei den genannten Sitzungen, deren Beitrag zur Heilung einer Krankheit nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft insbesondere auf "Behandlungsformen" aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG nicht von vornherein bzw. in jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ergibt sich jedoch bereits aus den Ausführungen in der homepage über die Grinberg-Methode (hompage:yyy), dass diese Methode keinesfalls als Ersatz für jegliche Art von medizinischer, psychologischer oder anderer Art von Behandlung anzusehen ist. Dies findet auch in den bereits obenstehenden Auszügen Bestätigung, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Methode lediglich eine Ergänzung zur medizinischen und psychiatrischen Gesundheitsfürsorge darstellt. Obendrein ist zum Vorstehenden darauf hinzuweisen, dass die Beweisführung ob die Voraussetzungen des Vorgesagten erfüllt werden demjenigen obliegt, der die Berücksichtigung der Kosten begehrt. Jedenfalls vermag die Bw. mit den sinngemäßen Ausführungen in ihrer Gegenäußerung vom , dass es für sie unverständlich sei eine tatsächlich wirkungsvolle Behandlung gegen Tinnitus - wie nach Ansicht der Bw. die gegenständlichen Sitzungen nach der Grinberg-Methode auch darstellen - steuerrechtlich nicht anzuerkennen, keinen geeigneten Nachweis über deren gesicherte Auswirkung bzw. Eintreten eines generellen Heilungserfolges - im speziellen bei Vorliegen einer Tinnitus-Erkrankung - zu erbringen. Dies gelingt der Bw. auch nicht mit jenem Hinweis, dass der genannte Facharzt viele Patienten zu Therapien nach der Grinberg-Methode zum gegenständlichen Institut der B. überweise. In diesem Zusammenhang gibt nämlich auch die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht Anhaltspunkte für eine sachgerechte Abgrenzung. Der OGH sieht zwar keineswegs nur Kosten von nach dem ArzneimittelG zugelassenen Medikamenten oder von wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden als erforderlich, zweckmäßig bzw. medizinisch notwendig an. Dies könne durchaus auch auf Kosten für so genannte Außenseitermethoden, d.h. für wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Behandlungsmethoden, zutreffen. Allerdings müsse deren Wirksamkeit in der Form erwiesen sein, dass hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden könne und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränke. Dies setze voraus, dass der Erfolg nicht nur in Einzelfällen sondern typischer Weise erzielt wird. Dazu müsse u.a. der Nachweis erbracht werden, dass die Wirkung in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen eingetreten ist (OHG , 10 ObS 294/00h; 10 ObS 52/96; , 10 ObS 20/95 u.a.). Diese Kriterien können auch für den abgabenrechtlichen Bereich herangezogen werden, wenn die Kosten für Außenseitermedizin zu beurteilen sind. Nach § 34 EStG gibt es für die Form des Nachweises keine Beweisregeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Einer typisierenden oder wirtschaftlichen Betrachtungsweise erteilt der VwGH eine Absage (; , 88/14/0011). Ein geeigneter Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen wurde jedoch im anhängigen Verfahren nicht erbracht. Obendrein kommt auch einem etwaigen Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger Indizwirkung zu. Durch den Versicherungsträger der Bw. erfolgte kein (auch kein anteiliger) Kostenersatz für die hier gegenständlichen "Therapien". Weiters ergibt sich im gegenständlichen Fall hinsichtlich der obenstehenden Ausführungen keine Änderung, wenn die Bw. in ihrer Gegenäußerung vom vermeint, dass es sich bei den bereits der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten Bestätigungen des Facharztes vom sowie vom um keine "Gefälligkeitsgutachten" handle. Diese beiden genannten "Berichte" seien zwar zutreffend nach Beginn der "Grinberg-Therapien" vom bezeichneten Facharzt ausgestellt worden, aber die "ärztliche Überweisung" ihrer Person an das Institut B. ergebe sich bereits nachweislich durch die ebenfalls der Behörde vorliegende "Patientenakte". Dazu ist neuerlich auf die der Bw. - ebenfalls im Vorhalt des mitgeteilten Ausführungen zu verweisen, dass sich im Allgemeinen, eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme erweist. Im gegenständlichen Fall liegt unabhängig vom Ausstellungsdatum - somit weder vor bzw. nach Beginn der von der Bw. gegenständlich besuchten