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Sonstiger Bescheid, UFSZ2L vom 17.05.2006, ZRV/0013-Z2L/06

Aufhebung der BVE unter Zurückverweisung an die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe gem. § 289 BAO betreffend Festsetzung von Alkoholsteuer (Verbrauchsteuer)

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des S, W, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl.50003340/2000-62/SA, betreffend die Abweisung der gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl.500/26212/99-62/PK (Vorschreibung von Alkoholsteuer gem. §§ 8 Abs.1 Zi.4, 9 Zi.2 AStMG), erhobene Berufung vom , entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe (Art.243 Abs.2 lit.a) Zollkodex iVm § 85b Abs.2 ZollR-DG) aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung

Mit dem an den Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) als Steuerschuldner gem. § 9 Zi.2 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 (kurz AStMG) gerichteten Abgabenbescheid vom , Zl.500/26212/99-62/PK, setzte das Hauptzollamt Linz gem. § 8 Abs.1 Zi.4 leg.cit. Alkoholsteuer iHv € 623,02 fest. Im Zuge der am beim Bf durchgeführten Brennkontrolle in Sch sei festgestellt worden, dass die vom Hauptzollamt Linz zur Abfindungsanmeldung Nr.5056453/15 vom zugelassene Brennfrist nicht eingehalten worden sei. Weiters sei im Zuge der Aufnahme der Niederschrift am hervorgekommen, dass Obststoffe zugekauft und zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet worden seien. Auf Grund der Nichteinhaltung der in den §§ 55, 62 und 66 AStMG iVm den §§ 5 und 7 der Verordnung des BMfF über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) unterliege die laut Tatbeschreibung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl.250033/99, ermittelte Alkoholmenge von 85,73 Liter dem gem. § 8 Abs.1 Zi.4 iVm § 2 Abs.1 AStMG festgelegten Regelsatz von ATS 10.000,00 je 100 l Alkohol.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Bf fristgerecht am Berufung, worin er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer auf Basis des bewilligten Abfindungsbrennvorgangs beantragte. Das Zollamt sei im angefochtenen Bescheid von einer Menge von 85,73 Liter Alkohol ausgegangen, ohne diese Annahme entsprechend zu begründen. Es sei nämlich übersehen worden, dass das Kontrollorgan der Zollbehörde aus 2 Kannen zusammen 45 l Birnenbrand in eine Kanne geleert habe, wobei sich in einer dieser Kannen bereits 25 l Schnaps aus einem bereits vorher stattgefundenen (genehmigten) Abfindungsbrennen, hinsichtlich dessen schon die angefallene Alkoholsteuer entrichtet worden sei, befunden habe, den der Vertreter des Bf, Herr K, lediglich nur zwecks Genussfähigkeit verbessern hätte sollen. Der Bf sei im übrigen bei der Befundaufnahme nicht persönlich anwesend und sein Vertreter damals nicht ausreichend informiert gewesen. In diesem Zusammenhang beantrage er daher nunmehr die Einvernahme des K als Zeugen zum Sachverhalt. Weiters entspreche die beschlagnahmte Vorlaufmenge von 4 Litern nicht der Realität und sei diese von den Kontrollorgane aus einer 15-Liter-Kanne "rein gefühlsmäßig" entnommen worden, wie überhaupt die dem Bescheid zu Grunde gelegte Menge von 85,73 Liter nicht exakt gemessen, sondern lediglich "über den Daumen" geschätzt worden sei. Im Übrigen dürfe ohnehin nur jene Menge Alkohol herangezogen werden, welche nach allgemeiner Erfahrung am von 12.00 Uhr an bis zum Eintreffen der Kontrollbeamten hätte gebrannt werden können. Die Beamten hätten damals allerdings "alles, was sie vorfanden", einfach beschlagnahmt. Diese in diesem Zeitraum realistischerweise mögliche Herstellungsmenge sei aber keinesfalls bei den Ermittlungen berücksichtigt worden und seien dadurch die zur Entlastung des Bf dienenden Beweise nicht erhoben bzw. verwertet worden. Der angefochtene Bescheid sei aber auch rechtlich verfehlt: Es liege ein genehmigtes Abfindungsbrennen vor, welches der Bf aus gesundheitlichen Problemen am ab 18.00 Uhr bis zum , 6.00 Uhr, habe unterbrechen müssen, wobei er es lediglich versehentlich unterlassen habe, diese Unterbrechung der Behörde zu melden und dabei gleichzeitig um eine "analoge" Verlängerung des Brennzeitraums anzusuchen. Dieser alleinige "Fehler" erfülle aber nicht den Tatbestand des § 8 Abs.1 Zi.4 iVm § 2 Abs.1 AStMG; es fehle an Vorsatz und Fahrlässigkeit, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Zollbehörde eine derartige Verlängerung bewilligt hätte. Somit verbleibe lediglich eine "Ordnungswidrigkeit" in Bezug auf die zwecks "Geschmacksverbesserung" zugekaufte, allerdings nur geringe Menge Williamsbirne.

Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl.500/03340/2000-62/SA, als unbegründet ab, und zwar im Wesentlichen unter Hinweis auf die sich aus §§ 8 Abs.1 Zi.4, 55 AStMG ergebende Rechtslage. Im vorliegenden Fall seien, wie die zollbehördlichen Ermittlungen ergeben hätten, zwei der drei dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt worden, dies mit der Konsequenz, dass die Abfindungsbrenneigenschaft verloren gegangen sei: Es seien (zur "Geschmacksverbesserung") zugekaufte Obststoffe verarbeitet worden und die Destillation habe außerhalb der bewilligten Brennzeiten stattgefunden. Es spiele dabei weder eine Rolle, in welcher Menge und zu welchem Zweck derartige Stoffe beigemischt worden seien, noch zu welcher Zeit außerhalb der Brennzeiten gebrannt worden sei; außerdem mache es -mangels entsprechendem Tatbild- keinen Unterschied, ob die geschilderten Verstöße vorsätzlich oder bloß fahrlässig erfolgt seien. Es sei demnach nicht der für die Abfindung begünstigte Steuersatz von ATS 5.400,00/ Hl Alkohol, sondern der im § 2 Abs.1 AStMG normierte Satz von ATS 10.000,00/Hl Alkohol anzuwenden gewesen. Da der Brennvorgang nicht in einen Teil innerhalb und einen Teil außerhalb des Abfindungsverfahrens geteilt werden könne, habe die gesamte hergestellte und- bei Betretung auf frischer Tat- auch die zur Herstellung geplante Menge an Alkohol dem Regelsteuersatz unterzogen werden müssen. Diese sei mit 85,73 Liter festgestellt worden. Die Kontrollorgane des Zollamtes Linz hätten diese Menge durch Vermessen und Spindeln ermittelt und entspreche diese Reinalkoholmenge auch der Menge des nach erfolgter Beschlagnahme amtlich verwahrten Roh- und Feinbrandes. Insofern erübrige sich der Antrag des Bf auf Vornahme einer "genauen Messung", zumal eine solche ja ohnehin stattgefunden habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die als Rechtsbehelf zweiter Stufe beim Zollamt Linz rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom , in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und "Einstellung des Verfahrens" gefordert und dazu im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Der Bf räume ein, dass sein Freund K am die Brennzeit um 1,5 Stunden überschritten habe. Daher hätte die Zollbehörde nur jene Menge beschlagnahmen dürfen, welche aus dieser regelwidrigen Brennzeitüberschreitung stamme. Deshalb erscheine die Beschlagnahme jener Menge, welche aus der im bewilligten Zeitraum erfolgten Brennvorgang stamme, nicht rechtskonform und hätte jene Menge auch keinesfalls mit dem Regelsteuersatz versteuert werden dürfen. Darüber hinaus habe die Zollbehörde eine "nicht näher definierbare" Menge, welche überhaupt aus einem früheren Brennvorgang stamme, ebenfalls- rechtswidrig- beschlagnahmt; dasselbe gelte auch für die (unbeachtlichen) Mengen an "fremden Obststoffen", welche "in keinem Verhältnis" zur Eigenproduktionsmenge stehe. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang eingewendet, dass die Zollbehörde hinsichtlich der beschlagnahmten Brennstoffe keine exakte Mengenfeststellung durchgeführt habe. Im vorliegenden Fall hätte sich die (von fachkundigen Kontrollorganen vorgenommene) Vermessung und Spindelung auf die außerhalb der Regelbrennzeit hergestellte Alkoholmenge bzw. die dabei verwendeten Brennstoffe beschränken müssen. Es stehe fest, dass in Abwesenheit des Bf von den Kontrollorganen des Zollamtes Schnäpse gemessen und beschlagnahmt worden seien, welche gar nicht im beschwerdegegenständlichen Brennprozess hergestellt worden seien. So habe die Abgabenbehörde auch einen Behälter mit Schnaps konfisziert, welcher aus einem früheren Brennprozess gestammt und nur zu dem Zweck dort gelagert gewesen sei, um ihn "genussfähig zu machen." Tatsache sei auch, dass der Kontrollbeamte aus einem 10 Liter-Plastikgefäß, in dem sich Vorlauf sowohl aus einer früheren Brenntätigkeit als auch aus der Brenntätigkeit vom , also vermischt, befunden habe, eigenmächtig ungefähr 2 bis 3 Liter entnommen, separiert gemessen und sodann versiegelt und beschlagnahmt habe. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass die "Unterwerfung" der -nicht einmal exakt vermessenen- Brennstoffmenge, welche zudem nur zum Teil aus der Produktion vom stamme, weil sich darunter nämlich auch (bereits versteuerte) "Vorprodukte" befunden hätten, unter den Regelsteuersatz von ATS 10.000,00/ Hektoliter Alkohol keineswegs rechtens sei.

