Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.04.2008, RV/0583-S/07

Wiederaufnahme nur aufgrund eines Beweismittels, das bei Abschluss des Verfahrens schon existierte.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0583-S/07-RS1
wie RV/0118-F/06-RS1
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs. 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung aber erst nachträglich möglich wurde. Neue rechtliche Erkenntnisse stellen keine Tatsache in diesem Sinne dar und kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht mit Erfolg auf die im abgeschlossenen Verfahren bestehende Unkenntnis betreffend die Möglichkeit zur Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales gestützt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Hrn. Bw., Adresse1, vertreten durch Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für den Zeitraum 1999 und 2001 bis 2003 (§ 303 Abs. 1 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung) vom für die Jahre 1999 bis 2003 abgewiesen wurde. Der nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom eingebrachte Vorlageantrag vom bezog sich ebenfalls auf diese fünf Jahre.

Zwischenzeitig erklärte das Finanzamt mit Bescheid vom die Berufung gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Jahres 2000 für gegenstandslos (§ 274 BAO) und legte die Berufung gegen den Abweisungsbescheid für die verbleibenden vier Jahre (1999 und 2001 bis 2003) an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Die Gegenstandsloserklärung erwuchs in Rechtskraft, womit sich die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenats auf die genannten Jahre beschränkt.

Der zu beurteilende Abweisungsbescheid spricht über den Antrag vom ab, der im Kern die folgenden Aussagen enthält:

  • Der Bw. erklärte, dass er regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in X*** an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina fahre, womit zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten verbunden seien.Über ein Fahrtenbuch verfüge er zwar nicht, es könne aber sofern amtlich benötigt über Aufforderung seine eidesstattliche Erklärung nachgereicht werden. Aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in seinen Reisepässen erscheinen nach Ansicht des Bw. seine Familienheimfahrten nachvollziehbar und glaubwürdig. Ein Zuzug seiner Ehefrau sei nicht möglich, da er nur über eine Firmenunterkunft verfüge.

  • Zusätzlich wurde die jeweilige Berücksichtigung der Unterhaltskosten des Antragstellers für seine zwei minderjährigen Kinder in Bosnien-Herzegowina bis zu deren jeweiliger Volljährigkeit als außergewöhnliche Belastungen beantragt.

Gemeinsam mit diesem Antrag wurden folgende Kopien vorgelegt:

  • Fünf Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 bis 2003 (Bl. 9+10/1999, Bl. 4+5/2000, Bl. 4+5/2001, Bl. 4+5/2002 und Bl. 6+7/2003).Darin wurde die Berücksichtigung von jeweils ATS 28.800 (1999 und 2000) bzw. ATS 34.560 (2001) und EUR 2.100 (2002 und 2003) als Werbungskosten geltend gemacht.Weiters wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder für die Jahre 1999 bis 2002 beantragt.Ein Eintrag in den für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen vorgesehenen Feldern findet sich nur in den Jahren 2002 ("Unterhaltsleistungen für 2 minderjährige Kinder im Ausland") und 2003 (Kennzahl 753: EUR 100).

  • Unterhaltsbescheinigung zweisprachig vom (Bl. 38/2003)

  • Familienstandsbescheinigung zweisprachig vom (Bl. 13/2003)

  • Heiratsurkunde vom (Bl. 15/2003)

  • Infoschreiben in Kopie

  • Kopie der Reisepässe Nr. 1 (ausgestellt am ), Nr. 2 (ausgestellt am ) und Nr. 3 (ausgestellt am ) - siehe Bl. 16-33/2003

Der Unabhängigen Finanzsenat erließ mit einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem es dem Berufungswerber (kurz Bw.) die Nennung der Angaben auftrug, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Dieser lautete:

Der Antrag des Hrn. Bw., Adresse1 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Arbeitnehmerveranlagung 1999 sowie 2001 bis 2003 weist dem Inhalt nach (§ 303a Abs. 1 BAO) die nachstehend angeführten Mängel auf:

Es fehlen die gemäß § 303a Abs. 1 lit. c BAO erforderlichen Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.

Auf Grund des § 279 Abs. 1 in Verbindung mit § 303a Abs. 2 BAO wird die Behebung der angeführten Mängel bis zum aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung als zurückgenommen.

Begründung

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Daher hat der Wiederaufnahmsantrag jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit notwendig sind. Dazu zählt die konkrete Angabe der Umstände (Tatsachen, Beweismittel), die neu hervorgekommen sind, sowie des Zeitpunktes, in dem der Wiederaufnahmswerber bzw. sein Vertreter von diesen Umständen nachweislichKenntnis erlangt hat. Da dieser Zeitpunkt nachzuweisen ist, sind auch diese Nachweise zu bezeichnen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Zeitangabe so genau zu erfolgen hat, dass daraus die Einhaltung der Frist beurteilbar ist (siehe etwa Ritz, BAO3, § 303a Tz 5).

Die Behauptungs- und Beweislast trifft die antragstellende Partei. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt in den Hintergrund (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 [Anm 29]).

Darauf reagierte der durch einen Rechtsanwalt steuerlich vertretene Bw. mit Schreiben vom und erklärte wörtlich (Hervorhebungen durch den Bw.):

Die mit dem Wiederaufnahmeansuchen vom als neues Beweismittel - nicht Tatsache - vorgelegte Bestätigung der Heimatgemeinde, wonach dem Berufungswerber seitens der Heimatgemeinde bestätigt wird, dass die folgenden Familienangehörigen zu seinem Haushalt gehören, von ihm erhalten werden, in keinem Arbeitsverhältnis stehen und auch nicht selbständig sind, wurde dem Berufungswerber am ausgestellt; gleiches gilt für die als neues Beweismittel mit dem Wiederaufnahmeansuchen vom vorgelegte Familienstandsbescheinigung, welche ebenfalls am ausgestellt wurde.

Der Wiederaufnahmewerber hat von diesen beiden obgenannten Beweismitteln am Kenntnis erlangt bzw. hat über diese beiden Beweismittel erstmals am verfügt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie mit Schreiben vom klargestellt wurde, gründet sich der Wiederaufnahmsantrag ausschließlich auf das Hervorkommen des neuen Beweismittels "Bestätigung der Heimatgemeinde vom " (Bl. 28/2003). Die Untersuchungen haben sich deshalb auf diesen Wiederaufnahmsgrund zu beschränken.

§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ordnet an, dass dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Wiederaufnahmeantrag nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. und ).

Wie schon vom Finanzamt ausgeführt, stellen auch neue rechtliche Erkenntnisse keine Tatsache in diesem Sinne dar. Ein Antrag kann daher nicht mit Erfolg auf die im abgeschlossenen Verfahren bestehende Unkenntnis betreffend die steuerlichen Verwertungsmöglichkeiten von Sachverhalten gestützt werden (vgl. etwa -F/06 mwN).

Die hier zu beurteilenden und nach dem Antrag des Bw. wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit folgenden Bescheiden abgeschlossen:


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Einkommensteuerbescheid für das Jahr
vom
1999
2001
2002
2003

Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Beweismittel, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag stützt und das erst am hergestellt wurde, im Zeitpunkt der Beendigung dieser Verfahren noch nicht existierte. Damit lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme auf Antrag aber nicht vor.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenats beschränkt sich auf die Überprüfung des bekämpften Bescheides. Da im bekämpften Bescheid nicht über die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen abgesprochen wurde, entzieht sich diese der Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat (siehe dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, 2945; ; ).

Die Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 sowie 2001 bis 2003 war deshalb als rechtmäßig zu beurteilen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
nova causa reperta
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at