Zahlungen auf Grund eines Vergleiches, der im Zusammenhang mit einer Scheidung im Einvernehmen steht, als außergewöhnliche Belastung?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Anton Bw vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA FAA vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Vergleichszahlungen auf Grund eines Vergleiches vor dem BG FAA vom wegen Scheidung im Einvernehmen gem. § 55 a EheG.
Der Berufungswerber (Bw.) begehrte den Ansatz dieser Zahlungen von 3.600 € als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht.
Mit Beschluss des BG FAA vom wurde die Ehe des Bw. mit seiner damaligen Gattin gem. § 55a EheG geschieden. Mit Vergleich vom selben Tage, welcher in diesem Ehescheidungsverfahren abgeschlossen wurde, verpflichtete sich der Bw., seiner geschiedenen Frau einen Betrag von 39.971 € in monatlichen Raten von je 300 €, beginnend mit , zu bezahlen. Durch diesen Vergleich wurden alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Geschiedenen bereinigt und verglichen. Beide Parteien verzichteten auf eine Antragstellung gem. §§ 81 ff EheG (Beschluss und Vergleichsausfertigung vom , X C GZ , BG FAA ).
Auf Grund dieses Vergleiches bezahlte der Bw. im Jahr 2006 3.600 € an seine ehemalige Gattin (Einkommensteuererklärung 2006).
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen, die die Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 34 EStG angesehen werden ().
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at