Die diese Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG als unbegründet abweisende Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. ZRV/8-W1/00, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom , Zl.2001/17/0141-9, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, sodass auf Grund der Anwendung des § 120 (1h) ZollR-DG der Bestimmungen des Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 85f ZollR-DG zufolge durch den Unabhängigen Finanzsenat als zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr über die -dadurch wieder offene- Beschwerde vom zu entscheiden war.

Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu Nachstehendes erwogen:

Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet (§ 1 Abs.2 AStMG) hergestellt werden, unterliegen der Alkoholsteuer (§ 1 Abs.1 AStMG). Gem. § 2 Abs.1 leg.cit. beträgt die Alkoholsteuer ATS 10.000,00 je 100 l Alkohol (Regelsatz)´. Gem. § 2 Abs.2 Zi.1 leg.cit., ermäßigt sich die Alkoholsteuer für Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt worden ist, auf 54 % des Regelsatzes, also auf ATS 5.400,00 je 100 l Alkohol. Nach § 3 Abs.1 leg.cit. ist die Alkoholsteuer von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist. Nach der Begriffsbestimmung im § 55 Abs.1 leg.cit. werden bei der "Herstellung von Alkohol unter Abfindung" selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 AStMG) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Nach § 66 leg.cit. iVm §§ 5 bis 7 VO-Abfindung sind beim Brennvorgang die von der Behörde festgelegten Brennfristen einzuhalten.

Zu folgen ist dem Zollamt Linz dahingehend, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass nur selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 Abs.1 AStMG) zur Herstellung verwendet werden. Es trifft daher zu, dass im Fall der Beimischung anderen Obstes, und sei es auch nur "zur Geschmacksverbesserung" und in untergeordnetem Ausmaß, der begünstigte Steuersatz für die Herstellung unter Abfindung nicht zur Anwendung kommen kann ().

Es trifft zwar weiters zu, dass die Einhaltung der Brennfristen eine Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs.2 AStMG für Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt worden ist, ist.

Es folgt daraus bei dem vom Zollamt Linz festgestellten Sachverhalt allerdings nicht, dass damit zwingend der gesamte am in den Räumen, in denen gebrannt wurde, vorgefundene Alkohol als nicht unter Abfindung hergestellt anzusehen ist. Dieser Schluss des Zollamtes Linz erscheint vielmehr zunächst lediglich für jene Alkoholmengen gerechtfertigt, die in dem vorgefundenen Lutter enthalten waren. Für diese Mengen konnte der ermäßigte Steuersatz jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen.

