PKW-Auslandsleasing
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Eigenverbrauchsbesteuerung entfällt.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer finanzbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin, eine GmbH, in den Jahren 2003 -2005 PKW im Ausland geleast hat. In Anwendung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 (vormals lit d) wurde dafür Umsatzsteuer vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung begehrte die Berufungswerberin mit ausführlicher Begründung eine richtlinienkonforme Besteuerung, weil die Eigenverbrauchsbesteuerung der 6.EG-RL widerspreche.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Erkenntnis vom , 2008/15/0109, ist der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Damit vermindert sich die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Umsätze um den unter Kennzahl 001 erfassten Eigenverbrauch für das KFZ-Auslandsleasing auf null. Gleichzeitig verringert sich dadurch auch die Höhe der unter Kennzahl 022 erfassten steuerpflichtigen Umsätze.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-91757