Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.05.2007, RV/0982-W/03

Antrag auf Energieabgabenvergütung ohne ziffernmäßige Darstellung ist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L. GmbH (vormals K. GmbH), Adr., vertreten durch TPA Horwath Wthd u Stber GmbH, 1020 Wien, Praterstr. 62-64, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend Energieabgabenvergütung für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf Energieabgabenvergütung zurückzuweisen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit Schreiben vom die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 1997 und 1998. Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass die Angaben gemäß § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nachgereicht werden. Der Antrag wird im übrigen damit begründet, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gegen das Beihilfenverbot des Art 87 EG-Vertrag verstoße. Die nachträgliche Notifizierung verstoße ebenfalls gegen das Beihilfenverbot des Art 87 EG-Vertrag und gegen den Vertrauensgrundsatz. Diese europarechtlichen Bedenken sollten im Rahmen eines Vorlageverfahrens des VwGH an den EuGH geprüft werden.

Beträge sind in diesem Antrag nicht angegeben.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Vergütung der Energieabgaben mit Bescheid vom ab, da die Europäische Kommission nunmehr das EnAbgVergG als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt habe. Damit sei die Einschränkung auf Produktionsbetriebe weiterhin anwendbar. Da die Bw. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht erfülle, könne keine Energieabgabenvergütung gewährt werden.

Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid am eine Berufung ein, welche die selben Ausführungen wie der Antrag der Bw. auf Energieabgabenvergütung enthält.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG können Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit vergütet werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen. Nettoproduktionswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben sind in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG geregelt:

Vergütet wird der Betrag, der den in § 1 bezeichneten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern geleistete Umsätze) zu enthalten. Der Antrag auf Vergütung ist nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.

Die Bw. hat einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 1997 und 1998 beim Finanzamt eingebracht. Dieser Antrag enthielt keinerlei ziffernmäßige Darstellungen, auch nicht die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen. Eine Ergänzung des Antrages ist laut Aktenlage nicht erfolgt.

Wie der Entscheidung des zu einer Vorsteuererstattung zu entnehmen ist, setzt die Anwendbarkeit des § 115 Abs. 4 BAO - nämlich die Prüfung der Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse - voraus, dass ein Antrag rechtzeitig gestellt und den damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art und Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen. Durch das Fehlen der wesentlichen Angaben innerhalb der genannten Frist, war das Finanzamt nicht in der Lage, sich ein Bild über Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu machen (wenn auch mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten usw.). Die Einreichung des unterschriebenen Vordrucks war zur Wahrung der Antragsfrist nicht geeignet.

Auch im gegenständlichen Fall liegen die in der VwGH-Entscheidung vom , 2000/15/0032, angesprochenen Mängel dem übermittelten Antrag zugrunde: § 2 Abs. 2 EnAbgVergG ordnet an, dass "der Antrag die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten hat." Gesetzlich bezeichnete Voraussetzung für eine Qualifikation als Vergütungsantrag wäre daher die betragliche Auflistung der verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der erbrachten Umsätze. Der Antrag der Bw. vom enthält aber die im Energieabgabenvergütungsgesetz geforderten Angaben nicht, selbst der Nettoproduktionswert und der Vergütungsbetrag sind nicht ausgewiesen. Das übermittelte Antragsschreiben enthält somit nicht einmal jene Angaben, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssen.

Es liegt daher gar keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vor: Mit dem eingereichten Antrag war es der Finanzbehörde nicht möglich, die Bemessungsgrundlage für die Vergütung abzuschätzen oder gar zu berechnen.

Ein Formular, welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweist, kann im übrigen auch nicht mit einer Mängelbehebung saniert werden (vgl Stoll, BAO, § 85, S 864)

Vom UFS (, GZ RV/0452-L/06 und ,GZ RV/0987-W/03) wurde in ähnlichen Fällen entschieden, dass ein Steuererklärungsformular betreffend Energieabgabenvergütung, welches keine ziffernmäßige Darstellungen bzw. nur "999999" enthält, nicht als Steuererklärung zu qualifizieren ist und ein solches Anbringen zurückzuweisen ist.

Auch der gegenständliche Antrag hätte aus den vorstehenden Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Im übrigen ist auch aus folgenden Gründen für die Jahre 1996 - 2001 weder Produktions- noch Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben zu gewähren:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden von Dienstleistungsbetrieben gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis 2001 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Mit Urteil vom , C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im Spruch (Abweisung als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind".

Für die Jahre 1996 bis 2001 ist die Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe anzusehen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl. Grabner, "Endgültig keine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2001", SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633).

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuererklärung
Energieabgabenvergütung
Verweise
Anmerkung
Grabner, SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at