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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.12.2011, RV/0183-K/07

Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Peter Bw vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA FA2 vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw.) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 beim Finanzamt ein.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2005. Es besteuerte in diesem Bescheid alle Bezüge des Bw., die dieser von der Insolvenzausfallsgeldfonds- GmbH (IAF Service GmbH) in Höhe von 8.148,68 € bezogen hatte, mit dem normalen Einkommensteuertarif.

Der Bw. legte dagegen Berufung ein. Die Bezüge von der IAF Service GmbH enthielten anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld vom 1.1.- in Höhe von je 2.818,11 €. Er wies sinngemäß darauf hin, dass er die Besteuerung dieser Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz begehre.

Am 20. Feber 2007 wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung wie folgt: Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren seien nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages vorläufig mit 15 % zu versteuern. Bei der Arbeitnehmerveranlagung bleibe die Steuerfreiheit von einem Fünftel erhalten. Die restlichen vier Fünftel seien laufende steuerpflichtige Bezüge bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das steuerfreie Fünftel sei auf dem Lohnzettel der IAF Service GmbH in Höhe von 2.376,91 € ausgewiesen. Die einbehaltene Lohnsteuer sei anzurechnen. Die Besteuerung sei korrekt (§§ 67 Abs 8 lit g und 69 Abs 6 EstG 1988).

Mit Schreiben vom stellte der Bw. einen Vorlageantrag, den er wie folgt begründete: Die pauschale Berücksichtigung von einem Fünftel des vom IAF ausgezahlten Betrages als steuerfrei führe in diesem Fall zu wesentlich höheren steuerpflichtigen Bezügen als bei einer Besteuerung des darin enthaltenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mit dem begünstigten Steuersatz von 6%, wie es bei Bezahlung dieser Zulagen durch den Arbeitgeber der Fall gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. bezog im Streitjahr Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren von 11.884,54 € brutto. Diese Bezüge enthielten auch Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von zwei Mal 2.818,11 € (Berufung mit Beilagen). Die Bezüge von 11.884,54 € wurden vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides wie folgt einem Lohnsteuerabzug unterworfen:

11.884,54 €

-1358,94 SV- Beiträge

-2.376,91 € (-339,74 € SV-Beiträge - 2.037,17 steuerfreies Fünftel)

8148,68 € x 15 % = 1.222,90 € einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer (Einkommensteuerbescheid 2005 vom ).

Bei richtiger Berechnung hätte die einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer nur 1.222,30 € betragen dürfen:

8.148,68 x 15 % = 1.222,30 €

Zum selben Ergebnis kommt man bei folgender Berechnung (§ 67 Abs 8 lit g EStG 1988):

11.884,54 €

-1.358,94 € Sozialversicherung

-339,74 € Sozialversicherung

10.185,86 €

-2.037,17 € (10.185,86 : 5) steuerfreies Fünftel

8.148,68 € x 15 % = 1.222,30 €.

Da die einbehaltene Lohnsteuer im Einkommensteuerbescheid zur Gänze gutgeschrieben worden ist (-20.349,70 €, darin enthalten -1.222,90 €, -8.275,15 € und - 10.851,65 €), ist der Bf. insoweit nicht in Rechten verletzt worden.

Im bekämpften Bescheid 2005 vom wurde die Nachzahlung aus dem Insolvenzverfahren von 8.148,68 € sodann nach Abzug von Werbungskosten dem Einkommensteuertarif gem. § 33 Abs 1 EStG unterworfen. Dies entspricht dem Gesetz:

Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gem. § 67 Abs 3, 6 und 8 lit e oder f EstG 1988 betreffen, mit dem festen Steuersatz zu besteuern. Solche Bezüge liegen hier nicht vor. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel (hier 2.037,17 €) steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern. Das steuerfreie Fünftel ist als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten (; RV 311 BlgNR 21. GP 172).

Der beim Lohnsteuerabzug vorläufig mit 15 % versteuerte Bezug von 8.148,68 war als laufender steuerpflichtiger Bezug in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Hiebei blieb die Steuerfreiheit für ein Fünftel der Bezüge erhalten (Doralt, EStG, 14. Auflage, § 67 TZ 120).

Dass in der Nachzahlung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren auch sonstige Bezüge enthalten waren, wurde im bekämpften Bescheid vom durch den pauschalen Abzug von einem Fünftel berücksichtigt (; RV 311 BlgNR 21. GP 172).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at