Bezüglich der Ermittlung der im Vorlauf vorgefundenen Alkoholmenge ist festzuhalten, dass ohne nähere Feststellung der vom Kontrollorgan entnommenen Vorlaufmenge, die nach den Behauptungen des Bf zum Teil aus einem früheren Brennvorgang stammen soll, nicht nachvollziehbar davon ausgegangen werden kann, dass entweder exakt die aus dem gegenständlichen Brennvorgang stammende Menge entnommen worden ist, oder aber dass die Voraussetzungen für eine Schätzung gem. § 184 BAO gegeben gewesen sind. Im letzteren Fall hätten übrigens darüber hinaus die Grundlagen für eine derartige, durch das Kontrollorgan bereits gewählte (und vom Zollamt Linz insoweit im Ergebnis lediglich übernommene) Vorgangsweise dargestellt werden müssen. Ungeachtet der den Bf in diesem Fall treffenden (sich aus § 184 Abs.2 BAO ergebenden) Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts hat das Zollamt Linz bislang allerdings keinerlei Versuch unternommen, den Sachverhalt näher festzustellen, sondern hat sich in der Begründung seines Bescheides lediglich global auf die (dort auch nicht näher begründete) Einschätzung des Kontrollorgans berufen.

Zur Annahme des Zollamtes Linz, dass der vorgefundene "Birnenschnaps (mit 59Vol%)" im am begonnenen Brennvorgang gewonnen und auch dieser Schnaps wegen der Überschreitung der Brennfrist nicht als unter Abfindung hergestellt worden sei, ist zu bemerken, dass bei Überschreitung der Brennfrist zwar der gesamte, im Zuge des Brennvorgangs hergestellte Alkohol nicht als unter Abfindung hergestellt zu gelten hat (weil diesbezüglich eine "Unteilbarkeit" des Brennvorgangs gegeben ist), das Zollamt Linz im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen hätte dürfen, dass der gesamte vorgefundene Birnenschnaps tatsächlich aus diesem Brennvorgang stammte. Das Zollamt Linz hat laut Aktenlage nämlich nicht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt, dass der von ihr zur Vorschreibung der Alkoholsteuer herangezogene Alkohol ausschließlich aus dem (am angemeldeten) am begonnenen Brennvorgang stammte (und nicht etwa zum Teil aus einem früheren Brennvorgang). Es wäre diesbezüglich insbesondere zu prüfen gewesen, ob eine bestimmte Teilmenge der anlässlich der Kontrolle am vorgefundenen Alkoholmenge allenfalls schon versteuert worden war, wie dies der Bf jedenfalls behauptet hat. Das Zollamt Linz ist indes, ohne hierüber nähere Feststellungen getroffen zu haben, davon ausgegangen, dass die vorgefundenen 45 Liter Birnenschnaps (59 Vol%) unter der -vom Bf allerdings nur allgemein zugestandenen- Beimischung von Williamsbirnen hergestellt worden sind bzw. dass im Hinblick auf die "Unteilbarkeit" eines Brennvorgangs auch diese Menge Alkohol aus dem beschwerdegegenständlichen Brennvorgang stammte, obwohl der Bf in seiner Berufungseingabe vom ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die in einer Kanne enthaltene Menge von 45 Liter Schnaps durch Zusammenleeren aus verschiedenen Gefäßen ergeben habe, wobei 25 Liter aus einem früheren -bereits "versteuerten"- Brennvorgang stammten. Eine (sachverständige) Äußerung der Kontrollbeamten, dass Anhaltspunkte vorhanden gewesen wären, nach denen (auch) dieser Alkohol nicht aus einem früheren Brennvorgang stammen konnte, liegt nach der Aktenlage indes nicht vor.

