Studienwechsel - Wechsel eines Unterrichtsfaches bei Lehramtsstudium
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt € 2.685,90 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt € 2.685,90 (FB: € 1.985,10; KAB: € 700,80) zurückgefordert. Begründung: "Gemäß § 17 Studienförderungsgesetz liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende sein Studium öfter als zweimal wechsle. Die Tochter der Berufungswerberin habe ihr Studium mit Wintersemester 2009 zum dritten Mal gewechselt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher mit erloschen."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass meine Tochter das Studium im Wintersemester 2009 zum dritten Mal gewechselt hat und mir deshalb die Familienbeihilfe nicht mehr zusteht. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass meine Tochter seit Beginn Ihres Studiums im März 2008 das Lehramtsstudium Psychologie und Philosophie belegt hat und dieses nach wie vor fortsetzt. Sie hat es weder unterbrochen noch beendet. Ich sende Ihnen in der Anlage die Bestätigungen der Universität Wien aus welcher Sie die durchgehende Belegung dieses Faches ersehen können bzw. dass meine Tochter auch für die Fortsetzung dieses Studiums im Sommersemester 2011 angemeldet ist. Dass sie ihr Studium nicht gewechselt hat, habe ich die Familienbeihilfe zu Recht bezogen und ich bitte Sie um Neufestsetzung des Familienbeihilfenbezuges, sowie des Kinderabsetzbetrages bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres, sowie um Bescheidaufhebung über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrages."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet angewiesen. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor/ wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden Im § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor/ wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat. Gem. § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten/ wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Zum Thema "Wechsel eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiums" hat der VWGH im Erkenntnis vom , 2005/10/0069 folgend Stellung genommen: Der Studierende hat zwei Unterrichtsfächer zu wählen. Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen. Die Wahl der Unterrichtsfächer ist für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung, mit der Folge, daß nach einem Wechsel auch nur einer der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann. Ihre Tochter studierte im Wintersemester 2007/2008 an der Universität Salzburg das Bachelorstudium Pädagogik. Im Sommersemester 2008 wechselte sie an die Universität Wien und begann das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie und Unterrichtsfach Spanisch. Im Sommersemester 2009 wechselte sie das Unterrichtsfach Spanisch gegen das Unterrichtsfach Englisch aus. Im Wintersemester 2009 wechselte sie das Unterrichtsfach Englisch gegen das Unterrichtsfach Haushaltsökonomie und Ernährung aus. Somit liegt im Oktober 2009 der 3. und schädliche Studienwechsel vor und besteht daher ab Oktober 2009 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Die Berufung war aus o. g. Gründen vollinhaltlich abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom wird Nachstehendes angeführt: "Zu dem bereits in meiner Berufung vom dargestellten Sachverhalt begründe ich meinen Antrag ergänzend wie folgt: Die Argumentation der ergangenen Berufungsvorentscheidung unter Berufung auf § 17 Studienförderungsgesetz 1992 und dem VwGH-Erkenntnis vom ist grundsätzlich nicht falsch. ABER: Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Stand 2009) Stellung zum Wechsel von Unterrichtsfächern bezogen (siehe 21.12 "Lehramts-Diplomstudien sind jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben. Ein Wechsel der Unterrichtsfächer stellt keinen Studienwechsel dar, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolgt").
Dies bedeutet: Obwohl das Ministerium das VwGH-Erkenntnis kannte, beließ es in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Fassung 2009, den Punkt 21.12, welcher besagt, dass bei Lehramts-Diplomstudien ein Wechsel der Unterrichtsfächer keinen Studienwechsel darstellt. Somit liegt ein Studienwechsel meiner Tochter S- von Salzburg nach Wien vor; ein sogenannter - auf den Bezug der Familienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" hat nicht stattgefunden."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der hier anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:
Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Im hier zu beurteilendem Fall war die Tochter der Berufungswerberin im Wintersemester 2007/08 im Bachelorstudium Pädagogik zur Fortsetzung gemeldet. Im Sommersemester 2008 erfolgte der erste Studienwechsel zum Lehramtsstudium "190 - 299 UF Psychologie und Philosophie; 353 UF Spanisch".
Mit Sommersemester 2009 wechselte sie im Lehramtsstudium das Unterrichtsfach "353 UF Spanisch auf 344 UF Englisch", was den zweiten Studienwechsel darstellt.
Im Wintersemester 2009/10 kam es zum dritten Studienwechsel, weil von ihr das Unterrichtsfach "344 UF Englisch" auf das Unterrichtsfach "477 UF Haushaltsökonomie und Ernährung" gewechselt wurde.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I 2008/47, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Tochter der Berufungswerberin wechselte das Studium öfter als zweimal. Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe erlosch daher mit .
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) erfolgte vom Finanzamt für den Berufungszeitraum zu Recht.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at