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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.01.2011, RV/1401-L/10

Eigenverbrauch bei PKW-Auslandsleasing ab 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DoKG, vertreten durch GKZ, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Umsatzsteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Jahr/Zeit-raum
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
581.586,69 €
Umsatzsteuer (20%)
116.317,34 €
Gesamtbetrag der ig Erwerbe
54.875,59 €
Erwerbsteuer
10.975,12 €
abziehbare Vorsteuer
-48.557,50 €
Vorsteuer ig Erwerb
-10.975,12 €
Zahllast
67.759,84 €

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Mit Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom wurde der Bw. ein Eigenverbrauch im Ausmaß von 20.873,43 € mit folgender Begründung vorgeschrieben:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 unterliegt ein PKW-Auslandsleasing der Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich. Die Bemessungsgrundlage der 20%igen Umsätze war daher entsprechend ihren Angaben abzuändern.

2. Mit Schreiben vom wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom Berufung eingelegt.

a. Die Berufung richte sich gegen die Eigenverbrauchsbesteuerung iHv 20.873,43 €.

b. Österreich habe die bestehende Regelung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 unter Bezugnahme auf Art 17 Abs 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bis Ende 2005 befristet in Kraft gesetzt.

Nach dieser Regelung könne ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Maßnahmen erlassen, um einer konjunkturellen Gegenmaßnahme entgegenzusteuern, in der sich seine Wirtschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt befinde. Wesentlich sei nach der Rspr des EuGH, dass die Maßnahme erlassen werde, um einer konjunkturellen Lage entgegenzusteuern. Welche konjunkturellen Gründe im Jahr 2009 gerade für die Eigenverbrauchsbesteuerung des Auslands-PKW-Leasing und anderer Fälle spreche, sei nicht ersichtlich. Zudem scheine es, als ob diese Maßnahmen keine solche seien, deren Zielsetzung es sei, die 2009 bestehende Lage der Wirtschaft durch eine zeitlich befristete Maßnahme positiv zu beeinflussen.

c. Man stelle somit fest, dass diese Eigenverbrauchsbesteuerung nicht auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt werden könne. Die ab in Geltung stehende Rechtslage sei nicht EU-konform.

d. Für den in Deutschland geleasten PKW sei keine Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit. d UStG 1994 durchzuführen.

3. Am wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist, ob für 2009 noch eine Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasing vorgenommen werden kann.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom , 2009/15/0121, betreffend Eigenverbrauch (2004 bis 2007) für bestimmte Auslandsleistungen im Zusammenhang mit KFZ folgendes festgestellt:

a. Zutreffend ist die Rechtsansicht, dass die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl I Nr. 10/2003 bzw § 1 Abs 1 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht anzuwenden ist.

b. Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann auch nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 UStG 1994 gestützt werden. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rspr des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstandes verhindern.

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der Behörde nur für 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke rechtlich eine solche für nichtunternehmerische sei. Dieser Bestimmung ist aber nach der Rspr des VwGH die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (Verweis auf : Kein Eigenverbrauch durch den Umbau eines steuerbegünstigten LKW in einen PKW). Wenn ein durch einen Umbau (des LKW) eingetretener Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs 2 Z 2 lit. c UStG 1972 keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens darstellt, gilt nichts anderes für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994. Mit dem Hinweis auf § 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG 1994 kann die belangte Behörde daher keine Privatnutzung iSd § 3a Abs 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.

3. Damit hat der VwGH klargestellt, dass für Veranlagungsjahre ab 2004 aus dem Titel PKW-Auslandsleasing keine Eigenverbrauchsbesteuerung mehr vorgenommen werden kann.

Der Berufung war aus diesem Grund Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
PKW-Auslandsleasing
Eigenverbrauch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at