Bei Heranziehung der (als realistisch anzusehenden) Faktoren der VO-Abfindung für die Berechnung der Brenndauer ergäbe sich bei einer im gegenständlichen Fall festgestellten Brenndauer von insgesamt (auf 2 Tage und 6 Stunden, also auf nur 54 Stunden verteilte) 42 Stunden eine Festsetzung von 30 Liter Alkohol. Keinesfalls schlüssig erscheint sohin, wie die vom Zollamt Linz angenommenen 85 Liter Alkohol in diesem Brennvorgang hergestellt hätten werden können. Unter diesem Gesichtspunkt muss außerdem sowohl die bisher nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen K als auch die Unterlassung weiterer möglicher Erhebungen zur Frage, wann der vorgefundene Schnaps tatsächlich hergestellt wurde, als schwerwiegender Verfahrensmangel gewertet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sogar das Aufsichtsorgan selbst hinsichtlich des vorgefundenen Vorlaufs offenbar davon ausgegangen war, dass dieser wenigstens zum Teil aus einem früheren Brennvorgang gestammt habe bzw. gestammt haben musste. Inwieweit dies bei dem vorgefundenen Birnenschnaps (59Vol%) nicht ebenso der Fall war, wäre ebenfalls aufzuklären gewesen.

Im Übrigen enthebt der Umstand allein, dass der Bf in der Zeit, in der er bei der Amtshandlung anwesend war, nicht (von sich aus) auf die Herkunft des Alkohols hingewiesen hat, die Zollbehörde keineswegs bereits von ihrer (sich aus § 115 Abs.1 BAO ergebenden) Verpflichtung zur Erhebung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wie überhaupt die Abgabenbehörde in Ansehung des § 167 Abs.2 BAO verpflichtet gewesen wäre, unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze, d.h. also nach einem ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtem Ermittlungsverfahren iSd § 115 Abs.1 und 3 BAO sowie unter Beachtung des Parteiengehörs (§ 115 Abs.2 BAO), sich Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Zollamt Linz wesentliche Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Da die gegenständliche Beschwerde weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85Abs.2, § 86a Abs.1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, § 274 BAO) zu erklären war, bestand für den Unabhängigen Finanzsenat als zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz somit die Berechtigung, in Anwendung der §§ 85c Abs.8, 85f ZollR DG iVm § 289 Abs.1 BAO (siehe dazu auch Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.8 u.9 zu § 289) die gegenständliche Beschwerde vom durch Aufhebung der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom unter Zurückweisung der Sache an die Rechtsbehelfsbehörde erster Instanz (Art.243 Abs.2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a, 85f ZollR-DG) zu erledigen.

Im Rahmen dieser Ermessensausübung (iSd § 20 BAO) sprachen einerseits sich auf Grund des Umfangs der ergänzend vorzunehmenden Ermittlungen ergebende verwaltungsökonomische Überlegungen und andererseits folgende rechtliche Erwägungen für diese im gegenständlichen Fall vom Unabhängigen Finanzsenat gewählte Vorgehensweise: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung vorrangig der (jeweils zuständigen) Abgabenbehörde erster Instanz bzw. Berufungsbehörde erster Stufe auferlegt hat (vgl. dazu insbes. § 276 Abs.3 BAO in der vor dem geltenden Fssg. sowie Erkenntnis des , sowie weiters Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.5 zu § 289), wohingegen dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde zweiter Instanz (auf Grund seines "gerichtsähnlichen Status") hauptsächlich die Rolle des unabhängigen Dritten zukommt, sodass sich dieser, um seiner Rolle als solcher gerecht zu werden, im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken soll (vgl. dazu auch Beiser, SWK 3/2003, S.102 f), wie überhaupt es grundsätzlich nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates ist, anstelle der Abgabenbehörde erster Instanz erstmals den relevanten Sacherhalt zu ermitteln und zu würdigen, wenn dies jene zuvor unterlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 1 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 2 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 2 Abs. 2 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 3 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 58 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Alkohol
Regelsatz
ermäßigter Steuersatz
Herstellung von Alkohol unter Abfindung
selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe
Brennfrist
Brennvorgang
Unteilbarkeit des Brennvorgangs
Brenndauer
Verfahrensgrundsätze
Parteiengehör
maßgebender Sachverhalt
wesentliche Ermittlungen
Zurückverweisung der Sache
Ermessensausübung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at