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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2007, RV/0757-W/06

Keine Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die nicht als Arbeitssuchende beim AMS vorgemerkt sind oder Arbeitslosenunterstützung (Notstandhilfe) oder eine Beihilfe vom AMS gem. § 35 AMSG beziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung gegen die bescheidmäßige Rückforderung von für die Tochter Ö. K. gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Februar bis Oktober 2005 wird als unbegründet abgewiesen.

Insoweit der angefochtene Bescheid für die Tochter Ö. K. gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 zurückfordert, wird er aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum bis für seine am 00.00.1986 geborene Tochter Ö. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Auf Grund einer Bestätigung des AMS sah sich das Finanzamt zur Rückforderung mittels Bescheid vom veranlasst; dies mit folgender Begründung:

"Gem. § 2 Abs. 1 lit. f (bb) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Da obige Voraussetzungen laut Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom auf Ihre Tochter nicht zutreffen, war wie im Spruch zu entscheiden." (Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die genannte Tochter mit Bescheid vom gleichen Tag abgewiesen.)

Der Bw. erhob Berufung:

"Hiermit berufe ich gegen beiden Bescheid von bis und vom bis . Meine Tochter (K. Ö. ) war bei AMS angemeldet und was meine Tochter in diesen Zeitraum bekommen hat, war es gerecht. Nachzuweisen habe ich die Bestätigungen von AMS mit. Bitte überprüfen Sie den Anspruch noch einmal."

Aus der der Berufung beigelegten Vormerkbestätigung des AMS vom geht hervor, dass die Tochter in der Zeit vom bis und vom 12.11. bis als arbeitssuchend vorgemerkt war, ohne (in diesem Zeitraum) einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG 1977 in der geltenden Fassung zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG 1994 in der geltenden Fassung zu erhalten.

Aus einer Bezugsbestätigung des AMS vom gleichen Tag geht hervor, dass die Tochter in der Zeit vom 03.01. bis 24.06., vom 26.09. bis 27.10., vom 29.10. bis 11.11. und vom 16.11. bis eine AMSG-Beihilfe bezogen hatte.

Im Akt liegen 3 im Jahr 2006 ausgestellte Kursbestätigungen (Deutschkurs Grundstufe 1 - 3 vom 03.01. bis , AMS-Maßnahme "Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre" vom 26.09.bis und "Schulungsmaßnahme Deutsch für junge Mädchen vom 16.11. bis ) auf.

Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich der für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 rückgeforderten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit Berufungsvorentscheidung Folge, wies die Berufung jedoch hinsichtlich der restlichen Rückforderungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt als unbegründet ab:

"Gem. § 2 Abs. 1 lit. f (bb) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Ein Deutschkurs alleine stellt noch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, kann aber eventuell in Zuge einer anschließenden Berufsausbildung unter Umständen der Ausbildungszeit hinzugerechnet werden.

Ö. besuchte in der Zeit vom bis einen Deutschkurs und ab 26.09. bis den AMS-Kurs "Perspektiven für Jugendliche", für die sie vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bekam, wodurch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG nicht mehr gegeben ist. Lt. Bestätigung des AMS war sie nur in der Zeit vom bis i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG arbeitssuchend vorgemerkt.

Da weder der Deutschkurs noch der Kurs "Perspektiven für Jugendliche" eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen, besteht auch aus diesem Titel kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung für den Zeitraum Februar bis Oktober 2005 besteht daher zurecht."

Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ein am 00.00.1986 geborenes und damit gem. § 21 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (=AGBG) im Dezember 2004 bereits volljähriges Kind.

Durch den Antrag auf Vorlage der Berufung gilt die Berufung des Bw. gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt.

Wie vom Finanzamt sowohl im angefochtenem Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt, ist für die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder vom Gesetzgeber das Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen erforderlich, wie sie sich vor allem aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis i FLAG ergeben.

Aus den Akten, dem Vorbringen des Bw. und den vorliegenden Bestätigungen geht eindeutig hervor, dass die Tochter im Zeitraum Dezember 2004 bis Oktober 2005 keine Berufsausbildung, kein Studium und auch keine Fachschule (vergleicheAbs. 2 Abs. 1 lit b FLAG) absolvierte bzw. besuchte. Auch hatte sie keinen Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst (vergleiche § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG) zu leisten und lag keine körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG vor.

Die im strittigen Zeitraum volljährige aber noch nicht 21 Jahre alte Tochter des Bw., die wie ausgeführt keinen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistete, konnte dem Bw. nur unter den Voraussetzungen, dass sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitssuchende vorgemerkt war und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 hatte, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice (gem. § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes AMSG) erhielt, einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verschaffen.

Wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, stellten die besuchten Deutschkurse sowie die genannte Maßnahme des AMS ("Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene") keine Berufsausbildung dar.

Dem Bw. stand unter Bedachtnahme auf diese Umstände Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Tochter nur für die Zeiträume zu, in denen sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt war undweder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hatte, noch eine Beihilfe gem. § 35 AMSG vom Arbeitsmarktservice bezog.

Laut der Bestätigungen des Arbeitsmarktservice war die Tochter im Streitzeitraum (Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2005 nur im Zeitraum bis (und danach erst wieder ab ) als Arbeitssuchende vorgemerkt.

Damit fehlte ab dem bereits eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Darüber hinaus bezog die Tochter noch bis auf die Monate Juli und August (während der sie aber nicht als Arbeitssuchende vorgemerkt war) stets vom Arbeitsmarktservice Beihilfen, ein Umstand, der die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gem. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG ebenfalls ausschloss.

Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes erwies sich daher bis auf die die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 als rechtmäßig.

Soweit der angefochtene Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 zurückfordert, war er aufzuheben, hinsichtlich der Rückforderung betreffend die Monate Februar bis Oktober 2005 war die Berufung dagegen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Volljährigkeit
AMS-Kurs

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at