Therapien -gerade eine solche Verordnung nicht vor, sondern zwei, ausgestellte und inhaltlich jeweils als "Überweisung" zu wertende Schreiben des Facharztes für HNO Dr. A.. Während aus dem Schreiben des genannten Facharztes vom jener Umstand Bestätigung findet, dass die Bw. an chronischen Tinnitus leiden würde und deshalb zur Körpertherapie in Form der Grinberg-Methode überwiesen worden sei ergeben sich aus der ärztlichen Bestätigung vom neben der Überweisung der Bw. an das Institut der B. auch nähere Ausführungen zur Grinberg-Methode. Dazu führt Dr. A. aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach der Grinberg-Methode um eine spezielle Form der Verhaltenstherapie handle, bei welcher Patienten lernen würden stressbedingte Muskelanspannungen im Körper wahrzunehmen und diese mit geeigneten Atem- und Köperübungen wieder zu reduzieren. Weltweit werde daher von allen Tinnitusspezialisten zur Bewältigung dieser Krankheit eine Verbesserung des Stressmanagement mit Erlernen einer Entspannungstechnik empfohlen. Dieses Schreiben ist demnach nach seinem Inhalt als ärztliche Empfehlung zu werten, wobei aber einer solchen den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheitskosten für gewöhnlich nicht entsprochen wird. Dies insbesondere bei, von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten. Gerade in diesem Zusammenhang ist nämlich auszuführen, dass unstrittig ein "Tinnitus-workshop", welches der Reduktion von Anspannung und Aufbau der Wahrnehmungs- und Entspannungsfähigkeit, dem Aufbau von Kraft und Beweglichkeit, sowie die Fähigkeit sich selbst zu aktivieren bzw. zu entspannen, dient, für jeden Personenkreis von Vorteil ist und sich demnach nicht ausschließlich oder zumindest nicht in erster Linie auf erkrankte Personen, welche an einer chronischen Tinnitus-Erkrankung leiden, beschränkt. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung dass eine Teilnahme an einem solchen workshop generell auch für andere Personen einen Nutzen darstellt, da sich die bereits o.a. Reduktion von Anspannung, der Aufbau von Kraft und Beweglichkeit usw. generell positiv auf das Wohlbefinden und die Gesundheit jedes Menschen auswirken. Ein solcher positiver Effekt - demnach auch eine etwaige positive Auswirkung bei Tinnitus-Patienten - durch die Absolvierung des genannten workshops wird von ho. Seite keinesfalls in Abrede gestellt, jedoch vermag der vorliegende Sachverhalt keine - wie vom Gesetz gefordert - Zwangsläufigkeit zu begründen. Das gleiche gilt für die unter "Vitalitätsklasse" und "Grinberg-Sitzungen" beantragten Ausgaben. Während der Kurs "Vitalitätsklasse" nach der von der Bw. vorgelegten Honorarnote in erster Linie zur Stressreduktion dient, beinhalten die "Grinberg-Sitzungen" im Wesentlichen ein "muskuläres Ausgleichstraining auf Grund der Belastung des Bewegungsapparates durch den beruflichen Alltag". Auch diese letztgenannten beiden "Therapien" eignen sich unbestritten nicht nur für die Zielgruppe "Tinnitus-Patienten", sondern sogar im Wesentlichen der Allgemeinheit. Diesen vorstehenden Ausführungen kann die Bw. auch nicht mit den Vorbringen in ihrer Gegenäußerung vom in geeigneter Weise entgegentreten. So ändert jener Einwand der Bw., nämlich dass ihr die gegenständlichen Körpertherapiesitzungen nicht vom genannten HNO-Facharzt zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens empfohlen worden seien, sondern sie der Facharzt gerade zur Behandlung des bei ihr vorliegenden, beidseitigen Tinnitus zu diesen Therapien überwiesen habe, nichts an der objektiven Tatsache, dass diese Sitzungen - wie bereits oben ausführlich dargestellt - sich generell bei der Allgemeinheit positiv auswirken und demnach die dafür aufgewendeten Ausgaben keine außergewöhnliche Belastung - insbesondere wiederum unter Hinweis auf das Erkenntnis des - darstellen. Betreffend die Ausführungen der Bw., dass es sich bei den vorgelegten beiden ärztlichen Bestätigungen um keine "Gefälligkeitsgutachten" handeln würde, wird lediglich darauf hingewiesen, dass dies im gesamten bisherigen Verfahren weder von der Abgabenbehörde I. Instanz noch vom UFS jemals behauptet wurde.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher, wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alternativmedizin
Außenseitermedizin
Grinberg-Methode
Tinnitus
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at